§ 60 SGB I – Angabe von Tatsachen
(5 Beiträge mit § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen)
1. Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
- (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
2. Kommentierung
I. Zweck und Funktion
§ 60 SGB I normiert die Kernpflicht zur Mitwirkung durch die Angabe von Tatsachen. Leistungsberechtigte müssen aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, damit die Verwaltung zutreffende Entscheidungen treffen kann. Diese Pflicht gilt sowohl im Antragsverfahren als auch bei bereits laufenden Leistungen.
II. Inhalt der Mitwirkungspflichten
- Nr. 1: Pflicht zur vollständigen Angabe aller erheblichen Tatsachen und Zustimmung zur Einholung von Auskünften bei Dritten.
- Nr. 2: Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der Verhältnisse (z. B. Einkommen, Vermögen, Familienstand).
- Nr. 3: Pflicht zur Bezeichnung und Vorlage von Beweismitteln und Urkunden, sofern der Leistungsträger dies verlangt.
Die Pflichten gelten auch für Personen, die eine Erstattungspflicht treffen (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB I).
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 60 SGB I ist die zentrale Vorschrift zur Mitwirkung durch Angaben. Ergänzend bestehen weitere Mitwirkungspflichten in § 61 SGB I (Heil- und Krankenbehandlung), § 62 SGB I (Untersuchungen) und § 63 SGB I (Heilbehandlung). Grenzen der Mitwirkung sind in § 65 SGB I festgelegt.
IV. Gesetzesmaterialien
In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweisurkunden, wenn der Leistungsträger es verlangt. Das Wort „erhält“ in dieser und den folgenden Vorschriften bezieht sich auf die Fälle, in denen eine Leistung bereits erbracht oder in denen eine Leistung von Amts wegen festzustellen ist.
3. Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 SGB I angesprochen:
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