Verwaltungsakt – einfach erklärt:
Ein Verwaltungsakt ist im Sozialrecht in der Regel ein Bescheid, mit dem eine Behörde Rechte oder Pflichten verbindlich regelt.
Beispiele: Bewilligung von Bürgergeld, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegegeld, Bewilligung einer Rente, Ablehnung, Aufhebung und Erstattung von Leistungen, Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, Feststellung eines Grades der Behinderung, Festsetzung von Beiträgen.
Rechtsgrundlage ist § 31 SGB X. § 31 SGB X entspricht § 35 VwVfG.
- Merkmale: Maßnahme einer Behörde · Regelung · Einzelfall · Außenwirkung
- Formen: schriftlich, elektronisch, mündlich (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X)
- Rechtsschutz: Widerspruch binnen 1 Monat (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG)
- Aufhebung: §§ 44–49 SGB X (Rücknahme, Widerruf, Änderung)
1. Definition
Nach § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
2. Merkmale
- Behörde handelt hoheitlich
- Regelung schafft, ändert oder hebt Rechte/Pflichten auf
- Einzelfall mit konkretem Adressaten
- Außenwirkung über die Verwaltung hinaus
3. Beispiele
- Bewilligungsbescheid Bürgergeld / Grundsicherung
- Ablehnungsbescheid (z. B. Mehrbedarf)
- Rückforderungs- oder Erstattungsbescheid
- Kein Verwaltungsakt: Kostensenkungsaufforderung (BSG, 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R), vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 331 SGB III / § 40 SGB II
4. Bekanntgabe & Bestandskraft
Die Bekanntgabe richtet sich nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X (Dreitagesfiktion).
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und bindet Bürger und Verwaltung.
5. Rechtsschutz
Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG, Widerspruch binnen 1 Monat (§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG).
Nach erfolglosem Widerspruch: Klage zum Sozialgericht.
6. Aufhebung
Systematik:
- rechtswidrig, nicht begünstigend → § 44 SGB X
- rechtswidrig, begünstigend → § 45 SGB X
- rechtmäßig, nicht begünstigend → § 46 SGB X
- rechtmäßig, begünstigend → § 47 SGB X
- Dauerwirkung, geänderte Verhältnisse → § 48 SGB X
7. weiterführende Beiträge
Weiterführende Beiträge zur Bekanntgabe, zur Aufhebung und zum Widerspruchsverfahren:
§ 31 SGB X ⇄ § 35 VwVfG · § 33 SGB X · § 37 SGB X · §§ 44–49 SGB X · § 78 SGG · § 84 SGG



no-frills says
Bei der Erstellung der Berufungsbegründung für das LSG stellt der Kläger fest, dass ein in der Vergangenheit erlassener Verwaltungsakt (Jahr 2000) mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und nicht begünstigend ist. Zur Fristwahrung der Berufung fertigt er eine Begründung und fügt einen Hinweis auf einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 2000 hinzu.
LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Aktenzeichen: L 13 SB 9/10 Urteil vom: 26.07.2012.
Der Kläger fragt sich nach der weiteren Vorgehensweise im laufenden Verfahren.
1. Wie reagiert das LSG darauf, dass vll der Urteil aus der ersten Instanz auf einen rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakt beruht, der Ausgangspunkt der Entscheidung ist.
2. Wie muss der Kläger weiter vorgehen, dass er nicht in einer Klageabweisung endet.
Vielen Dank