Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

  • (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
    • 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
    • 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
    • 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
    • 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
      Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
  • (2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. 2 Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. 3 Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
  • (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
  • (4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches entsprechend.

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 226 SGB V angesprochen:


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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

SGB V – Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung

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§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (1)
§ 9 SGB V – freiwillige Versicherung (1)
§ 10 SGB V – Familienversicherung (4)
§ 13 SGB V – Kostenerstattung (3)
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§ 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs … (1)
§ 24 i SGB V – Mutterschaftsgeld (1)
§ 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel … (1)
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§ 47 SGB V – Dauer des Krankengeldes (1)
§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (1)
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§ 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (2)
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