§ 134 SGB XII (Entwurf) – Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
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Die Regelbedarfssutfen werden gemäß § 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
(1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate ...
(2) ...
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)§ 134 SGB XII fortgeschrieben.
§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
- (1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1.
Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach
§ 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 SGB ist zum 1. Januar 2023 zu
ergänzen. - (2) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023
beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
In den folgenden Beiträgen habe ich den Entwurf zu § 134 SGB XII angesprochen: