Die Fragestellungen rund um das Thema „Erstausstattung“ sind vielfältig. Das Konfliktpotenzial ist groß. Gemäß § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
…
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II werden folgende Leistungen vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II nicht umfasst und sind daher als „Sonderbedarfe“ zu sehen und können ggf. als „Erstausstattung“ ersetzt werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Die Erstausstattung ist gemäß der gesetzlichen Systematik „eigentlich“ kein Mehrbedarf. Mehrbedarf ist nur, was nicht durch den Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf ist mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festgesetzt worden: …
(Link: zum Beitrag)Regelbedarf gedeckt ist, vgl. § 21 Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB II. Den vom Regelbedarf umfassten, nach den Umständen aber nicht gedeckten Bedarf regelt § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Formlierung in § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II schließt allerdings die nachfolgend unter Nrn. 1 bis 3 ausdrücklich genannten Erstausstattungen und Reparturen ausdrücklich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II aus. Diese Leistungen werden „gesondert erbracht“, § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
…
(3) … .
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB II.
1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommen nach einem Wohnungsbrand, bei Erstanmietung nach einer Haft, bei der Erstanmietung einer Wohnung, im Falle einer Trennung oder Scheidung, aufgrund eines Auszugs eines Kindes, bei Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen, … in Betracht.
Eine Erstausstattung gibt es nicht nur im Zusammenhang mit einer Erstanmietung. Eine Erstausstattung kann auch durch einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ begründet sein.
2. Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft
Die Erstausstattung für Bekleidung wird neben den im Gesetz genannten Fällen der Schwangerschaft und Geburt auch bei sonstigen „außergewöhnlichen Umständen“ erbracht, wie zum Beispiel außergewöhnliche Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme oder nach einer Haft sowie nach Wohnungslosigkeit.
3. Abgrenzung Erstausstattungs- /Ergänzungsbedarf
Zunächst muss die Behörde klären, ob es sich um einen Bedarf zur Erstausstattung oder um einen Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf handelt.
Ist ein Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar sind, zurückzuführen, handelt es sich nicht um eine Erstausstattung. Der Erstausstattungsanspruch ist bedarfsbezogen zu sehen (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09).
- Erstausstattung für die Wohnung und bei Haushaltsgeräten
Anknüpfend an den Wortsinn des Begriffs „Erstausstattung“ kommt also bei dem erstmaligen Bezug einer Wohnung – wenn bis dahin kein eigener Hausstand geführt wurde – ein Erstausstattungsanspruch gemäß § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Betracht. Bei Umzügen fällt hingegen regelmäßig keine Erstausstattung an. Allerdings gibt es zahlreiche Entscheidungen, die einen Anspruch auf Erstausstattung auch bejahen, wenn bei einem Umzug der Gegenstand in der letzten Wohnung noch nicht vorhanden war. Es kommt also darauf an, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (s. o. BSG, Rdnr. 26). - Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft
Auch bei den Erstausstattungsansprüchen für Bekleidung und Schwangerschaft gemäß § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. …
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II prüft die Behörde, ob es sich um eine Erstausstattung oder um einen Ergänzungsbedarf handelt. Gemäß dem BSG stellt der Kleiderbedarf heranwachsender Kinder z. B. keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Ersterstattungsanspruch rechtfertigen könnte (www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R). Dass Kinder im Rahmen ihres Wachstums regelmäßig auf neue Kleider angewiesen seien, sei vom Gesetzgeber im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs schon berücksichtigt worden (s. o. BSG, Rdnr. 17 mit Hinweis auf das BVerfG). Gegenüber dieser Rechtsprechung werden allerdings Bedenken geltend gemacht. Es sei zweifelhaft, ob ein wachstumsbedingter Bedarf tatsächlich für bestimmte Altersgruppen schon in der Regelleistung berücksichtigt sei. Im Übrigen könne evtl. auch ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vorliegen.
4. Höhe der Leistungen
Zur Höhe der Leistungen zur Erstausstattung gibt es verschiedene Verwaltungsanweisungen.
