Für viele Versicherte – insbesondere ältere Arbeitnehmer oder Personen mit bereits eingeschränkter Leistungsfähigkeit – ist das Krankengeld wesentlich höher als eine eventuelle Erwerbsminderungsrente. Um einen „Dauerbezug“ von Krankengeld zu vermeiden, kann die Krankenkasse Betroffene verpflichten, einen Reha-Antrag zu stellen. Dieser Reha-Antrag gilt anschließend automatisch als Rentenantrag („Rentenantragsfiktion“).
1. Fristsetzung nach § 51 SGB V
Die Krankenkasse kann Versicherten gemäß § 51 Abs. 1 SGB V eine 10-Wochen-Frist setzen, wenn:
- die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist,
- ein ärztliches Gutachten dies bestätigt.
Betroffene müssen dann innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag oder Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen.
Zweck der Regelung:
Krankenkassen sollen die Dauer des Krankengeldbezugs begrenzen können, wenn langfristig Erwerbsminderung droht.
2. Rentenantragsfiktion nach § 116 SGB VI
Wird ein Reha-/Teilhabeantrag gestellt, gilt dieser kraft Gesetzes automatisch als Rentenantrag, § 116 Abs. 2 SGB VI:
Die Fiktion soll Nachteile für Versicherte verhindern — insbesondere dann, wenn der Reha-Träger zu dem Ergebnis kommt, dass Erwerbsminderung bereits eingetreten ist.
3. Folgen für das Krankengeld nach § 50 SGB V
Sobald eine EM-Rente bewilligt wird, gelten strenge Regeln:
- a) Vollrente wegen voller Erwerbsminderung → Krankengeld entfällt vollständig, § 50 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB V. Es gibt keinen parallelen Krankengeldbezug.
- b) Teilrente / Berufsunfähigkeitsrente → Krankengeld wird gekürzt, Anspruch bleibt bestehen, wird aber um den Rentenbetrag reduziert.
4. Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X
Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, obwohl die Krankenkasse in dieser Zeit Krankengeld geleistet hat:
Die Krankenkasse erhält nach § 103 SGB X Geld vom Rentenversicherungsträger zurück.
Wichtig:
Das zu viel gezahlte Krankengeld darf nicht vom Versicherten zurückgefordert werden, § 50 Abs. 1 S. 2 SGB V!
5. Praxis: Wichtige Hinweise & typische Fehler
- Die 10-Wochen-Frist ist strikt! Wird sie versäumt, kann die Krankenkasse das Krankengeld einstellen.
- Reha-Antrag ≠ harmlos: Viele Versicherte wissen nicht, dass dieser automatisch als Rentenantrag gilt.
- EM-Rente ist oft viel niedriger als Krankengeld: Betroffene sollten vorher prüfen, was finanziell droht.
- Gutachten der Krankenkasse können überprüft werden: MD-Bescheide sind anfechtbar.
- Widerspruch + einstweiliger Rechtsschutz sind möglich, wenn Krankengeld zu Unrecht eingestellt wird.
- Nahtlosigkeitsregelung beachten (§ 145 SGB III) → kann Anspruch auf ALG I sichern.
6. Häufige Fragen
Ab wann kann die Krankenkasse einen Reha-Antrag verlangen?
→ Wenn nach einem Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Kann ich die Frist verlängern lassen?
→ Ja, in begründeten Fällen (z. B. fehlende Unterlagen). Schriftlich beantragen.
Was passiert, wenn ich den Antrag nicht stelle?
→ Die Krankenkasse kann das Krankengeld einstellen.
Kann ich die Rentenantragsfiktion verhindern?
→ Nein. Sie entsteht automatisch durch § 116 SGB VI.
Was, wenn ich später wieder arbeitsfähig bin?
→ Eine einmal bewilligte EM-Rente kann überprüft und aufgehoben werden; Übergang zurück ins Arbeitsleben bleibt möglich.



Hermann Bouffleur says
Mit § 51 SGB V soll insbesondere die höhere Krankengeldzahlung möglicherweise und schnellstmöglich in eine geringere Rentenzahlung umgewandelt werden. was u.U. nach den erkennbaren Vorgehensweisen einer Nötigung nahe kommt.
Bei der obigen Darstellung wird n.m.E. von einem Fachanwalt für das Sozialrecht versäumt darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Aufforderung der Krankenkasse durch diese eine Vielzahl von Pflichten zu erfüllen sind (Anhörung, hierzu – Bekanntgabe aller entscheidungserheblichen Gegebenheiten – Darstellung der fehlerfreien Ermessensausübung durch die KK etc.). Der Gesetzgeber hat mit den geänderten Regelungen zu § 51 SGB V der Behörde hier fast alles erlaubt, insoweit diese selbst etwaig rechtswidrige Handlungen im Nachhinein meist „heilen“ kann, damit die o.g. Zielsetzung in nahezu jedem Fall gewährleistet ist. (s.h. frühere BSG Rechtsprechung) n.m.E. sind wir demnach in bestimmten Situationen der Willkür ausgeliefert.