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von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7 a SGB IV

18.02.2013, aktualisiert am 10.07.2023

VG Wort - ZählpixelOb eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, kann im Wege des Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahrens) gemäß § 7a Anfrageverfahren
 
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 a SGB IV
geklärt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt, § 7 a Abs. 2 SGB IV.

1. Das Statusfeststellungsverfahren2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung3. Typische Probleme bei der Abgrenzung4. Statusfeststellung durch die Einzugsstelle

1. Das Statusfeststellungsverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet durch Verwaltungsakt, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Allein zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung soll die Rentenversicherung hingegen nicht entscheiden (so das BSG in einem Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07):

Leitsatz

§ 7 a SGB IV ermächtigt nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung.

…
[Rdnr. 25] … „Status“ ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände ergebende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit.
…

2. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Beschäftigung
 
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 7 Abs. 1 SGB IV
.

Ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen, beurteilt die Rechtsprechung anhand zahlreicher Indizien. Allein eine „geschickte“ Vertragsgestaltung genügt nicht. Von wesentlicher Bedeutung für die Beantwortung der Frage nach dem Status sind die in § 7 Abs. 1 SGB IV angesprochenen Tatbestandsmerkmale, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und/oder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen.

3. Typische Probleme bei der Abgrenzung

Typische Probleme bei der Abgrenzung der nicht sozialversicherungspflichtigen von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich insbesondere

  • bei Gesellschaften

    Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG haften persönlich und tragen unternehmerisches Risiko. Sie sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    „Fremdgeschäftsführer“ einer GmbH sind regelmäßig versicherungspflichtig. Zweifelhaft ist dies bei einer Beteiligung an der Gesellschaft.

  • bei Arbeitsverhältnisses zwischen Familienangehörigen

    Bei einer Mitarbeit von Familienmitgliedern kann eine Versicherungspflicht ebenfalls zweifelhaft sein.

  • und bei freier Mitarbeit.

4. Statusfeststellung durch die Einzugsstelle gemäß § 28 h Abs. 2 S. 1 SGB IV

Eine Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung kann auch die zuständige Einzugsstelle gemäß § 28h Einzugsstellen
 
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 28 h Abs. 2 S. 1 SGB IV
treffen.

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