Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Bürgergeld - Übersicht  6. Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft

Der Anspruch auf Kindesunterhalt in der Bedarfsgemeinschaft

09.01.2019, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelWie jedes Kind hat auch das Kind in der Bedarfsgemeinschaft gemäß dem SGB II einen Anspruch auf Gewährung von Kindesunterhalt gemäß den §§ 1601 ff. BGB.

Der Anspruch wird durch die Eltern in der Regel durch Gewährung von Naturalunterhalt erfüllt. Die den Naturalunterhalt gewährenden Eltern haben dann mit dem Kind gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen zur Grundsicherung, soweit die grundsicherungsrechtlich zu ermittelnden Bedarfe durch die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden können.

1. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle2. Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz3. Gesamtbedarf und Regelbedarf des Kindes

Bei einer Trennung der Eltern hat das Kind gemeinsam mit dem Elternteil, mit dem es zusammenlebt, einen Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil auf Erhalt von Barunterhalt. Die Berechnung dieses familienrechtlichen Unterhaltsanspruches wird unten zu I. weiter erläutert.

In der Regel muss sich das Kind bzw. der Elternteil, mit dem es in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, um die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aber nicht sorgen. Das Jobcenter ist vorleistungspflichtig, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Allerdings wird das Jobcenter das Kind auf die Mitwirkungspflicht hinweisen, dass zumindest Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (s. dazu unten II.) beantragt werden müssen. Sobald das Jobcenter „Vorleistungen“ erbringt, wird es den unterhaltspflichtigen Elternteil auch entsprechend informieren und den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als „eigenen Anspruch“ gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Dies geschieht ggf. auch gegen den Willen des Kindes und des mit ihm zusammenlebenden Elternteils.

Nur wenn der dem Kind zustehende Anspruch auf Barunterhalt die grundsicherungsrechtlich geltenden Bedarfe (s. dazu unten III.) übersteigt, macht eine eigene Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch das Kind bzw. den Elternteil, mit dem es zusammenlebt, Sinn. Dabei ist dann auch zu beachten, dass ein Anspruch des Kindes gegen den Barunterhaltsverpflichteten nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, wenn für die Vergangenheit bereits Leistungen vom Jobcenter gezahlt wurden. Sind nämlich Leistungen bereits ausgezahlt worden, gehen die Ansprüche des Kindes gegen den Barunterhaltspflichtigen gemäß § 33 Übergang von Ansprüchen
 
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II
auf das Jobcenter über. Das Kind hat dann keinen eigenen Anspruch mehr.

Hinweis:

Zum Übergang von Ansprüchen gegen Dritte vergleiche den Beitrag:

  • Der Übergang von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen Dritte auf das Jobcenter
    Ansprüche des Empfängers gehen auf das Jobcenter über … | 1. übergangsfähige Ansprüche … | 2. nicht übergangsfähige Ansprüche … | 3. Fragestellungen| mehr

1. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Die nachstehend auszugsweise abgedruckte D Ü S S E L D O R F E R   T A B E L L E
 
A. Kindesunterhalt
B. …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019)
dient bundesweit als eine erste Orientierung zur Festlegung des Unterhalts.

Die Tabelle enthält den „famlienrechtlichen“ Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes, der dann in weiteren Schritten um ggf. vorhandenes Einkommen (z. B. Kindergeld) zu kürzen ist. Regelmäßig dürfte sich allerdings – insbesondere für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II – der tatsächlich gezahlte Unterhalt aus den Zahlbeträgen nach der ebenfalls unten abgedruckten Tabelle zum Unterhaltsvorschussgesetz (s. II.) ergeben. Jedenfalls solange die grundsicherungsrechtlichen Bedarfe des Kindes und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (s. dazu unten III.) höher sind als der Unterhaltsanspruch gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Eltern, macht eine eigene Verfolgung des Unterhaltsanspruchs keinen Sinn.
 

Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
0 bis 5 6 bis 11 12 bis 17 ab 18
alle Beträge in Euro
1. bis 1.900 354 406 476 527 100 880/1.080
2. 1.901 bis 2.300 372 427 500 554 105 1.300
3. 2.301 bis 2.700 390 447 524 580 110 1.400
…

 

Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen kann insbesondere um berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden gekürzt werden (Anm. A. 3.)
Dem unterhaltsberechtigten Kind zustehende Einnahmen kürzen dann den Zahlbetrag. Dies gilt insbesondere für Einnahmen aus Kindergeld (s. o., Düsseldorfer Tabellen, zu E I. 1. – Kürzung um das hälftige bzw. das gesamt Kindergeld):
 

1. und 2. Kind 0 bis 5 6 bis 11 12 bis 17 ab 18 %
1. bis 1.900* 257 309 379 333 100
2. 1.901 bis 2.300 275 330 403 360 105
…

* alle Beträge in €

3. Kind 0 bis 5 6 bis 11 12 bis 17 ab 18 %
1. bis 1.900* 249 301 371 317 100
2. 1.901 bis 2.300 267 322 395 344 105
…

* alle Beträge in €

 

2. Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Im Regelfall dürfte ein Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gemäß der nachstehend abgedruckten Tabelle gezahlt werden. Dies gilt allerdings nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit.

ab 01.01.2016 ab 01.01.2017 ab 01.07.2017 ab 01.01.2018 ab 01.01.2019
bis 5 Jahre       145 €       150 €       150 €       154 €       160 €
von 6 bis 11 Jahre       194 €       194 €       201 €       205 €       212 €
von 12 bis 17 Jahre       268 €       273 €       282 €

 

Hinweis:

Zum Unterhaltsvorschuss vergleiche auch den Beitrag:

  • Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
    … eine kurze Beschreibung der zu beachtenden Rechtsnormen des UVG | der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt …| mehr

3. Gesamtbedarf und Regelbedarf des Kindes

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, in der das unterhaltsberechtigte Kind lebt, wird aus den Einzelbedarfen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der Einnahmen ermittelt. Der Gesamtbedarf errechnet sich aus den Regelbedarfen abzüglich der Einnahmen zuzüglich der Kosten der Unterkunft.

Hinweis:

Zur Berechnung der Leistungen vergleiche auch den Beitrag:

  • Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen
    … die Berechnung der Leistungen zum Hartz 4 ist kein „Hexenwerk“ – zunächst wird der Gesamtbedarf ermittelt, dann das Einkommen – Vermögen ist ggf. einzusetzen …| mehr

Die zurzeit geltenden Regelbedarfe des Kindes und der weiteren Mitglieder der Bearfsgemeinschaft ergeben sich aus der folgenden Tabelle, die – auch für die Vorjahre – im Anlage (zu § 28)
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
…
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
Anhang zu § 28 SGB XII
abgedruckt ist.

Regelbedarfsstufe 1 2 3 3 5 6
ab 1. Januar 2019 424* 382 339 322 302 245

* alle Beträge in €

Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben

Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben

Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung

Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren

Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre

Hinweis:

Zum Regelbedarf vergleiche auch den Beitrag:

  • Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
    Dem Regelbedarf kommt eine zentrale Stellung in dem Recht der Existenzsicherung zu. Er umfasst gemäß § 20 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, …| mehr

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 90 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Hartz 4 in StichwortenBürgergeld - Übersicht

    1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz ... | 2. Regelbedarf ... |3. Kosten der Unterkunft ... | 4. Mehrbedarfe ... | 5. Einkommen und Vermögen ... | 6. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Bürgergeld in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II 1 Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § …

    ... zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II ... | ... kurz zum Gesetzestext des § 7 SGb II und zu zwei Gerichtsentscheidungen ... ... | mehr

  • Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens 2 Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 …

    ... viele wissen dies nicht: gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann im ersten Jahr des Zusammenlebens noch kein Wille vermutet werden, für den anderen einzustehen ... | mehr

  • Bürgergeld richtig berechnen - mit Erläuterungen und Beispielen 3 Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen …

    ... die Berechnung des Bürgergeldes ist kein Hexenwerk – erst wird der Gesamtbedarf ermittelt, dann Einkommen abgesetzt – Vermögen ist einzusetzen ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Taschenrechner vor rotem Paragraf

  • 1. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
  • 2. Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • 3. Gesamtbedarf und Regelbedarf des Kindes
  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende