Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Schwerbehinderung & Wohnfläche: Angemessene Größe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe

Beitrag vom 28.09.2017, aktualisiert am 27.09.2025

VG Wort - ZählpixelKurz erklärt: Eine Schwerbehinderung kann dazu führen, dass ein höherer Wohnflächenbedarf anerkannt wird. Im Bürgergeld nach § 22 SGB II oder in der Sozialhilfe bedeutet das: zusätzliche Quadratmeter oder höhere Mietobergrenzen können als angemessen gelten. Maßgeblich sind Gesetze, Wohnraumnutzungsbestimmungen der Länder und Urteile der Sozialgerichte.

  • 1. Rechtsgrundlagen
  • 2. Urteil LSG Niedersachsen-Bremen
  • 3. NRW: Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • 4. BVerwG zur Unterkunftsgröße
  • 5. BSG 2019 – Kosten der Unterkunft & Teilhabe
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Rechtsgrundlagen

Im Bürgergeld (§ 22 SGB II) und in der Sozialhilfe (§ 35 SGB XII) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie „angemessen“ sind. Bei Schwerbehinderung kann ein Mehrbedarf an Wohnfläche anerkannt werden, z. B. bei Rollstuhlnutzung oder besonderen gesundheitlichen Anforderungen.

2. Urteil LSG Niedersachsen-Bremen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.07.2012 – L 9 AS 117/11
Wesentliche Aussage: Bei einem schwerbehinderten Menschen (GdB 60, Rollator/Rollstuhl) erhöhte das Gericht die angemessene Wohnfläche um +10 qm.

… Zu berücksichtigen ist indessen noch die Schwerbehinderung des Berufungsbeklagten, der seit dem Jahre 1987 einen GdB von 60 hat. Nach Nr. 11.4 S. 1 WFB erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere zehn qm. …

3. NRW: Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

Nach den WNB (Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW) gilt:

  • Zusätzlicher Raum oder +15 qm sind zu gewähren bei besonderen persönlichen Bedürfnissen (z. B. Blinde, Rollstuhlfahrer, Alleinerziehende).
  • Härtefallregelung: Abweichungen von allen Kriterien der Wohnberechtigung möglich.

4. Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 20.07.1988
Wesentliche Aussage: Besonderheiten wie Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf begründen.

… Das kann einerseits ein über das normale Maß hinausgehender und dementsprechend nach § 3 Abs. 1 BSHG besonders zu berücksichtigender Bedarf des Hilfesuchenden an Unterkunft sein. Andererseits können die besonderen Umstände, die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfebedürftigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen, Umstände, die auch sonst von Belang sind, wenn es darum geht, in Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 S. 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den angemessenen Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft festzustellen (siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 BVerwGE 72, 88 und 27. November 1986 BVerwGE 75, 168). Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. „Besonderheiten“ in diesem Sinne hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht. …

5. BSG 2019 – Kosten der Unterkunft & Teilhabe

Bild: zum Urteilwww.bsg.bund.deBSG in einem Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 12/17 R

BSG, Urteil vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R
Wesentliche Aussage: Kosten der Unterkunft können als Leistung der sozialen Teilhabe berücksichtigt werden. Vorrangig sind aber die Regelungen des SGB II und XII.

[28] Als Leistung der sozialen Teilhabe nach §§ 53 ff SGB XII iVm § 55 Abs 2 SGB IX aF „insbesondere“ ist ein Anspruch auf Gewährung von laufenden Kosten der Unterkunft nicht von vornherein ausgeschlossen. Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für den behinderten Menschen (auch) als Leistung der sozialen Teilhabe abzudecken sein …

[29] Leistungen der Eingliederungshilfe sind allerdings dort nicht notwendig (§ 4 SGB IX), wo sie durch Ansprüche auf andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Insoweit ordnen das SGB II und das SGB XII sowie das BAföG die Kosten für die Unterkunft zwar nicht abschließend den Leistungen für den Lebensunterhalt zu, wie das LSG meint. Sie gehen allerdings möglichen Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe vor, soweit …

6. Häufige Fragen

Wie viele Quadratmeter stehen Schwerbehinderten zu?

Häufig +10 qm (je nach Bundesland oder kommunaler Richtlinie), in NRW teils +15 qm oder ein Zusatzraum. Entscheidend sind die örtlichen Angemessenheitsvorgaben.

Gilt das im Bürgergeld und in der Sozialhilfe?

Ja. Sowohl § 22 SGB II (Bürgergeld) als auch § 35 SGB XII (Sozialhilfe) ermöglichen eine Anpassung der Wohnfläche bei besonderen Umständen wie Schwerbehinderung.

