Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Wohnflächengrenze – zulässige Wohnungsgröße für schwerbehinderte Menschen

vom 28. September 2017, zuletzt geändert am 24. August 2019

Fraglich ist, inwieweit eine Schwerbehinderung Einfluss auf die angemessene Wohnfläche im Sinne von § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 22 SGB II
und damit auf den Ersatz der Kosten der Unterkunft beim Hartz IV haben kann.

In Niedersachsen hat z. B. das zuständige Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil vom 20. Juli 2012 (L 9 AS 117/11) zu der angemessenen Wohnfläche bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (Erfordernis eines Rollators oder eines Rollstuhls) festgestellt:

…
Zu berücksichtigen ist indessen noch die Schwerbehinderung des Berufungsbeklagten, der seit dem Jahre 1987 einen GdB von 60 hat. Nach Nummer 11.4 Satz 1 WFB erhöht sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere zehn qm. …
…

Urteil unter Lupe

In Nordrhein-Westfalen sind Anforderungen für den Erhalt eines Wohnungsberechtigungsscheins in den Wohnraumnutzungsbestimmungen
(WNB)
 
Zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
geregelt. Diese Regelungen dürften nach meiner ersten Einschätzung entsprechend auf den schwerbehinderten Menschen übertragbar sein, der Hartz IV bezieht:

…
8.2
…
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs zuzubilligen: z.B. …, ferner Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit … .
8.3
Zu Absatz 3:
8.3.1
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine Abweichung von allen Kriterien der Wohnberechtigung zugelassen werden. …
…

Dass ein „Mehr an Unterkunftsbedarf“ bei Vorliegen von Besonderheiten, insbesondere bei einer Schwerbehinderung regelmäßig anerkannt werden kann, geht u. a. auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG hervor (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Juli 1988, letzter Absatz):

… Das kann einerseits ein über das normale Maß hinausgehender und dementsprechend nach § 3 Abs. 1 BSHG besonders zu berücksichtigender Bedarf des Hilfesuchenden an Unterkunft sein. Andererseits können die besonderen Umstände, die ein anerkennenswertes Mehr an Unterkunftsbedarf ausmachen, in der Person eines der nicht hilfebedürftigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen, Umstände, die auch sonst von Belang sind, wenn es darum geht, in Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den angemessenen Umfang von Aufwendungen für die Unterkunft festzustellen (siehe dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1985 BVerwGE 72, 88 und 27. November 1986 BVerwGE 75, 168). Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. „Besonderheiten“ in diesem Sinne hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht. …

Soweit diesseits ersichtlich, liegt Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den vorbenannten Fragestellungen noch nicht vor.


 
 

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