Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 4. Rentenversicherung

Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

Beitrag vom 20.07.2017, aktualisiert am 15.11.2025

VG Wort - ZählpixelDer Übergang in die Altersrente kann auf unterschiedliche Weise gestaltet werden. Neben der regulären Altersrente gibt es Sonderformen für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für besonders langjährig Versicherte.

Sie unterscheiden sich bei den Altersgrenzen, den Wartezeiten und den Abschlägen.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ist – je nach Rentenart – bereits vor der Regelaltersgrenze möglich, führt aber regelmäßig zu dauerhaften Rentenminderungen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

  • 1. Altersrente für langjährig Versicherte
  • 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • 3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • 4. Statistik & Entwicklung des Renteneintrittsalters
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)

Die Altersrente für langjährig Versicherte richtet sich an Versicherte, die eine bestimmte Mindestversicherungszeit („Wartezeit“) erreicht haben und vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen wollen.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 36 SGB VI und § 236 SGB VI.

  • Reguläre Altersgrenze für langjährig Versicherte:
    • für ab 1964 Geborene grundsätzlich 67 Jahre,
    • für vor 1964 Geborene schrittweise Anhebung (häufig 65 Jahre, Übergang nach Jahrgang).
  • Wartezeit: mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten.
  • Vorzeitige Inanspruchnahme: frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres.

Die Wartezeit von 35 Jahren ergibt sich aus § 36 SGB VI und § 236 SGB VI. Welche Zeiten anrechenbar sind, regelt § 51 Abs. 3 SGB VI:

Wartezeit von 35 Jahren – anrechenbare Zeiten

  • Pflichtbeitragszeiten (Beschäftigung, selbstständig, Minijob mit Beiträgen)
  • Freiwillige Beiträge (unter bestimmten Bedingungen)
  • Zeiten der Kindererziehung
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
  • Anrechnungszeiten (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit)
  • weitere rentenrechtliche Zeiten nach § 51 SGB VI

Mit Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente tritt nach § 5 Abs. 4 SGB VI Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

Der vorzeitige Rentenbeginn ist mit Abschlägen verbunden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird ein Abschlag berechnet, der dauerhaft auf die Rente wirkt.

2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnet schwerbehinderten Versicherten einen früheren Übergang in die Rente als langjährig Versicherten. Maßgeblich sind § 37 SGB VI und § 236a SGB VI.

  • Voraussetzung ist eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB mindestens 50) bei Rentenbeginn.
  • Wartezeit: 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (wie bei langjährig Versicherten).
  • Vorzeitiger Rentenbeginn:
    • bei vor 1964 Geborenen früherer Zugang (teilweise ab 60/61/62 je nach Jahrgang),
    • bei späteren Jahrgängen Anhebung der Altersgrenzen.
Wichtiger Unterschied

  • Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist zwingend.
  • Eine bloße Gleichstellung (GdB 30/40) genügt für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht.
  • Auch hier sind Abschläge beim vorzeitigen Rentenbeginn möglich.

Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind die Hinzuverdienstregelungen nach § 34 SGB VI zu beachten. Diese Vorschrift wurde mehrfach geändert; für die konkrete Berechnung sind die jeweils aktuellen Grenzen im Gesetz bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung maßgeblich.

3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI)

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine Form der Altersrente für Versicherte mit sehr langer Versicherungsbiographie. Rechtsgrundlagen sind § 38 SGB VI und § 236b SGB VI.

  • Wartezeit: 45 Jahre.
  • Erfasst werden u. a. viele Pflichtbeitragszeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten und bestimmte Zeiten
    mit Lohnersatzleistungen (Details: § 51 Abs. 3a SGB VI).
  • Altersgrenzen:
    • für vor 1964 Geborene früherer Rentenbeginn (häufig um das 63. Lebensjahr),
    • für später Geborene stufenweise Anhebung der Altersgrenzen.
Keine „vorzeitige“ Inanspruchnahme

In den Vorschriften zu besonders langjährig Versicherten findet sich – anders als bei langjährig Versicherten oder schwerbehinderten Menschen – keine ausdrückliche Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist daher grundsätzlich nur ab Erreichen der jeweils dort genannten Altersgrenze möglich.

