§ 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung
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§ 65 Grenzen der Mitwirkung
- (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
- 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
- (2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
- 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
- 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
- (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Im Entwurf des SGB I wird zu § 65 SGB I, der heute noch gilt, in den Bundestagsdrucksachen vom 27. Juni 1973 ausgeführt (BT-Drucks. 7/868, Seite 33):
Bundestagsdrucksachen 7/868, Seite 33:
Die Vorschrift enthält Beschränkungen aller in §§ 60 bis 64 genannten Mitwirkungspflichten. Absatz 1 nennt mit der Zumutbarkeit die Grenze, die zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre und der körperlichen Integrität des einzelnen erforderlich ist und stellt klar, dass die in Anspruch genommene Sozialleistung und die Mitwirkung des Berechtigten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Absatz 2 und 3 enthalten Konkretisierungen von Absatz 1 für Behandlungen und Untersuchungen sowie für Tatsachenangaben einschließlich der in § 60 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Zustimmung zu Auskünften Dritter.
Die Vorschrift enthält Beschränkungen aller in §§ 60 bis 64 genannten Mitwirkungspflichten. Absatz 1 nennt mit der Zumutbarkeit die Grenze, die zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre und der körperlichen Integrität des einzelnen erforderlich ist und stellt klar, dass die in Anspruch genommene Sozialleistung und die Mitwirkung des Berechtigten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Absatz 2 und 3 enthalten Konkretisierungen von Absatz 1 für Behandlungen und Untersuchungen sowie für Tatsachenangaben einschließlich der in § 60 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Zustimmung zu Auskünften Dritter.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 65 SGB I angesprochen:
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
... | mehr
Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I
... sozialrechtliche Mitwirkungspflichten werden in den §§ 60 ff. SGB I geregelt | fehlende Mitwirkung kann zur Entziehung oder Versagung von Leistungen führen
... | mehr
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen
Mitwirkungspflichten hinsichtlich Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen und die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ... | 1. Heilbehandlung ...
... | mehr
Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen – Mitwirkungspflichten – Schwärzungsmöglichkeit
... müssen Kontoauszüge auf Anforderung vorgelegt werden? | Verletzung von Mitwirkungspflichten ... | Hinweis auf Schwärzungsmöglichkeit ...
... | mehr