Zu den Kosten des Umgangsrechts hat das BSG nunmehr bestätigt, dass keine allgemeine Bagatellregelung besteht (www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG, Urt. v. 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R). Der Mehrbedarf ist deshalb nicht erst ab einer Belastung von mindestens 10 % des Regelbedarfs anzuerkennen (s. o. BSG, Leitsatz). Die umgangsberechtigte Person kann jedenfalls dann nicht auf billigere öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn deren Inanspruchnahme die Umgangszeit erheblich beeinträchtigt (s. o. BSG Rdnr. 24). Das Bundessozialgericht hat es abgelehnt, die Fahrtkosten nur nach der einfachen Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes zu bestimmen (s. o. BSG Rdnr. 29):
Leitsatz
Es gibt keine allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 vom Hundert des monatlichen Regelbedarfs in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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[24] bb) Ebenso wenig liegen nach den Feststellungen des LSG Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Einsparmöglichkeiten hatte. Dies gilt zunächst für Einsparmöglichkeiten im engeren Sinne des Wortes, also für den Fall, dass der Kläger an den Bedarfen selbst sparen konnte. Solche Einsparmöglichkeiten müssten ausdrücklich festgestellt werden, ein Leistungsberechtigter muss die Möglichkeiten tatsächlich haben, also z. B. im Besitz einer Monatskarte sein. Hypothetische Einsparmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Zu Recht hat das LSG in diesem Zusammenhang auch dem Ansinnen, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nutzen, eine Absage erteilt, denn allein durch die zusätzliche Fahrzeit würde sein ohnehin nur fünf Stunden dauerndes Umgangsrecht um eine weitere Stunde verkürzt, was angesichts der verfassungsrechtlichen Absicherung dieses Rechts unzumutbar ist.
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[29] Eine Anknüpfung an § 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V), wonach nur die Entfernungskilometer, also die einfache Strecke, maßgeblich sind, verbietet sich in Fällen wie dem vorliegenden. Die Alg II-V hat schon vom Ansatz her eine andere Zielrichtung, sie ist nicht maßgebend für den Bedarf, sondern regelt als Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung lediglich, welche Beträge bei dem Leistungsberechtigten belassen und nicht bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Dass bei einem tatsächlich zu deckenden Bedarf neben der Alg II-V auch das BRKG herangezogen werden kann, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang entschieden (BSG Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 27/12 R – SozR 4-4225 § 6 Nr 2 – „Spesen“).
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Der Anspruch auf Anerkennung des Mehrbedarfes ergibt sich aus § 21 Mehrbedarfe
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(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 21 Abs. 6 SGB II
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