Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1829 BGB – Nachträgliche Genehmigung

(1 Beitrag mit § 1829 BGB – Nachträgliche Genehmigung)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 1829 Nachträgliche Genehmigung

  • (1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
  • (2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
  • (3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Männchen mit Schlips und Schrifttzug Info
    Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 1829 BGB – Nachträgliche Genehmigung abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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