Welche Nachweise brauche ich?

In der Regel den Schwerbehindertenausweis (z. B. mit Merkzeichen G/aG) oder ärztliche Atteste, die den erhöhten Platzbedarf belegen.

Kann ich bei zu kleiner Wohnung einen Umzug verlangen?

Ja, wenn die Wohnung wegen der Behinderung ungeeignet ist (z. B. kein Platz für Rollstuhl oder Hilfsmittel). Die Kosten für einen angemessenen Umzug können übernommen werden.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefende Beiträge zum Thema:

  • Statisitik mit braunen Balken und roter Linie

    Statistiken zum Schwerbehindertenrecht und zum Verfahren

    1. allgemeine statistische Daten zur Schwerbehinderung ... | 2. Daten zum Verwaltungsverfahren ... | 3. Widerspruchsverfahren | ... 4. Klageverfahren ... | mehr

  • Schwerbehinderung & Wohnfläche: Angemessene Größe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 1

    Widerspruch im Sozialrecht – Fristen, Ablauf, Kosten (§§ 83–88 SGG)

    Widerspruch im Sozialrecht: Fristen nach §§ 84–88 SGG, Ablauf des Verfahrens, Kosten, Abhilfebescheid. Mit Muster und Checkliste für die Praxis. | mehr

  • Schwerbehinderung & Wohnfläche: Angemessene Größe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 2

    GdB & GdS (SGB IX): Unterschied, Antrag, Merkzeichen & Vorteile

    GdB und GdS einfach erklärt: Unterschied, Antrag & Verfahren (§ 152 SGB IX), Merkzeichen (VersMedV), Schwerbehinderung ab 50, aktuelle Steuer-Pauschbeträge (§ 33b EStG), Rechtsmittel bei Ablehnung | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 22 SGB II · § 35 SGB XII · VersMedV

Thematisch verwandt (Kosten der Unterkunft / Wohnungsgröße):

    9 Kommentare (Fragen/Antworten)

    1. Zephania3 says

      01.06.2020

      Die Urteile zum Thema Wohnungsgröße bei Grundsicherung, Schwerbehinderung sind leider schon recht alt.

      Gibt es aktuelle Urteile in punkto angemessene Wohnungsgröße bei Grundsicherung, Schwerbehinderung 100%, Rollstuhl, Pflegegrad 3?

      Ich habe aktuell Schwierigkeiten mit dem Sozialamt. Verfügbare und geeignete Wohnungen sind entweder zu groß oder zu teuer. Es gibt aber keine kleineren Wohnungen, welche für mich in frage kommen. muss das Sozialamt dann die höhere miete zahlen? meine jetzige wohnung kann ich nicht nutzen, da diese im Dachgeschoss ist und kein Fahrstuhl vorhanden ist. Durch eine akute, nicht vorhersehbare Erkrankung lag ich einige Wochen im Koma und befinde mich seit 145 Tagen ununterbrochen in Krankenhäusern und in einer Reha-klinik.

      Antworten
    2. Michael B says

      03.12.2020

      Guten Tag, in meinem Schwerbehindertenausweis steht 60 GdB

      Was bedeutet das für mich bei meiner Wohnungssuche ?

      Wieviel kann ich extra bzw. könnte ich überhaupt einen Mehrbedarf anmelden?
      Ich habe weder einen Rollator noch einen Rollstuhl, jedoch eine Gehbehinderung, …

      Würde mich über eine Mail freuen wenn sie mir da weiter helfen könnten. Bevor ich jetzt wegen nichts und wieder nichts das Amt anschreibe und keine Argumente habe, die mir helfen bei einem Mehrbedarf

      MFG

      Antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel says

        11.12.2020

        Hallo Michael,

        ein Mehrbedarf im Hinblick auf die Wohnflächengrenze wird wahrscheinlich nicht bestehen.

        Im Hinblick auf einen Mehrbedarf wegen des Grades der Behinderung und/oder das Merkzeichen schauen Sie sich bitte den Beitrag Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Bürgergeld und der Sozialhilfe an.

        Grüße
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        Antworten
    3. Eddy says

      01.01.2024

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Nippel,

      zunächst einmal ein frohes neues Jahr vor allem viel Gesundheit.

      Ich bin derzeit in einer Notunterkunft untergebracht. Das Zimmer kostet pro Tag 75 Euro. Ich bin im Besitz eines Schwerbehindertenausweises und einem GdB in Höhe von 100% mit den Merkzeichen AG, G & RF. Benötige durch meine Schwerbehinderung einen Rollator, einen Aktiv- & einen Elektrorollstuhl im Innen-& Außenbereich. Nun habe ich ein Mietangebot über eine Wohnung mit ebenerdiger Dusche, und 2 Zimmer. Im EG gelegen und barrierefreien Zugang zur Wohnung. Die derzeitigen Mieter würden die komplette Kücheneinrichtung nebst Waschmaschine gegen Abstand hinterlassen. Somit kann man von einer möblierten Wohnung sprechen.

