Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 114 ZPO – Voraussetzungen

(2 Beiträge)

 
§ 114 Voraussetzungen
  • (1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
  • (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

zur Übersicht ZPO

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 114 ZPO angesprochen:


  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1
    Prozesskostenhilfe (PKH) – Teil 1

    1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit ... | 3. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe ...
    ... | mehr
  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Anwaltsbegühren ... | 4. Beispiele zur Abrechnung ... | 5. statistische Daten ...
    ... | mehr

 

ZPO – Zivilprozessordnung


§ 42 ZPO – Ablehnung eines Richters (1)
§ 114 ZPO – Voraussetzungen (2)
§ 115 ZPO -Einsatz von Einkommen und Vermögen (1)
§ 117 ZPO – Antrag (1)
§ 120 ZPO – Festsetzung von Zahlungen (2)
§ 120 a ZPO – Änderung der Bewilligung (1)
§ 123 ZPO – Kostenerstattung (1)
§ 406 ZPO – Ablehnung eines Sachverständigen (1)
§ 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (1)
§ 850 c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1)
§ 850 f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages (1)
§ 850 k ZPO – Pfändungsschutzkonto (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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