Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes

  • (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
  • (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
    • 1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
    • 2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
    • 3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
    • 4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
    • 5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird

    .

  • (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

zur Übersicht SGB X

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 35 SGB X angesprochen:


  • Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters 1
    Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters

    Voraussetzungen und Folgen der Aufrechnung ... | ... mögliche Fehlerquellen bei der Aufrechnung des Jobcenters mit Erstattungsansprüchen ... | Höhe: 10 %-30 %
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz


§ 1 SGB X – Anwendungsbereich (2)
§ 8 SGB X – Begriff des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 9 SGB X – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (1)
§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände (2)
§ 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz (2)
§ 24 SGB X – Anhörung Beteiligter (1)
§ 31 SGB X – Begriff des Verwaltungsaktes (1)
§ 33 SGB X – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (1)
§ 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes (1)
§ 36 SGB X – Rechtsbehelfsbelehrung (1)
§ 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3)
§ 39 SGB X – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1)
§ 41 SGB X – Heilung von Verfahrens- und … (1)
§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (4)
§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen … (3)
§ 46 SGB X – Rücknahme eines rechtsmäßigen … (1)
§ 47 SGB X – Rücknahme eines rechtmäßigen … (1)
§ 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes … (3)
§ 49 SGB X – Rücknahme und Widerruf … (1)
§ 62 SGB X – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (1)
§ 63 SGB X – Erstattung von Kosten … (5)
§ 67 SGB X – Sozialdatenschutz – Begriffsbestimmung (2)
§ 67 a SGB X – Erhebung von Sozialdaten (2)
§ 67 b SGB X – Speicherung, Veränderung, Nutzung, … (1)
§ 81 SGB X – Recht auf Anrufung (1)
§ 82 SGB X – Informationspflichten bei der … (1)
§ 83 SGB X – Auskunftsrecht der betroffenen … (1)
§ 103 SGB X – Anspruch des Leistungsträgers (2)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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