Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Verhältnis von Unterhalt und Grundsicherung: Pflicht zur Antragstellung nach § 41 SGB XII

Beitrag vom 19.07.2018, aktualisiert am 29.10.2025

VG Wort - ZählpixelZum Verhältnis von Unterhalt und Grundsicherung sowie zur Obliegenheit des Berechtigten zur Antragstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen grundsätzliche Leitlinien aufgestellt.

  • 1. Verhältnis von Unterhalt und Leistungen der Grundsicherung
  • 2. Obliegenheit zur Antragstellung von Grundsicherungsleistungen

1. Verhältnis von Unterhalt und Leistungen der Grundsicherung

Der BGH hat klargestellt, dass Leistungen der Grundsicherung unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a SGB XII auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen sind.

Die Leistungen der Grundsicherung sind daher nicht nachrangig, sondern als Einkommen anzusehen. Sie mindern den unterhaltsrechtlichen Bedarf – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig bewilligt wurden BGH, 20. Dezember 2006 – XII ZR 84/04.

Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006, XII ZR 84/04 – Leitsatz:

Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII (a. F., jetzt § 94 Abs. 1a SGB XII) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleistungen mindern – anders als bloße Unterhaltsansprüche – den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Unterhaltsleistungen sind umgekehrt auf den Grundsicherungsbedarf anzurechnen. Sie gelten als Einkommen des Berechtigten – auch dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unterhalb der 100.000 €-Grenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII liegt.
Wird also tatsächlich Unterhalt gezahlt, reduziert dieser den Leistungsanspruch aus der Grundsicherung.

2. Obliegenheit zur Antragstellung von Grundsicherungsleistungen

Unterhaltsberechtigte sind grundsätzlich verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen (§§ 41 ff. SGB XII).

Unterlassen sie dies, kann eine Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe der entgangenen Leistungen erfolgen. Diese Obliegenheit zur Antragstellung dient dazu, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten und den Nachrang der Sozialhilfe zu wahren (BGH, 8. Juli 2015 – XII ZB 56/14).

Urteil des BGH vom 8. Juli 2015, XII ZB 56/14 – Rn. 11:

Nach allgemeiner Ansicht besteht für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Grundsicherung führen.

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Unterhalt, Grundsicherung und Nachrang der Sozialhilfe:

  • Verhältnis von Unterhalt und Grundsicherung: Pflicht zur Antragstellung nach § 41 SGB XII 1

    Haushaltsgemeinschaft & Bürgergeld: Einkommen von Angehörigen richtig berechnen (§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V)

    Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II: Formel, Beispiel & FAQs. So wird Angehörigen-Einkommen angerechnet – 2× RB1 + KdU als Freibetrag, 50 % vom Überhang | mehr

  • Verhältnis von Unterhalt und Grundsicherung: Pflicht zur Antragstellung nach § 41 SGB XII 2

    Versicherungspauschale 30 € neben 100-€-Pauschale? | Bürgergeld

    Darf die 30-€-Versicherungspauschale zusätzlich zur 100-€-Erwerbstätigenpauschale abgezogen werden? BSG-Linie, Beispiele, Sonderfälle (Kindergeld/Minijob) – praxisnah erklärt | mehr

  • Verhältnis von Unterhalt und Grundsicherung: Pflicht zur Antragstellung nach § 41 SGB XII 3

    Bürgergeld-Rechner 2025: Anspruch berechnen – Bedarf, Einkommen, Vermögen

    Kostenloser Bürgergeld-Rechner: Ermittelt den Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe), zieht anrechenbares Einkommen ab und berücksichtigt Schonvermögen/Karenzzeit – für Einzelperson & Bedarfsgemeinschaft. | mehr

Siehe auch:
§ 94 SGB XII · § 41 SGB XII · § 1601 BGB · § 43 SGB XII

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Andre Matzen says

    08.12.2020

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    meine Klientin möchte einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nicht stellen. Ist das möglich, ohne Rechtsfolgen zu kassieren?
    Sie bekommt Grundsicherung nach SGB XII. Kann das Fachamt für Grundsicherung den Antrag ersatzweise stellen, wie der Jobcenter?
    Vielen Dank!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.12.2020

      Hallo Herr Matzen,

      die Frage ist hier im Zusammenhang mit dem Elternunterhalt falsch gestellt!

      Zu Ihrer Frage: Für einen möglichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gilt meines Erachtens eine Mitwirkungspflicht, den erforderlichen Antrag zu stellen. Dann könnte nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses die Sozialhilfe entsprechend gekürzt werden.

      Wird die Pflicht zur Antragstellung verletzt, drohen Konsequenzen!

      Warum will denn Ihre Klientin den Antrag nicht stellen? – Meistens geschieht dies, um den Erzeuger vor Unterhaltspflichten zu schützen. Das kann die Allgemeinheit aber nicht hinnehmen. Der Erzeuger muss sich seinen Pflichten stellen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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