PKH (Stichwort)
PKH (Abkürzung von Prozesskostenhilfe) soll allen Bürgern ermöglichen, ihr Recht auch mit Hilfe des Gerichts durchsetzen zu können.
Sind die beiden Voraussetzungen Bedürftigkeit und hinreichende Aussichten auf Erfolg gemäß § 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. ...
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 114 ZPO erfüllt, ordnet das Gericht einem Hilfe suchenden Bürger auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
In den folgenden Beiträgen habe ich ebenfalls das Stichwort PKH angesprochen:
Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 2
5. Abgrenzung zur Beratungshilfe ... | 6. Hinweispflicht des Anwalts ... | 7. Beschränkung ... | 8. Festsetzung und Höhe ... | 9. Rückzahlung ...
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Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1
1. gerichtliche Zuständigkeit ... | 2. Bedürftigkeit, Einkommen und Vermögen ... | 3. Aussicht auf Erfolg, Mutwilligkeit ... | 4. Umfang der Prozesskostenhilfe
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Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO
ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 120 a ZPO aufgehoben werden - den Antragsteller treffen Mitwirkungspflichten
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Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz
1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins …
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