§ 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II sieht vor, dass Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Jobcenter übergehen, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären.
1. übergangsfähige Ansprüche
Regelmäßig werden Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht von der Regelung des § 33 SGB II erfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Vergangenheit das Jobcenter regelmäßig nur Ansprüche von der Zeit an geltend machen kann, zu welcher es dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat, § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II. Abs. 2 enthält Sonderregelungen für Unterhaltsansprüche.
§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II soll aber nach der Rechtsprechung auch weitere Ansprüche erfassen:
- Ein Zahlungsanspruch als Ausgleich für die Nichtausübung des Wohnrechtes soll übergangsfähig sein,
- Beihilfeansprüche,
- ein Erbauseinandersetzungsanspruch,
- Leibrenten,
- ein Anspruch des verarmten Schenkers gemäß § 528 BGB,
- Pflichtteilsansprüche,
- Steuerrückerstattungsansprüche
sollen ebenfalls neben den Unterhaltsansprüchen von der Vorschrift des § 33 SGB II erfasst werden.
Zu Bereicherungsansprüchen des Hartz-IV-Empfängers gegenüber dem Vermieter wegen Mietwuchers hat das LG Hamburg in einer Entscheidung ausgeführt (www.landesrecht-hamburg.deLG Hamburg vom 3. Mai 2016, 316 S 81/15):
Die Ansprüche der Mieter auf Erstattung der überzahlten Miete und Rückzahlung überzahlter Mietsicherheiten sind nach § 33 SGB II auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 33 SGB II gehen Ansprüche von Leistungsempfängern gegen Dritte bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Leistungsträger über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dies ist hier der Fall. Die Ansprüche der Mieter auf Erstattung des überzahlten Mietzinses entstehen mit Zahlung der Miete. Wären gleichzeitig die Überzahlungen an die Mieter zurückgezahlt worden, wären Leistungen der Klägerin auf die Kosten der Unterkunft in entsprechend geringerem Umfange erbracht worden. Von dem Anspruchsübergang sind auch Bereicherungsansprüche umfasst (vgl. Grote-Seifert in: juris PK zu § 33 SGB II, Rd. 41; Decker, in: Oestreicher, § 33 SGB II Rd. 36 m. w. N., LG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, Az.: 333 S 12/13).
2. nicht übergangsfähige Ansprüche
Nicht übertragbar sind Ansprüche gegen den Arbeitgeber des Empfängers von Leistungen zum Hartz IV. Gemäß § 33 Abs. 5 SGB II gehen die Regelungen der Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
§ 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
§ 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§§ 115 f. SGB X der Regelung des § 33 Abs. 1 SGB II vor. Somit kann die Forderung gegenüber dem Arbeitgeber nicht übergehen, da sie ja bereits gemäß § 115 Abs. 1 SGB X übergegangen ist.
Darüber hinaus sind jedenfalls Schmerzensgeldansprüche des Hartz IV-Empfängers nicht übergangsfähig, da sie „höchstpersönlich“ sind.
3. Fragestellung
Fraglich ist hier zurzeit in einem amtsgerichtlichen Verfahren, ob Minderungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter per Legalzession gemäß § 33 SGB II auf das Jobcenter übergegangen sind.
Das Amtsgericht beabsichtigt, die Klage im Hinblick auf Bereicherungsansprüche für eine zurückliegende berechtigte Minderung wegen einer zu kleinen Wohnung wegen fehlender Aktivlegitimation des Mieters zurückzuweisen. Das Jobcenter hatte dem Leistungsempfänger eine schriftliche Telefonnotiz mit dem Inhalt übersandt, dass es dem Kläger die Ansprüche überlasse und sich nicht weiter darum kümmern wolle bzw. es eine Nachricht zum Ausgang der Angelegenheit haben wolle:
„Kunde spricht heute vor und teilt mit, dass er sich einen Anwalt genommen hat zwecks Klärung seiner Mietverhältnisse.
Die Wohnung … ist laut Mietvertrag 45 qm groß … nach einer Mitteilung durch … beträgt die Wohnung allerdings nur 33,89 qm … Kunde möchte das Anliegen dem Jobcenter schildern, falls eine Mietveränderung und Rückzahlungen seitens des Vermieters auf ihn zukommen …“
Zum einen lässt sich hier nach einer ersten diesseitigen Prüfung gegen die Auffassung des Amtsgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation des Klägers argumentieren, dass es sich bei der vorstehend auszugsweise genannten Erklärung um eine Rückübertragung im Sinne des § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II handelt. Eine wirksame Rückübertragung bewirkt, dass eine Legalzession im Rahmen des § 33 SGB II tatsächlich nicht stattgefunden hat bzw. zurückgenommen wurde. Dann würde die Aktivlegitimation des Klägers entgegen der vorläufigen Auffassung des Amtsgerichts doch bestehen.
Weiterhin lässt sich auch argumentieren, dass sich die hier (rückwirkend) geltend gemachten Mietminderungsansprüche eben nicht in erster Linie als „Bereicherungsansprüche“ darstellen, die von der Regelung des § 33 SGB II erfasst werden. Minderungsansprüche selbst sind betroffen, die rückwirkend im Rahmen von Bereicherungsansprüchen geltend gemacht werden. Minderungsansprüche werden in der Kommentierung zu § 33 SGB II nicht erfasst und sollen wohl auch durch Mieter nach wie vor geltend gemacht werden dürfen. Alles andere würde die Jobcenter überfordern bzw. Vermieter von Mietwohnungen für Leistungsbezieher unerwünscht begünstigen. Für diese Sichtweise spricht auch der Wortlaut der Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Nur Ansprüche des Leistungsempfängers sollen von der Legalzession erfasst werden, die „bei rechtzeitiger Leistung des Dritten“ dazu geführten hätten, dass Leistungen durch das Jobcenter nicht erbracht worden wären. Die mangelfreie Vermietung der Mietsache hätte aber nicht dazu geführt, dass das Jobcenter Leistungen nicht hätte erbringen müssen. Der Dritte hat nämlich nicht zu spät (nicht rechtzeitig) geleistet. Der Dritte hat schlecht geleistet. Das oben zitierte Urteil des LG Hamburg ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dort geht es nicht um Minderungs-, sondern um Rückzahlungsansprüche wegen einer sittenwidrigen Überzahlung.
Außerdem wird jetzt gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II die ausdrücklich Erklärung des Jobcenters erbeten, dass sich die oben genannte Erklärung in dem Telefonvermerk als Rückübertragung und Abtretung im Sinne des § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II zu verstehen ist.
§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt den Übergang nur gegenüber Leistungsempfängern, nicht gegenüber Sozialleistungsträgern („… Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, …). §§ 102 bis 114 SGB X gelten unter Sozialleistungsträgern.
Mit § 33 SGB II vergleichbare Regelungen finden sich in den §§ 93 f. SGB XII zur Grundsicherung im Alter.
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