      Die Wohnung hat 59 qm und soll 701 Euro kalt kosten. Laut Schwerbehindertenrecht würde ich bedingt durch die Hilfsmittel als Zwei-Personen-Haushalt und hätte laut der Mietspiegel-Liste vom Sozialamt eine Kaltmiete in Höhe von 675 Euro plus der zehn Prozent, die man als Spielraum hat, käme ich auf 719 Euro. Die Wohnung kostet aber nur 701 Euro kalt. Trotz der Rechtsprechungen und Vorgaben im Schwerbehindertenrecht lehnt das Sozialamt die Wohnung ab und will mich in einer 50 qm kleinen Wohnung sehen. Ich habe schon einen Antrag auf Mehrbedarf gestellt und habe eine Bescheinigung in meinen Unterlagen gefunden, in der 2019 bescheinigt wurde, dass bei der Wohnungsgröße und/oder der Grundmiete aufgrund meiner gesundheitlichen Situation zugebilligt werden kann. Was kann ich ggf. noch tun oder damit argumentieren, damit das Amt die Wohnung letztlich dann doch bezahlen wird?!

      Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße Francois B-H

      Antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel says

        04.01.2024

        Hallo Eddy,

        wurde denn nicht per Bescheid die Zustimmung zum Umzug abgelehnt? Wurde auf § 35 SGB XII Bezug genommen?

        „Eigentlich“ muss durch Bescheid die Zustimmung erteilt bzw. nicht erteilt werden. Dann gilt offensichtlich das unter dem Bescheid (wahrscheinlich) Abgedruckte: Sie können Widerspruch erheben!

        Sie sollten also Widerspruch erheben bzw. auf eine entsprechende Bescheidung drängen. Ggf. müssen Sie klagen bzw. auch an den Eilrechtsschutz denken. Die „Notunterkunft“ kann ja nur für eine vorübergehende Unterbringung dienen.

        Grüße
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        Antworten
    4. Astrid says

      24.06.2024

      Hallo,

      ich bin schwerbehindert – 70 Prozent G, B und habe Pflegestufe 3. Wie teuer darf die Miete sein? Bräuchte dringend eine barrierefreie Wohnung. Das was ich dringend brauche.

      Antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel says

        11.07.2024

        Hallo Astrid,

        eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich.

        Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung beziehen, können die besonderen Umstände ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen. Dann muss geklärt werden, in welcher Höhe ggf. über den angemessenen Kosten liegende Kosten vom Träger der Grundsicherung ersetzt werden müssen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        Antworten
    5. Wolfgang Hellwig says

      17.08.2024

      Werter Herr Nippel, im Zuge dreifacher Herzinfarkte, zweier Schlaganfälle (linksseitige Lähmung/Folge: Rollstuhl /Rollator)sowie zweier kuenstl. Darmausgaenge wurde mir GdB 100 Merkzeichen G zuerkannt. Eine 68qm-Wohnung wird mit der Begründung „Unangemessen“ abgelehnt. Ich bin sozusagen alleinstehend jedoch aufgrund der Einschränkungen auf pers. als auch med. Assistenz angewiesen. Begründung des Sozialamtes: Mietstufe I 1-Personenhaushalt
      bewilligt 50 qm.
      Mir ist nach bisherigen Auskünften durch die Kontrolle des Pflegedienstes nicht verständlich, warum mir 15qm mehr nicht zugestanden werden.
      Könnten Sie vielleicht eine Hilfestellung geben?
      Herzlichen Dank
      Freundliche Grüße
      Wolfgang Hellwig

      Antworten
      • Rechtsanwalt S. Nippel says

        27.08.2024

        Hallo Herr Hellwig,

        tatsächlich wird nach meiner Kenntnis ein größerer Wohnraum bei einer entsprechenden medizinischen Indikation als angemessen angesehen. Es müsste also „medizinisch“ argumentiert werden. Was sagt Ihr Pflegepersonal dazu? Brauchen Sie z. B. ein Pflegebett, das von allen Seiten zugänglich ist? Sind Sie auf einen Rollstuhl angewiesen?

        Im Ergebnis sollten Sie also schon gegen den ersten Bescheid, der die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe anerkennt, Widerspruch und ggf. Klage erheben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Sönke Nippel
        Rechtsanwalt

        Antworten

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