§ 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte …
(3 Beiträge mit § 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte …)
§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
- (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr
GeburtsmonatAnhebung um Monate auf Alter
Jahrauf Alter
Monatvorzeitige Inanspruchnahme
Jahrvorzeitige Inanspruchnahme
Monat1952 Januar 1 63 1 60 1 Februar 2 63 2 60 2 März 3 63 3 60 3 ... ... ... ... ... ... Juni - Dezember 6 63 6 60 6 1953 7 63 7 60 7 1954 8 63 8 60 8 ... ... ... ... ... ... 1958 12 64 0 61 0 1959 14 64 2 61 2 ... ... ... ... ... ... 1961 18 64 6 61 6 1962 20 64 8 61 8 1963 22 64 10 61 10 Für Versicherte, die
- 1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
- 2. entweder
- a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
- b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.
- a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
- (3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
- (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
- 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. bei Beginn der Altersrente
- a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
- b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 236 a SGB VI angesprochen:
Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte
1. Altersrente für langjährig Versicherte ... | 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen ... | 3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte ...
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen
... zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. und 63. Lebensjahr für schwerbehinderte Menschen ... | ... Anhebung der Altersgrenze ...
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Zum Grad der Behinderung (GdB und GdS)
Was ist der Unterschied zwischen GdB und GdS? | Wo sind die wesentlichen Grundsätze zur Bestimmung des GdB geregelt? | Welche Vergünstigungen gelten? | ...
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