Wer die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen besonders langer Versicherungszeit zwar grundsätzlich erfüllt, aber schon früher in Rente gehen möchte, kann auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Das ist allerdings mit Abschlägen verbunden, die nach § 77 SGB VI berechnet werden.

Nach bindender Bewilligung einer anderen Altersrente ist ein späterer Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeschränkt: § 34 SGB VI enthält dazu spezielle Regelungen (z. B. Ausschluss des Wechsels nach bestimmter Rentenart).

4. Statistik & Entwicklung des Renteneintrittsalters

Im Zuge der Rentenreformen der Jahre 1996 und 2007 wurde das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben.

  • 1996: Erhöhung des Rentenalters von Frauen von 60 auf 65 Jahre (ab 2000 beginnend).
  • 2007: schrittweise Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre ab 2012.

Das durchschnittliche Renteneintrittsalter von Männern und Frauen stieg von 60,2 Jahren im Jahr 2000 auf 61,9 Jahre im Jahr 2017.

Zur Entwicklung des Renteneintrittsalters:


Säulendiagramm: Renteneintrittsalter von 2000 bis 2018 von Männern und Frauen

5. Häufige Fragen

Ab wann kann ich als langjährig Versicherter in Rente gehen?

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Je nach Geburtsjahrgang gelten Übergangsregelungen zu den genauen Altersgrenzen.

Welche Wartezeit gilt für besonders langjährig Versicherte?

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte muss eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein. Welche Zeiten zählen, ist in § 51 Abs. 3a SGB VI geregelt.

Kann ich als schwerbehinderter Mensch früher in Rente?

Ja. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erlaubt einen früheren Rentenbeginn bei anerkannter Schwerbehinderung (GdB 50 oder mehr) und einer Wartezeit von 35 Jahren. Auch hier gelten je nach Jahrgang unterschiedliche Altersgrenzen.

Führt der vorzeitige Rentenbeginn immer zu Abschlägen?

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen führt eine vorzeitige Inanspruchnahme in der Regel zu dauerhaften Abschlägen nach § 77 SGB VI. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist grundsätzlich nicht vorzeitig vorgesehen.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefend zu Wartezeiten, Regelaltersrente, Kindererziehungszeiten und Erwerbsminderungsrente:

  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte 1

    Wartezeit & Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel) – Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

    Wartezeit von 5 Jahren, Drei-Fünftel-Belegung und 5-5-3-Regel: Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente einfach erklärt – mit Beispielen und Rechtsgrundlagen. | mehr

  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte 2

    Antragsfristen für Renten: Altersrente, EM-Rente & Hinterbliebenenrente

    Welche Fristen gelten für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten? Überblick zu 3-Monats-Frist, 12-Monats-Frist und Herstellungsanspruch. | mehr

  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte 3

    Kindererziehungszeiten & Mütterrente (SGB VI) – Rentenpunkte einfach erklärt

    Wie viele Rentenpunkte gibt es pro Kind? Wie funktioniert die Mütterrente I & II? Kindererziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten, Bewertung der Entgeltpunkte – verständlich erklärt anhand aktueller Werte (2025). | mehr

  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte 4

    Erwerbsminderungsrente & Berufsunfähigkeit: Voraussetzungen, Stundenregel, Krankheiten (einfach erklärt)

    Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit? Voraussetzungen, 3–6-Stunden-Regel, Krankheiten wie Tremor oder Parkinson und die wichtigsten Irrtümer einfach erklärt. | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 5 SGB VI · § 34 SGB VI · § 36 SGB VI · § 37 SGB VI · § 38 SGB VI · § 51 SGB VI · § 77 SGB VI · § 236 SGB VI · § 236a SGB VI · § 236b SGB VI.


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Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

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