Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Schenkungsrückforderung und Überleitung durch das Sozialamt – Voraussetzungen, Grenzen und Ausschlussgründe

Beitrag vom 28.10.2013, aktualisiert am 22.10.2025

VG Wort - ZählpixelWann darf eine Schenkung zurückgefordert werden – und wann kann das Sozialamt den Anspruch auf sich überleiten? Dieser Beitrag erklärt kompakt die Rückforderung nach § 528 BGB, die Ausschlussgründe nach § 529 BGB, die Überleitung nach § 93 SGB XII sowie deren Grenzen (u. a. Schonvermögen, Bedarfsbezug, zeitliche Deckung) und zeigt, wie Sie sich gegen unzutreffende Überleitungsentscheidungen wehren.

  • 1. Rückforderung von Schenkungen nach § 528 BGB
  • 2. Ausschlussgründe (§ 529 BGB)
  • 3. Überleitung durch das Sozialamt (§ 93 SGB XII)
  • 4. Grenzen der Überleitung
  • 5. Rechtsschutz gegen Überleitungsentscheidungen
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Rückforderung von Schenkungen nach § 528 BGB

Nach § 528 BGB kann der verarmte Schenker die Herausgabe des Geschenks oder Wertersatz verlangen, wenn er nach Vollzug der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt bzw. gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr decken kann. Typischer Praxisfall: Finanzierung von Pflege-/Heimkosten bei späterer Bedürftigkeit.

Wichtig

Der Anspruch richtet sich auf das zur Bedarfsdeckung Erforderliche; bei wiederkehrendem Bedarf (z. B. Heimentgeltlücken) regelmäßig als wiederkehrende Leistung – nicht zwingend auf sofortige Komplett-Rückübertragung hoher Vermögenswerte.

2. Ausschlussgründe (§ 529 BGB)

  • Zehnjahresfrist – § 529 Abs. 1 BGB: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit Leistung des Geschenks 10 Jahre verstrichen sind. Maßgeblich ist der Vollzug der Schenkung; der Eintritt der Bedürftigkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem das eigene Einkommen/Vermögen (inkl. Schonvermögen) nicht mehr reicht.
  • Selbst herbeigeführte Verarmung – grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz des Schenkers schließt die Rückforderung aus.
  • Notbedarfseinrede des Beschenkten – ist der Beschenkte bei Berücksichtigung eigener Verpflichtungen nicht leistungsfähig, kann er sich nach § 529 Abs. 2 BGB hierauf berufen.

3. Überleitung durch das Sozialamt (§ 93 SGB XII)

Erhält die leistungsberechtigte Person Sozialhilfe (z. B. Hilfe zur Pflege), kann der Träger nach § 93 SGB XII den Anspruch aus § 528 BGB auf sich überleiten (Gläubigerwechsel) und gegenüber dem Beschenkten geltend machen.

Voraussetzungen (Leitlinien der Rechtsprechung):

  • Rechtmäßige Hilfegewährung (Nachrangprinzip eingehalten),
  • keine „negative Evidenz” (der zu überleitende Anspruch ist nicht offensichtlich unbegründet),
  • zeitliche Deckung zwischen Hilfezeitraum und Drittanspruch,
  • kein Schonvermögen betroffen (vgl. § 90 Abs. 2 SGB XII),
  • Beschränkung der Höhe auf die tatsächlichen Aufwendungen des Trägers,
  • ordnungsgemäße Ermessensausübung und formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige.

4. Grenzen der Überleitung

Nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB XII darf der Übergang nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Drittleistung die Sozialhilfe nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen wäre (Bedarfsbezug und Keine-Besserstellung des Trägers). Dazu zentrale Leitlinien der Rechtsprechung:

Rechtsprechung – Auswahl

OVG Münster, 27.04.1987 – 8 A 1750/85: Überleitung rechtswidrig, wenn bei rechtzeitiger Herausgabe die Hilfe nicht von vollständigem Einsatz/Verwertung hätte abhängig gemacht werden dürfen – die Überleitung ist dann auf den konkret hilfemindernden Teil zu begrenzen.

BVerwG, 25.06.1992 – 5 C 37/88: Bei § 528 BGB ist regelmäßig das zur Bedarfsdeckung Erforderliche herauszugeben (bei wiederkehrendem Bedarf: laufende Leistung). Schonvermögensregeln schützen den Beschenkten grundsätzlich nicht; maßgeblich ist der Bedarfsbezug des Schenkers.

5. Rechtsschutz gegen Überleitungsentscheidungen

  • Gegen die Überleitungsanzeige: Widerspruch und Anfechtungsklage (Sozial- oder Verwaltungsgericht je nach Konstellation).
    Achtung: keine aufschiebende Wirkung, § 93 Abs. 3 SGB XII.
  • Gegen Leistungs-/Zahlungsverlangen nach bestandskräftiger Überleitung: Klärung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus § 528 BGB vor den Zivilgerichten (mit Einwendungen u. a. aus § 529 BGB).

6. Häufige Fragen

  • Kann das Sozialamt Schenkungen immer zurückfordern?
    Nein. Es kann nur den Rückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 BGB überleiten – und zwar bedarfsbezogen, zeitlich gedeckt und maximal in Höhe der eigenen Aufwendungen.
  • Was bedeutet die 10-Jahresfrist?
    Ist bei Eintritt der Bedürftigkeit seit Vollzug der Schenkung 10 Jahre vergangen, ist die Rückforderung nach § 529 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Schützt Schonvermögen den Beschenkten?
    Die Regeln des § 90 Abs. 2 SGB XII schützen primär den Hilfebedürftigen. Beim Beschenkten greift vielmehr die Notbedarfseinrede des § 529 BGB (eigene Leistungsfähigkeit).
  • Kann die Überleitung auf Teile beschränkt werden?
    Ja. Überleitet werden darf nur, was die Sozialhilfe konkret entlastet (keine Besserstellung des Trägers; vgl. § 93 SGB XII und Rspr.).


7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Rückforderung, Überleitung und Grenzen/Schonvermögen:

  • Schenkungsrückforderung und Überleitung durch das Sozialamt – Voraussetzungen, Grenzen und Ausschlussgründe 1

    Schonvermögen & Vermögensumwandlung im Bürgergeld und Sozialhilfe | SGB II / XII

    Was gilt als Schonvermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe? Freibeträge, Karenzzeit, Kfz, Lebensversicherung, Vermögensumwandlung einfach erklärt. | mehr

  • Schenkungsrückforderung und Überleitung durch das Sozialamt – Voraussetzungen, Grenzen und Ausschlussgründe 2

    Verwertbares Vermögen in Bürgergeld & Sozialhilfe | § 12 SGB II, § 90 SGB XII

    Nur verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Was gilt als verwertbar? – § 12 SGB II & § 90 SGB XII, Härtefälle, Immobilien, Lebensversicherung, Erbschaft. | mehr

  • Schenkungsrückforderung und Überleitung durch das Sozialamt – Voraussetzungen, Grenzen und Ausschlussgründe 3

    Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII – Negativ-Evidenz, Grenzen und Rechtsschutz

    Wann darf das Sozialamt Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen? Wer ist nach § 117 SGB XII auskunftspflichtig, was bedeutet „Negativ-Evidenz“ und wann kann man sich gegen ein Auskunftsverlangen wehren? | mehr

  • Schenkungsrückforderung und Überleitung durch das Sozialamt – Voraussetzungen, Grenzen und Ausschlussgründe 4

    Pflegeheim & Ehepartner: Unterhalt, Selbstbehalt, Schonvermögen

    Wer zahlt beim Pflegeheim des Ehepartners? Alles zu Unterhalt, Selbstbehalt, Schonvermögen, Abzugsposten und Anspruchsübergang ans Sozialamt. | mehr

Siehe auch:
§ 528 BGB · § 529 BGB · § 93 SGB XII · § 90 SGB XII · § 94 SGB XII.

6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Sozialrecht Bielefeld says

    06.11.2013

    Sehr interessant! Ich habe bis heute noch nichts von diesem Recht gewusst,
    wobei ich mir sicher bin, dass es recht wenige Menschen gibt, die eine Schenkung zurückfordern.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.11.2013

      Hallo Sozialrecht Bielefeld,

      jedenfalls der Sozialhilfeträger leitet oft die Rückforderungsansprüche auf sich über – hier liegt dann das Anwendungsgebiet für die Vorschriften zur Rückforderung von Schenkungen.

      Grüße

      Antworten
  2. TA says

    21.06.2017

    Sehr interessante und verständliche Darstellung! Entspricht die Möglichkeit, gegen die Überleitung des Anspruchs per Widerspruch und Klage vorzugehen der aktuellen Rechtslage? In einem einschlägigen Fall hat das Jobcenter argumentiert, die Überleitung erfolge per Gesetz?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.07.2017

      Hallo TA,

      hier sollte ich den von Ihnen benannten „einschlägigen Fall“ sehen, um eine nachvollziehbare Antwort geben zu können.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Greta Garbo says

    06.10.2020

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    eine Frage zum Elternunterhalt, speziell zum „Verstreichen der Zehnjahresfrist, § 529 Abs. 1 2. Alt. BGB“:

    Wenn seit der Schenkung eines EFH von Mutter an Tochter 12 Jahre vergangen sind, Mutter seit 4 Jahren nach der Schenkung im Pflegeheim ist und Tochter seither Differenz zwischen Heimentgelt und Rente bestreitet, greift dann ab Jahr 11 nach Schenkung auch der Ausschluss des Rückforderungsanspruches, in diesem Falle für den Sozialhilfeträger, wenn Mutter Antrag auf Sozialhilfe stellt?

    Oder anders ausgedrückt: Wenn im Jahr 12 nach der Schenkung ein Antrag auf Sozialhilfe für die Differenz zwischen Heimentgelt und Rente gestellt wird, muss die Sozialhilfe dann gewährt werden – ohne Rückgriff des Sozialamtes auf die Schenkung?

    Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre geschätzte Antwort!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.10.2020

      Hallo Greta,

      gemäß § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
       
      (1) … Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. …
       
      Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt
      § 528 Abs. 1 S. 2 BGB
      kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. …

      Die Frage, ob die Umsetzung der Regelung des § 528 Abs. 1 S. 2 BGB seitens des Beschenkten zu einer „Verlängerung“ der Zehnjahresfrist des § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
       
      (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn … zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 529 Abs. 1 BGB
      führt bzw. ob durch eine Zahlung des Beschenkten die Zehnjahresfrist für den Beginn der Einrede gemäß § 529 Abs. 1 BGB unberührt bleibt, vermag ich „auf die Schnelle“ nicht zu beantworten. Die Beantwortung der Frage hängt möglicherweise auch von den Umständen des Einzelfalles ab.

      Für eine „Unterbrechung“ könnte sprechen, dass der Schenker (oder das Sozialamt, auf das der Anspruch übergeleitet wurde) in seinem Vertrauen auf die dauernde Übernahme des für den Unterhalt erforderlichen Betrages „ausgetrickst“ und „übertölpelt“ werden könnte, wenn der Beschenkte nach längerer Zahlung des Unterhalts einfach die Zahlung des Unterhalts gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB durch Geltendmachung der Einrede des § 529 Abs. 1 BGB einstellen könnte. Der Ablauf der Zehnjahresfrist zur Geltendmachung der Einrede könnte durch eine Abwendung der Rückzahlung gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB „unterbrochen“ werden. Anderseits würde das Risiko der Rückforderung ohne eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem möglicherweise unzulässig einseitig auf den Beschenkten verlagert, wenn dem Beschenkten die Möglichkeit genommen würde, sich auf die Einrede nach der Zehnjahresfrist nach einer Abwendung der Rückgabe des Geschenkes zu berufen.

      Jedenfalls würde ich einem Schenker bzw. dem Sozialamt anraten, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Abwendung der Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des Unterhaltes die Zehnjahresfrist zur Geltendmachung der Einwendung gemäß § 529 Abs. 1 BGB verlängert. Den Beschenkten würde ich auf das große Risiko aufmerksam machen, dass die Geltendmachung der Einwendung gemäß § 529 Abs. 1 BGB möglicherweise ausgeschlossen ist bzw. dass die Zehnjahresfrist verlängert wird, wenn gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückgabe abgewendet wurde.

      Mehr vermag ich „auf die Schnelle“ nicht herauszufinden. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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