Wie jedes Kind hat auch das Kind in der Bedarfsgemeinschaft gemäß dem SGB II einen Anspruch auf Gewährung von Kindesunterhalt gemäß den §§ 1601 ff. BGB.
Der Anspruch wird durch die Eltern in der Regel durch Gewährung von Naturalunterhalt erfüllt. Die den Naturalunterhalt gewährenden Eltern haben dann mit dem Kind gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen zur Grundsicherung, soweit die grundsicherungsrechtlich zu ermittelnden Bedarfe durch die Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden können.
Bei einer Trennung der Eltern hat das Kind gemeinsam mit dem Elternteil, mit dem es zusammenlebt, einen Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil auf Erhalt von Barunterhalt. Die Berechnung dieses familienrechtlichen Unterhaltsanspruches wird unten zu I. weiter erläutert.
In der Regel muss sich das Kind bzw. der Elternteil, mit dem es in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, um die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aber nicht sorgen. Das Jobcenter ist vorleistungspflichtig, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Allerdings wird das Jobcenter das Kind auf die Mitwirkungspflicht hinweisen, dass zumindest Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (s. dazu unten II.) beantragt werden müssen. Sobald das Jobcenter „Vorleistungen“ erbringt, wird es den unterhaltspflichtigen Elternteil auch entsprechend informieren und den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als „eigenen Anspruch“ gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Dies geschieht ggf. auch gegen den Willen des Kindes und des mit ihm zusammenlebenden Elternteils.
Nur wenn der dem Kind zustehende Anspruch auf Barunterhalt die grundsicherungsrechtlich geltenden Bedarfe (s. dazu unten III.) übersteigt, macht eine eigene Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch das Kind bzw. den Elternteil, mit dem es zusammenlebt, Sinn. Dabei ist dann auch zu beachten, dass ein Anspruch des Kindes gegen den Barunterhaltsverpflichteten nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, wenn für die Vergangenheit bereits Leistungen vom Jobcenter gezahlt wurden. Sind nämlich Leistungen bereits ausgezahlt worden, gehen die Ansprüche des Kindes gegen den Barunterhaltspflichtigen gemäß § 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das Jobcenter über. Das Kind hat dann keinen eigenen Anspruch mehr.
Zum Übergang von Ansprüchen gegen Dritte vergleiche den Beitrag:
1. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Die nachstehend auszugsweise abgedruckte D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
A. Kindesunterhalt
B. …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019) dient bundesweit als eine erste Orientierung zur Festlegung des Unterhalts.
Die Tabelle enthält den „famlienrechtlichen“ Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes, der dann in weiteren Schritten um ggf. vorhandenes Einkommen (z. B. Kindergeld) zu kürzen ist. Regelmäßig dürfte sich allerdings – insbesondere für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II – der tatsächlich gezahlte Unterhalt aus den Zahlbeträgen nach der ebenfalls unten abgedruckten Tabelle zum Unterhaltsvorschussgesetz (s. II.) ergeben. Jedenfalls solange die grundsicherungsrechtlichen Bedarfe des Kindes und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (s. dazu unten III.) höher sind als der Unterhaltsanspruch gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Eltern, macht eine eigene Verfolgung des Unterhaltsanspruchs keinen Sinn.
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) | ||||
0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.900 | 354 | 406 | 476 | 527 | 100 | 880/1.080 |
2. | 1.901 bis 2.300 | 372 | 427 | 500 | 554 | 105 | 1.300 |
3. | 2.301 bis 2.700 | 390 | 447 | 524 | 580 | 110 | 1.400 |
Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen kann insbesondere um berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden gekürzt werden (Anm. A. 3.)
Dem unterhaltsberechtigten Kind zustehende Einnahmen kürzen dann den Zahlbetrag. Dies gilt insbesondere für Einnahmen aus Kindergeld (s. o., Düsseldorfer Tabellen, zu E I. 1. – Kürzung um das hälftige bzw. das gesamt Kindergeld):
1. und 2. Kind | 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.900* | 257 | 309 | 379 | 333 | 100 |
2. | 1.901 bis 2.300 | 275 | 330 | 403 | 360 | 105 |
* alle Beträge in €
3. Kind | 0 bis 5 | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | % | |
1. | bis 1.900* | 249 | 301 | 371 | 317 | 100 |
2. | 1.901 bis 2.300 | 267 | 322 | 395 | 344 | 105 |
* alle Beträge in €
2. Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Im Regelfall dürfte ein Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gemäß der nachstehend abgedruckten Tabelle gezahlt werden. Dies gilt allerdings nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit.
Zum Unterhaltsvorschuss vergleiche auch den Beitrag:
3. Gesamtbedarf und Regelbedarf des Kindes
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, in der das unterhaltsberechtigte Kind lebt, wird aus den Einzelbedarfen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der Einnahmen ermittelt. Der Gesamtbedarf errechnet sich aus den Regelbedarfen abzüglich der Einnahmen zuzüglich der Kosten der Unterkunft.
Zur Berechnung der Leistungen vergleiche auch den Beitrag:
Die zurzeit geltenden Regelbedarfe des Kindes und der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergeben sich aus der folgenden Tabelle, die – auch für die Vorjahre – im Anlage (zu § 28)
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)Anhang zu § 28 SGB XII abgedruckt ist.
* alle Beträge in €
Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben
Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
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