Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Stichwortverzeichnis  Paragrafenverzeichnis

§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht

  • (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
    • 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
    • 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
    • 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
    • 2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
    • 3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
    • 4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
    • 5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
    • 6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
    • 7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

          Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

  • (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
  • (3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

zur Übersicht SGB V

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 8 SGB V angesprochen:


  • Stichworte zum Thema Krankenversicherung
    Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse

    ... zum versichertem Personenkreis gemäß den §§ 5 bis 10 SGB V | ... zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse | zur freiwilligen Versicherung
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung


§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung (1)
§ 5 SGB V – Versicherungspflicht (2)
§ 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (1)
§ 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger … (1)
§ 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (1)
§ 9 SGB V – freiwillige Versicherung (1)
§ 10 SGB V – Familienversicherung (4)
§ 13 SGB V – Kostenerstattung (3)
§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs (2)
§ 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlung … (1)
§ 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs … (1)
§ 24 i SGB V – Mutterschaftsgeld (1)
§ 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel … (1)
§ 39 b SGB V – Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen (1)
§ 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (1)
§ 47 SGB V – Dauer des Krankengeldes (1)
§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (1)
§ 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes (1)
§ 50 SGB V – Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes (1)
§ 51 SGB V – Wegfall des Krankengeldes (1)
§ 55 SGB V – Leistungsanspruch (1)
§ 62 SGB V – Belastungsgrenze (1)
§ 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei … (1)
§ 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung (1)
§ 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte (1)
§ 132 g SGB V – Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (1)
§ 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft (1)
§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft … (1)
§ 223 SGB V – Beitragspflicht (2)
§ 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 228 SGB V – Rente als beitragspflichtige Einnahmen
§ 229 SGB V – Versorgungsbezüge als … (1)
§ 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (2)
§ 240 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen … (4)
§ 275 SGB V – Begutachtung und Beratung (1)
§ 281 SGB V – Finanzierung und Aufsicht (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende