Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 4. Rentenversicherung

Wartezeit & Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel) – Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Beitrag vom 05.12.2016, aktualisiert am 15.11.2025

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Ob eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, hängt im Kern von zwei versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab:

Zum einen muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt sein, zum anderen müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten (die sogenannte Drei-Fünftel- oder 5-5-3-Regel) vorliegen.

Der Beitrag zeigt, welche Zeiten für Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung zählen, wie Lücken behandelt werden und wann gesetzliche Ausnahmen greifen.

  • 1. Allgemeine Wartezeit (5 Jahre = 60 Monate)
  • 2. Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?
  • 3. Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel)
  • 4. Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums (§ 43 Abs. 4 SGB VI)
  • 5. Ausnahme: Erwerbsminderung ab Geburt
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Allgemeine Wartezeit (5 Jahre = 60 Monate)

Voraussetzung für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Die Wartezeit beträgt 60 Monate und wird nach § 122 SGB VI in vollen Kalendermonaten berechnet.

Kernpunkte der Wartezeit

  • 5 Jahre = 60 Kalendermonate
  • auch Monate mit nur einem Tag werden voll gezählt (§ 122 SGB VI)
  • für EM-Rente zwingende Voraussetzung (Ausnahme: EM ab Geburt)
  • Wartezeit kann durch verschiedene Zeiten gefüllt werden (siehe Abschnitt 2)

Die Wartezeit muss vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt, an dem der medizinische Leistungsfall eintritt.

2. Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?

Die Wartezeit kann mit unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten erfüllt werden.
Welche Zeiten zählen, regelt § 51 SGB VI.

  • Pflichtbeitragszeiten (Beschäftigung, selbstständig, Minijob mit Beitragszahlung)
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 3. Lebensjahr
  • Pflegezeiten für nicht erwerbsmäßige Pflege
  • Freiwillige Beiträge (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Anrechnungszeiten (Krankheit, Übergangsgeld, Arbeitslosigkeit)
Praxis-Hinweis

  • Kindererziehungszeiten zählen vollständig zur Wartezeit.
  • Zeiten mit Krankengeld / Übergangsgeld werden angerechnet.
  • ALG I zählt als anrechenbare Zeit; ALG II nur bis 31.12.2010.

3. Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel)

Die sogenannte Drei-Fünftel-Belegung – im Alltag als 5-5-3-Regel bezeichnet –
fordert, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Was gilt als Pflichtbeitragszeit?

Pflichtbeiträge sind in § 55 SGB VI geregelt. Dazu zählen u. a.:

  • Beschäftigung mit Beiträgen
  • ALG I, Krankengeld, Übergangsgeld → Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 3 SGB VI
  • Pflegepersonen (Pflege von Angehörigen)

Die 5-Jahres-Frist wird rückwärts vom Leistungsfall gerechnet.

Praxis-Hinweis zur 5-5-3-Regel

  • Der Zeitraum kann sich verlängern (siehe Abschnitt 4).
  • ALG II zählt seit 2011 nicht mehr als Pflichtbeitragszeit.
  • Krankheitszeiten mit Krankengeld gelten als Pflichtbeiträge.

4. Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums (§ 43 Abs. 4 SGB VI)

Der Zeitraum der letzten fünf Jahre kann sich verlängern, wenn bestimmte Zeiten vorliegen,
die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Diese Zeiten werden aus dem Zeitraum
herausgerechnet – der 5-Jahres-Rahmen wird dadurch „nach hinten“ verschoben, § 43 Abs. 4 SGB VI.

  • Anrechnungszeiten (z. B. Krankheit ohne Krankengeld)
  • Zeiten des Bezugs einer EM-Rente
  • Berücksichtigungszeiten (Kindererziehung)
  • Zeiten, die nur wegen kurzer Unterbrechungen keine Anrechnungszeiten sind
Wichtig

Die Verlängerung entscheidet oft darüber, ob die Drei-Fünftel-Belegung erfüllt ist oder nicht.
Bei lückenhaften Erwerbsbiografien ist diese Regelung besonders relevant.

5. Ausnahme: Erwerbsminderung ab Geburt (§ 43 Abs. 6 SGB VI)

Für Personen, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert
waren und dies seitdem ununterbrochen geblieben sind, gelten erleichterte Bedingungen, § 43 Abs. 6 SGB VI.

Kurz erklärt

  • Keine Drei-Fünftel-Belegung erforderlich
  • Keine allgemeine Wartezeit notwendig
  • Gilt für Menschen, die ab Geburt oder sehr früh voll erwerbsgemindert sind

6. Häufige Fragen

Was bedeutet die 5-5-3-Regel?

Die Drei-Fünftel-Belegung verlangt, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM
mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Welche Zeiten zählen als Pflichtbeiträge?

Beschäftigung, Krankengeld, Übergangsgeld, Pflegepersonen – nicht jedoch ALG II nach 2010.

Zählen Kindererziehungszeiten für die EM-Rente?

Ja. Sie zählen zur Wartezeit und können den Fünfjahreszeitraum verlängern.

Was passiert, wenn ich wegen Krankheit lange ausgefallen bin?

Anrechnungszeiten verlängern den Zeitraum, sodass trotzdem 3 Jahre Pflichtbeiträge
vorliegen können.

Muss die Wartezeit immer erfüllt sein?

Ja — außer bei Erwerbsminderung seit Geburt (§ 43 Abs. 6 SGB VI).

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefend zu Wartezeiten, Kindererziehungszeiten, Rentenbeginn und Antragstellung:

  • Wartezeit & Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel) – Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente 1

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  • Wartezeit & Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel) – Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente 2

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  • Wartezeit & Drei-Fünftel-Belegung (5-5-3-Regel) – Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente 3

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    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 43 SGB VI · § 50 SGB VI · § 51 SGB VI · § 55 SGB VI · § 3 SGB VI · § 122 SGB VI.


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