Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 66 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von …

(1 Beitrag mit § 66 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von …)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen

  •       Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Fragezeichen, Männchen sitzend auf Geld
    Änderungen im SGB XII im Jahr 2018 insbesondere für schwerbehinderte Menschen

    Durch das neue Teilhaberecht gelten insbesondere ab dem 1. Januar 2018 neue Regelungen zur Anrechnung von Einkommen ...
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Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 66 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von … abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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