Beispielhaft benenne ich hier nur einen in einem neuem Tab zu öffnenden Link zu der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Hansestadt Bremen:
Auszug:
Einmalige Bedarfe
1. Allgemeine Ausführungen
Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den
Regelbedarfen abgedeckt.Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen
Geräten…
2. Bedarfe im Einzelnen
2.1 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
…
1-Personenhaushalt (1-Zi.Whg.) € 561
1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.) € 732
…
…2.2 Erstausstattung Bekleidung
…
3 x Unterwäsche 21 €
2 x Nachtwäsche 26 €
…
…2.3. …
…
5. Auswahlermessen hinsichtlich Sach- oder Geldleistung – Pauschalierung der Leistungen
Grundsätzlich hat die Behörde gemäß dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften des § 24 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II die Möglichkeit, Sach- oder Geldleistungen zu erbringen. Insofern besteht grundsätzlich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und nicht auf eine bestimmte Art der Leistung.
Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 S. 5 und 5 SGB II können pauschaliert werden. Die Pauschalierungen müssen aber auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen (BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08).
Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kann ein sozialhilferechtlicher Bedarf auch durch gebrauchte Gegenstände gedeckt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht z. B. im Hinblick auf Gebrauchtmöbel festgestellt (BVerwG vom 14. März 1991, 5 C 70/86, vgl. auch Urteil des www.justiz.nrw.deSG Aachen vom 22. Februar 2011, S 20 SO 142/10). Grundsätzlich gilt bei Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnung das Sachleistungsprinzip:
Grundsätzlich gilt bei Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung das Sachleistungsprinzip, d. h. der Sozialhilfeträger stellt Möbel zur Verfügung, indem er auf Lieferquellen (Möbellager) verweist. Bei einer Selbstbeschaffung müssen die Kosten vorher beim Sozialhilfeträger genehmigt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Beklagte schon weiter gegangen als sie es hätte tun müssen, da der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat, indem er sich erst die Möbel selbst beschafft und danach Erstattung der Kosten beantragt hat. Die Höhe der von der Beklagten anerkannten Erstausstattungskosten sind auch in Bezug auf den Kleiderschrank und das Bett mit Matratze nicht zu beanstanden. Aktuelle Internetrecherchen über „Google“ belegen, dass – ein Einzelbett zu Preisen von 77,00 EUR (bei „lifestyle4living“) oder auch darunter (z.B. für 56,90 EUR bei Ebay) – eine Federkernmatratze (neu!) für 49,99 EUR (Fa. Breckle, erhältlich über OTTO-Versand) – ein 3-türiger Kleiderschrank gebraucht für 60,00 EUR (z.B. bei Ebay). Im Hinblick darauf sind die von der Beklagten anerkannten Erstausstattungskosten auch für das Bett mit Matratze und den Kleiderschrank (mehr als) angemessen.).
Schließlich benenne ich im Hinblick auf den Umfang des Erstausstattungsanspruches für eine Wohnung und die möglichen Pauschalierungen noch ein Urteil des SG Düsseldorf, in dem die Übernahme von Kosten für einzelne Gegenstände ausdrücklich benannt werden (www.justiz.nrw.deUrteil des SG Düsseldorf vom 27. März 2007, S 23 AS 113/06):
Die zugrunde gelegten Beträge von 105,00 Euro für ein Schrankelement, 30,00 Euro für Sitzgelegenheiten im Wohnzimmer, 155,00 Euro für einen Wohnzimmertisch, 10,00 Euro für eine Wohnzimmerlampe, 120,00 Euro für ein Bett mit Rahmen und Auflage, 50,00 Euro für eine Matratze, 80,00 Euro für einen Kleiderschrank mit einer Breite von 1,00 Meter, 10,00 Euro für eine Schlafzimmerlampe, 10,00 Euro für ein Kopfkissen, 20,00 Euro für ein Steppbett, 36,00 Euro für zwei Garnituren Bettwäsche und Laken, 6,00 Euro für eine Dielenlampe und 6,00 Euro für eine Badezimmerlampe, sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen mit Ausnahme der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 genannten Beträge den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten zu den Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen, die sich auf dem Stand Oktober 2005 befinden. Zu einer Pauschalierung war die Beklagte gemäß § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II befugt. Sie hat dabei auch gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 SGB II geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt, da sie sich nach eigenen Angaben an den aktuellen Preisentwicklungen gebrauchter Möbel und Hausratsgegenstände bis zum Monat Oktober 2005 orientierte. Im Übrigen bezieht sich die Kammer auf ihre eigenen Erfahrungswerte und den rechtskräftigen Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.04.2005, Az.: S 11 AS 25/05 ER, das Beträge von 50,00 Euro für einen Schrank, 20,00 Euro für einen Esstisch, 10,00 Euro für zwei Stühle, 40,00 Euro für vier Lampen, 100,00 Euro für ein Bett einschließlich Matratze und Lattenrost und 40,00 Euro für ein Sofa als angemessen angesehen hat.
