Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.
Dies stellte der Bundesgerichtshof in dem ersten Leitsatz eines Urteils vom 19. März 2003 (www.juris.bundesgerichtshof.deXII ZR 123/00) fest (vgl. dazu auch die Pressemitteilung 40/03).
Die vorgenannten Feststellungen des BGH zum Wohnvorteil beim Elternunterhalt können insbesondere Bedeutung erlangen, wenn die unterhaltspflichtigen Kinder ein Haus gekauft haben, das eigentlich nicht ihren Einkommensverhältnissen entspricht. Würde dann nämlich der tatsächlich erzielbare objektive Mietzins angerechnet, so könnten die Kinder eventuell ihren bisherigen Lebensstandard nicht mehr wahren und wären äußerstenfalls sogar gezwungen, den Grundbesitz zu verwerten (o. o. BGH zu 3. b) bb).
Gemäß D. I. der Düsseldorfer Tabelle ist in dem angemessenen Selbstbehalt des Kindes in Höhe von 1.800,00 € (Stand:2019) ein Wohnvorteil von 480,00 € enthalten. Läge die erzielbare objektive Marktmiete für die selbst bewohnte Immobilie zum Beispiel bei 1.000,00 €, so hätte ein 1.500,00 € verdienendes Kind – würde die volle objektive Marktmiete angerechnet – nach Abzug des Wohnvorteils nur noch einen Selbstbehalt in Höhe von 500,00 €. Dieses Ergebnis wäre absurd. Jedenfalls beim Elternunterhalt bemisst der BGH also den Wohnvorteil auf der Grundlage des „unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses“. Ansonsten würden Einkünfte berücksichtigt, die dem unterhaltspflichtigen Kind tatsächlich nicht zu Verfügung stehen.
Die vorgenannten Ausführungen des BGH gelten ausdrücklich nur für den Elternunterhalt! Auf den Kindes- oder den nachehelichen Ehegattenunterhalt sind die Feststellungen des BGH nicht übertragbar!
rosmariele says
Muss ich im Fragebogen auch Angaben über Grundstücke machen, die meinem Mann gehören, sowie über die Pachteinnahme und muss ich über die Sparguthaben, die auf meinen Mann lauten auch angeben?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo rosmariele,
wirksam kann ein Auskunftsbegehren gemäß § 117 SGB Abs. 1 XII auch gegenüber dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes geltend gemacht werden. Das Auskunftsbegehren stellt sich als Verwaltungsakt dar. Das Auskunftsbegehren muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
Zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII wird vertreten, dass in dem Fragebogen Angaben jedenfalls dann nicht getroffen werden müssen, wenn der Sozialhilfeträger das Auskunftsersuchen nur an das unterhaltspflichtige Kind selbst adressiert. Auch die Adressierung „an die Eheleute“ dürfte kein wirksames verwaltungsrechtliches Auskunftsbegehren darstellen, da ein Auskunftsanspruch bzw. eine Verpflichtung zur Auskunft nur hinsichtlich des einzelnen Ehegatten besteht. Demzufolge muss auch die Rechtsmittelbelehrung zu dem Auskunftsersuchen für jeden der beiden Ehegatten separat erfolgen.
Im Ergebnis muss der Fragebogen also nicht ausgefüllt werden, solange der Sozialhilfeträger ein „unspezifisches Auskunftsbegehren“ nur an das unterhaltspflichtige Kind selbst gerichtet hat. Allerdings kann dann der Sozialhilfeträger das Auskunftsbegehren auch nachträglich durch ein formell korrektes Auskunftsbegehren gegenüber dem nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten nachholen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt