Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 23.01.2023)

§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

  • (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
  • (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
  • (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
  • (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
  • (5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

zur Übersicht SGB X

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 33 SGB X angesprochen:


  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

    Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Vewaltungsakt vorgehen?
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz


§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)
§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)
§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)
§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (1)
§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)
§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)
§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)
§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)
§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)
§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)
§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und … (1)
§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (4)
§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (3)
§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtsmäßigen … (1)
§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen … (1)
§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes … (3)
§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf … (1)
§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)
§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten … (5)
§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (2)
§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (2)
§ 67 b SGB X – Speicherung, Veränderung, Nutzung, … (1)
§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)
§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der … (1)
§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen … (1)
§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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