Die Erstausstattung in der Sozialhilfe ist in § 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 31 SGB XII geregelt (vgl. dazu den Beitrag Einmalige Bedarfe in der Sozialhilfe – Erstausstattung).
eric loor says
Guten Tag habe folgendes Problem: bin 26 Jahre, beziehe ALG 2, wohne mit Mutter, hab eine Stelle in Östereich ab 01.06.12 bekommen. Kann ich Rrstausstatung beantragen?
Werden Umzugskosten, Renovierungskosten, Übergangsgeld bezahlt? Darf ich Darlehen für die Kaution beantragen?
Das Wichtigste ist die Kaution.
danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Eric,
schauen Sie `mal in § 22 Abs. Abs. 6 S. 2 SGB II:
„Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
Grundsätzlich stehen zwar die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Transaktionskosten im Ermessen des Leistungsträgers und setzen dessen vorherige Zustimmung voraus. Bei erteilter Zusicherungen sind die Kosten aber zu übernehmen. Das Ermessen ist eingeschränkt, wenn der Umzug zum Beispiel wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anderes gilt nur in atypischen Einzelfällen.
Demzufolge sollten Sie sich mit dem jetzt noch für sie zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen und die Frage der Übernahme der Kosten klären. Ich hoffe, dass bei Ihnen kein „atypischer Einzelfall“ vorliegt.
Grüße
Ralf says
Da habe ich ne Frage ,ich wohne in einem Männerwohnheim in Hannover,weil ich wie soll ich sagen die Alte Wohnung verloren wegen Mietschulden ,ich bekomme zu dem 1.6 .ne neue Wohnung ,Ich bin Hartz 4 Empfänger ,gestern einen Antrag auf Erstausstattung abgegeben ,heute Morgen beim Jobcenter erfahren von dem Sacharbeiter das ich das nur auf Darlehns Basis bekomme wollte jetzt Fragen ob es Rechtens ist
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Ralf,
liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB II vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Erstausstattung! Die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II gilt im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II nicht, es sei denn, § 24 Abs. 5 SGB II greift ein.
Bitte schauen Sie sich die oben genannten Regelungen einmal über den Link an. Wahrscheinlich haben Sie einen Anspruch auf Auskehr der Leistungen nicht nur als Darlehen!
Grüße und viel Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche!
Angy says
Ich hätte da mal eine kurze Frage:
hatte Erstausstattung für eine Wohnung beantragt, doch Arbeitsamt versuchte mir zu erzählen, dass dies nur möglich ist, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe. Dies ist aber laut Anwalt nicht notwendig, doch das Arbeitsamt will dies betue nicht einsehen. Somit hatten sie uns auf den Antrag den Antrag des Arbeitslosengeld 2 zugeschickt. Als ich dann versucht hatte, dies telefonisch zu klären bekam ich eine direkte Abfuhr mit dem Satz „schicken sie den Antrag leer zurück, mit einem Anhang wo das im Gesetzbuch drinne steht“ doch dabei ist mir das Internet keine wirklich Hilfe und ich finde keinen genauen § dazu. Es ist überall nur so dargelegt aber nie mit genauem §.
Mit freundlichen Grüßen Angélique und schonmal im voraus Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Angy,
verschicken Sie den Antrag. Schreiben Sie hinein, dass sie Leistungen für die Erstausstattung für eine Wohnung beantragen.
Über den Antrag muss das Jobcenter entscheiden. Sie müssen nicht die Rechtsgrundlagen benennen. Oben in dem Artikel sind aber auch die Rechtsgrundlagen benannt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt