Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung

(3 Beiträge mit § 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung)
Gesetzestext (Stand: 1. Dezember 2023)
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung

  • (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.
  • (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.
  • (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
    • 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
    • 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.
      Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.
  • (4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.
  • (4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.
  • (5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

    Mietenstufe Mietenniveau
    I niedriger als minus 15 Prozent
    II minus 15 Prozent bis
    niedriger als minus 5 Prozent
    III minus 5 Prozent bis
    niedriger als 5 Prozent
    IV 5 Prozent bis
    niedriger als 15 Prozent
    V 15 Prozent bis
    niedriger als 25 Prozent
    VI 25 Prozent bis
    niedriger als 35 Prozent
    VII 35 Prozent und höher
  • (6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

    Anzahl
    der zu
    berücksichtigenden Haushaltsmit-
    glieder
    Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in Euro Betrag
    der dauerhaften Heizkostenkomponente in Euro
    Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
    1 14,40 96 110,40
    2 18,60 124 142,60
    3 22,20 148 170,20
    4 25,80 172 197,80
    5 29,40 196 225,40
    Mehrbetrag
    für jedes weitere
    zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

    3,60 24 27,60
  • (7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

    Anzahl der zu
    berücksichtigenden
    Haushaltsmitglieder
    Als Klimakomponente
    zu berücksichtigender Zuschlag zu den
    Höchstbeträgen nach
    § 12 Absatz 1 in Euro
    1 19,20
    2 24,80
    3 29,60
    4 34,40
    5 39,20
    Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80

zum Stichwort WoGG

Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020)
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung

  • (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.
  • (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.
  • (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit
    • 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
    • 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

    Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

  • (4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.
  • (4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.
  • (5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

    Mietenstufe Mietenniveau
    I niedriger als minus 15 Prozent
    II minus 15 Prozent bis
    niedriger als minus 5 Prozent
    III minus 5 Prozent bis
    niedriger als 5 Prozent
    IV 5 Prozent bis
    niedriger als 15 Prozent
    V 15 Prozent bis
    niedriger als 25 Prozent
    VI 25 Prozent bis
    niedriger als 35 Prozent
    VII 35 Prozent und höher


zum Stichwort WoGG

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 12 WoGG angesprochen:



  • Wohngeld-Rechner – Wohngeld online berechnen

    Wie viel Wohngeld kann ich erhalten? | Wie wird das Wohngeld berechnet? | ... mit dem Wohngeld-Rechner biete ich eine Hilfe zur Berechnung des Wohngeldes an ...
    ... | mehr
  • geöffneter Briefumschlag mt Schreiben Heizkostenabrechnung
    Die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente beim Wohngeld

    ... bisher bleiben Heizkosten bei der Berechnung des Wohngeldes außer Betracht ... | 1. Heizkostenkomponente ... | 2. Klimakomponente ... | 3. Berechnung ...
    ... | mehr
  • Bücherstapel mit Gerichtshammer
    Mietspiegel in der Rechtsprechung – schlüssige Konzepte

    ... fehlt ein schlüssiges Konzept, kann ggf. auf § 12 WoGG zur Bestimmung der Kosten zurückgegriffen werden - zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages!
    ... | mehr

 
WoGG – Wohngeldgesetz

§ 1 WoGG – Zweck des Wohngeldes (1)
§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld (1)
§ 9 WoGG – Miete (1)
§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung (3)
§ 15 WoGG – Ermittlung des Jahreseinkommens (2)
§ 16 WoGG – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (2)
§ 17 WoGG – Freibeträge (2)
§ 18 WoGG – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (3)
§ 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes (3)
§ 24 WoGG – Wohngeldbehörde und Entscheidung(1)
§ 26 WoGG – Zahlung des Wohngeldes (1)
§ 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes (1)

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 WoGG)

Anlage 2 (zu § 19 Abs. 1 WoGG) (1)

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2 WoGG) (1)

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