Die Länder können die Kommunen ermächtigen, durch Satzungen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auf ihrem Gebiet zu bestimmen, § 22a Satzungsermächtigung
(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 22 a SGB II. Nach § 22b Inhalt der Satzung
(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
1. welche Wohnfläche …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 22 b Abs. 3 S. 1 SGB II sollen dann in den Normen im Sinne von § 22 a Abs. 1 SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden. Dazu gehören insbesondere Personen mit einem typischerweise besonders erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung, wie etwa die Person mit einem erhöhten Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechtes gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II. Dazu gehören insbesondere auch Personen mit einer Behinderung, § 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II.
Ob sich die besonderen Bedarfe in den Satzungen nach § 22 a Abs. 1 SGB II und damit abstrakt fassen lassen, ist von den Grundsicherungssenaten des BSG und auch in der Literatur bisher skeptisch beurteilt worden. Sind Regelungen im Sinne von § 22 b Abs. 3 SGB II getroffen, müssen sie hinreichend auf realitätsgerechte und nachvollziehbare Erhebungen zum typischen Wohnbedarf der jeweils betroffenen Gruppen von Personen mit besonderen Bedarfen für Unterkunft gestützt sein und kenntlich machen, von welchem Sonderbedarf der Normgeber dabei ausgegangen ist (vgl. dazu www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 17. Oktober 2013, B 14 AS 70/12 R, Rdnr. 35).
Gemäß dem zuvor zitierten Urteil des BSG vom 17. Oktober 2013 gelten die Anforderungen an die Regelungen zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß §§ 22 a und b SGB II auch für das SGB XII. Die Entscheidung des BSG beschäftigt sich mit der Anwendbarkeit der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII des Landes Berlin auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (§§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 35, § 35a – Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, …
(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)35 a SGB XII).
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