Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt

(3 Beiträge mit § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt)

 
Gesetzestext:

§ 14 Arbeitsentgelt

  • (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
  • (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
  • (3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Schild mit Paragraf
    Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

    Der Träger der Rentenversicherung prüft bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre, ob diese ihre Meldepflichten und ...
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  • Fragezeichen, Männchen sitzend auf Geld
    Die Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei der Familienversicherung

    Eine Familienversicherung setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Angehörigen kein Gesamteinkommen haben, das bestimmte Beträge übersteigt. ...
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  • Rentenversicherung in Stichworten
    Die Abfindung anlässlich der Kündigung als beitragspflichtiges Entgelt

    Ob eine Abfindung Arbeitsentgelt im beitragspflichtigen Sinne ist, bedarf genauer Feststellungen. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Einnahmen, die ...
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Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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