Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt

(3 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)

§ 14 Arbeitsentgelt

  • (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
  • (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
  • (3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

zur Übersicht SGB IV

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 14 SGB IV angesprochen:


  • roter Schild mit Paragraf
    Die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung

    ... im Rahmen einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen ...
    ... | mehr
  • Männchen neben Fragezeichen, auf Bündel von 100 €-Noten sitzend
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    ... Gesamteinkommen in der Familienversicherung ... | ... es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt, ... | Abgrenzung zu Einnahmen zum Lebensunterhalt ...
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    Die Abfindung als beitragspflichtiges Entgelt bei der Berechnung der Rente im Sinne des § 14 SGB IV und als Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI ...
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Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


§ 1 SGB IV – sachlicher Anwendungsbereich (2)
§ 2 SGB IV – Versicherter Personenkreis (1)
§ 7 SGB IV – Beschäftigung (3)
§ 7 a SGB IV – Anfrageverfahren (3)
§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und … (1)
§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (3)
§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen (1)
§ 16 SGB IV – Gesamteinkommen (1)
§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge (1)
§ 25 SGB IV – Verjährung (2)
§ 28 a SGB IV – Meldepflicht (1)
§ 28 e SGB IV – Zahlungspflicht (1)
§ 28 f SGB IV – Aufzeichnungspflicht (1)
§ 28 g SGB IV – Beitragsabzug (1)
§ 28 h SGB IV – Einzugsstellen (1)
§ 28 p SGB IV – Prüfung bei den … (1)

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