Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 5. Unfallversicherung

Verletztengeld und Verletztenrente nach dem SGB VII

Beitrag vom 31.05.2013, aktualisiert am 14.11.2025

VG Wort - ZählpixelVerletztengeld und Verletztenrente sollen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten entstehende Einkommensverluste ausgleichen und die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls abfedern.

  • 1. Verletztengeld
  • 2. Verletztenrente
  • 3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Verletztengeld

Das Verletztengeld nach §§ 45–47 SGB VII ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Es entspricht in seiner Funktion dem Krankengeld nach § 44 SGB V, wird aber nur gezahlt, wenn keine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers mehr erfolgt. Die Höchstbezugsdauer beträgt in der Praxis regelmäßig 78 Wochen.

Die Höhe beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB VII:

  • 80 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts,
  • jedoch höchstens das berechnete Nettoarbeitsentgelt.

Beispiel:

– monatliches Bruttoeinkommen: 2.700 €
– 2.700 € ÷ 30 = 90 € pro Kalendertag
– davon 80 % = 72 €

– monatliches Nettoeinkommen: 1.620 €
– 1.620 € ÷ 30 = 54 € pro Kalendertag

▶ Verletztengeld: **54 € täglich**, da Netto-Deckel greift.

2. Verletztenrente

Die Verletztenrente nach §§ 56 ff. SGB VII wird gezahlt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) länger als 26 Wochen
über mindestens 20 % liegt.

Die MdE bewertet die Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens – nicht im bisherigen Beruf des Versicherten.
Sie entspricht ausdrücklich nicht dem Grad der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX.

Hinweis:

Details zur Verletztenrente sowie zur Definition von Arbeitsunfall und Berufskrankheit finden Sie im Beitrag: Die Verletztenrente.

Den Wegeunfall erläutere ich ausführlich hier: Der unfallversicherungsrechtliche Wegeunfall – Wegeunterbrechung.

Die Verletztenrente beginnt am Tag nach dem Ende des Verletztengeldes, § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Die Berechnung richtet sich nach:

  • dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der letzten 12 Monate vor dem Unfall (§§ 81 ff. SGB VII),
  • der festgestellten MdE.

Die Vollrente beträgt 2/3 des JAV, § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VII.
Eine Teilrente entspricht dem Anteil der MdE an dieser Vollrente, § 56 Abs. 3 S. 2 SGB VII.

Beispiel:

– Jahresarbeitsverdienst: 30.000 €
– Vollrente (⅔ des JAV): 20.000 €
– MdE: 30 %

▶ Teilrente: **6.000 € jährlich**.

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Dauer des Verletztengeldes, Verletztenrente, Wegeunfällen und MdE:

  • Verletztengeld und Verletztenrente nach dem SGB VII 1

    Dauer des Verletztengeldes: Ende nach 78 Wochen? | SGB VII

    Wie lange wird Verletztengeld gezahlt? Das BSG stellt klar: Keine feste 78-Wochen-Grenze. Voraussetzungen des § 46 SGB VII und wichtige Praxisfragen im Überblick. | mehr

  • Verletztengeld und Verletztenrente nach dem SGB VII 2

    Die Verletztenrente: Anspruch, MdE & Berechnung (SGB VII)

    Arbeitsunfall oder Berufskrankheit? Wann besteht ein Anspruch auf Verletztenrente, wie wird die MdE bemessen und wie erfolgt die Berechnung nach SGB VII? | mehr

  • Verletztengeld und Verletztenrente nach dem SGB VII 3

    Wegeunfall und Wegeunterbrechung – Wann entfällt der Versicherungsschutz? | SGB VII & Rechtsprechung

    Eine Wegeunterbrechung kann den Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII entfallen lassen. Wann greift der Schutz beim Arbeitsweg, wann nicht? Urteile des BSG und LSG mit Beispielen zu Privateinkauf, Tanken und Briefkasteneinwurf. | mehr

  • Verletztengeld und Verletztenrente nach dem SGB VII 4

    Mehrere Arbeitsunfälle: Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (58 Zeichen ohne Klammern – perfekt im Limit)

    Wie wird die MdE bei mehreren Arbeitsunfällen berechnet? BSG-Rechtsprechung, getrennte Bewertung der Unfallfolgen, Voraussetzungen und relevante Vorschriften. | mehr

  • Verletztengeld und Verletztenrente nach dem SGB VII 5

    Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) – Grundsätze nach § 56 SGB VII

    Wie wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) berechnet? Erfahren Sie, welche Maßstäbe § 56 SGB VII vorgibt, wann eine besondere berufliche Betroffenheit vorliegt und wie das BSG die Bemessung in wichtigen Urteilen (B 2 U 24/00 R, B 2 RU 47/90) auslegt. | mehr

Siehe auch:
§ 45 SGB VII · § 47 SGB VII · § 56 SGB VII · § 72 SGB VII

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. koko says

    27.03.2019

    Guten Tag, seit Mitte Januar habe ich einen Arbeitsunfall erlitten, einen Elektroschock. Eine Woche war ich in einem Krankenhaus und dann war ich noch Arzt, während ich auf einer Physiotherapie war. Ich weiß nicht, was die nächsten Schritte sein werden, wenn ein wenig mehr Informationen danken können

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