§ 14 SGB I – Beratung
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§ 14 Beratung
- Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 14 SGB I angesprochen:
Schadenersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht
Die Grundsicherungsbehörde kann eine Schadenersatzpflicht gemäß § 839 BGB wegen Verletzung einer Amtspflicht treffen ... so entschied der BGH ...
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Urteile des BVerwG und des BSG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann eingreifen, wenn ein Berechtigter durch eine fehlerhafte Beratung einer Sozialbehörde einen Schaden erleidet ...
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Der Sozialrechtliche Herstellungsanspruch
... der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gewährt einen Schadenersatzanspruch, insbesondere bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten ...
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