Die Verletztenrente gleicht den durch den Versicherungsfall verursachten wirtschaftlichen Schaden im Erwerbseinkommen aus. Sie ist Teil der Entschädigungsleistungen nach dem SGB VII. Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
- 1. Arbeitsunfall
- 2. Berufskrankheit
- 3. Voraussetzungen der Verletztenrente
- 4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
- 5. Rentenanspruch bei mehreren Versicherungsfällen
- 6. Vorläufige Entschädigung
- 7. Berechnung der Verletztenrente
- 8. Zusammentreffen mehrerer Renten
- 9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Arbeitsunfall
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Erfasst ist auch der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1–4 SGB VII, also der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeitsstätte.
2. Berufskrankheit
Was ist eine Berufskrankheit?
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als solche bezeichnet hat und die infolge einer versicherten Tätigkeit entstehen, § 9 Abs. 1 SGB VII. Entscheidend ist die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste.
3. Voraussetzungen der Verletztenrente
Wann besteht ein Anspruch auf Verletztenrente?
Versicherte haben Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen um mindestens 20 % gemindert ist, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII.
Die Bewertung richtet sich nach dem Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im gesamten Erwerbsleben, § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Es handelt sich um eine abstrakt-generelle Bewertung, nicht um die Beurteilung des bisherigen Berufs.
Folgen des Versicherungsfalls werden nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % mindern, § 56 Abs. 1 S. 3 SGB VII.
4. Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Wann ist die MdE zu erhöhen?
Eine Erhöhung der MdE kann in Betracht kommen, wenn Versicherte wegen besonderer beruflicher Kenntnisse oder Fähigkeiten besonders betroffen sind, § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII.
Dies gilt etwa, wenn der Versicherte aufgrund des Versicherungsfalls spezielle Fähigkeiten nicht mehr verwerten kann und dadurch zusätzliche Nachteile entstehen.
5. Rentenanspruch aus mehreren Versicherungsfällen
Wie wirkt sich mehr als ein Arbeitsunfall aus?
Bei mehreren Versicherungsfällen sind die MdE-Werte nicht einfach zu addieren. Maßgeblich ist die kombinierte Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen. Eine detaillierte Darstellung findet sich im Beitrag:
Mehrere Arbeitsunfälle – Berechnung der Minderung der Erwerbsfähigkeit:
6. Verletztenrente als vorläufige Entschädigung
Warum wird eine vorläufige Entschädigung gezahlt?
Innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall ist die Rente als vorläufige Entschädigung festzusetzen, wenn die MdE noch nicht abschließend beurteilt werden kann, § 62 Abs. 1 SGB VII.
Spätestens nach drei Jahren wird die Rente auf unbestimmte Zeit festgesetzt, § 62 Abs. 2 S. 1 SGB VII.
7. Berechnung der Verletztenrente
Wie wird die Verletztenrente berechnet?
Die Berechnung richtet sich nach den §§ 81 ff. SGB VII. Grundlage ist der Jahresarbeitsverdienst (JAV) der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall, § 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII.
Für Berufskrankheiten gilt eine Sonderregelung nach § 84 SGB VII.
8. Zusammentreffen mehrerer Renten
Wie wirkt sich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus?
Treffen eine Verletztenrente und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, erfolgt eine Anrechnung nach § 93 SGB VI.
Die Rente aus der Rentenversicherung wird gekürzt, wenn die Summe beider Renten den Grenzbetrag überschreitet, § 93 Abs. 1 SGB VI. Bestimmte Rentenanteile bleiben unberücksichtigt, § 93 Abs. 2 SGB VI.
9. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführende Beiträge zur Verletztengeld & Verletztenrente, Wegeunfällen und MdE:



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