Zum Grad der Behinderung (GdB und GdS)

Der GdB kann – ebenso wie der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) – zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Irrtümlich wird der GdB oft in Prozent angegeben.

Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden, in den der GdB und gegebenenfalls die entsprechenden Merkzeichen eingetragen werden.

Die Kriterien für die Bestimmung des GdB uns des GdS sind seit dem 1.1.2009 in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (“Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen”) benannt. Vormals galten die so genannten “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht”. Die “Versorgungsmedizinischen Grundsätze” mit allgemeinen Erläuterungen sowie einer GdS-Tabelle können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herunterladen:

GdS-Tabelle

Auf den Seiten der Juris-GmbH finden Sie auch direkt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (die Juris GmbH stelt in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium Gesetzestexte in Internet zur Verfügung). Anhand dieser Anlage kann sich jeder einen Überblick über die versorgungsmedizinische Bewertung einzelner Leiden machen. Interessant ist in der Anlage auch der Teil D (am Ende), in dem die in den Schwerbehindertenausweis einzutragenden Merkzeichen als Nachweis besonderer Beeinträchtigungen benannt werden. Hieraus ergeben sich Vergünstigungen.


Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008

In § 33 Abs. 3 EStG finden sich für den behinderten Menschen wichtige steuerliche Regelungen zu den Pauschbeträgen:

(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung

von 25 und 30 310 Euro,
von 35 und 40 430 Euro,
von 45 und 50 570 Euro,
von 55 und 60 720 Euro,
von 65 und 70 890 Euro,
von 75 und 80 1 060 Euro,
von 85 und 90 1 230 Euro,
von 95 und 100 1 420 Euro.

Einen Überblick über arbeitsrechtliche Auswirkungen verschaffen die §§ 85 ff. SGB IX. Dies gilt ab einem GdB ab 50:

§ 85 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

§ 86 Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

Die folgende Übersicht zeigt die mit der Feststellung des GDB (GdS) verbundenen Folgen auf:

  1. GdB 30
    • Steuerfreibetrag 310 € (vgl. § 33 b EStG)
    • Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
    • Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
  2. GdB 40
    • Steuerfreibetrag 430 €
  3. GdB 50
    • Schwerbehinderteneigenschaft (wichtig für Kündigungsschutz)
    • Steuerfreibetrag 570 €
    • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
    • Kündigungsschutz
    • begleitende Hilfe im Arbeitsleben
    • Freistellung von Mehrarbeit
    • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
    • Schutz bei Wohnungskündigung
    • Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
    • vorgezogenes Altersruhegeld mit 60 bzw. 63, § 236 a SGB VI
    • Befreiung von der Wehrpflicht
    • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
    • Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
    • Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €, § 33 b Abs. 6 EStG
    • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100 €
    • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI: 1.200 €
  4. GdB 60
    • Steuerfreibetrag 720 €
    • Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
  5. GdB 70
    • Steuerfreibetrag 890 €
    • Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
    • Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
    • Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis

Einen “Musterschriftsatz” zu einer Klage auf Feststellung eines beantragten Grades der Behinderung habe in einem Artikel “Musterschriftsatz – Klage zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades der Behinderung” veröffentlicht.

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Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. rogerbotta

    Hallo zusammen
    Ich habe ein GdB 60 “G” und beziehe eine Erwerbsminderundsrente von 823 €.Zudem brauche ich sehr viele Medikamente,und war 6x dieses Jahr schon im Krankenhaus.Meine Frage nun:
    Kann ich von der Zuzahlung der Wertmarke (60€) für den öffentlichen Nahverkehr befreit werde?
    Wie ist es mit der Zuzahlung Medikamente,Praxisgebühr und die Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt?
    Sonstige Vergünstigungen?
    Danke im Vorraus
    W.K

    • Hallo rogerbotta,

      bitte entschuldigen Sie, dass ich Sie so lange auf eine Antwort warten ließ:

      Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Sie können – weil das Merkzeichen G gewährt wurde – zum Preis von 60 Euro pro Jahr eine Wertmarke beim Versorgungsamt erwerben, um sich ansonsten unentgeltlich mt dem Nahvekehr bewegen zu können.

      Unsere Ämter hier befreien von der Zahlungspflicht der 60,00 €, wenn Leistungen nach SGB II, dem SGB XII oder dem SGB VIII gewährt werden. Also muss ein Schwerbehinderter, der Leistungen nach den verschiedenen Büchern des SGB erhält, in der Regel nicht die 60,00 € zahlen.

      Zur Zuzahlungspflicht bei Medikamenten:

      M. E. gelten Sie mit einem GdB von 60 als chronisch krank. Sie sind dann von vielen (nicht von allen) Zuzahlungspflichten befreit. Befreiungsfähig sind Arzneimittel, Proxisgebühr, …. Nicht befreiungsfähig sind künstliche Befruchtung, Zahnersatz, …

      Mit freundlichen Grüßen

  2. anonym

    Guten Tag,

    ich habe eine komplizierte Situation ich bin noch verheiratet und würde mich gern trennen. Fakt ist um es abzukürzen das mein noch Mann 950 € erhält bei der ZA – Firma und eine Aufstockung von 218 € ich erhalte vom H4 Amt ebenfalls 218 € jedoch nichts zum leben sondern anteilig für Wohn und Strom kosten – mein Mann kann mir nichts abgeben da wir beide in Insolvenz sind und es sehr knapp ist. Hinzu kommt das ich schwer erkrankt bin und einen GdB von 60 habe mit einem G! Nun meint das Amt mich vorladen zu müssen zum MDK um zu prüfen ob ich nicht SGB 12 erhalte. Bekomme ich da genauso wenig? Und wenn ich mich trennen würde, was würde ich da erhalten? Ich wohne zur Miete zu 420 € (Elternhaus) und zahle Wasser 58,10 € und Strom 133 € (heizen auch mit Strom) Haftpflich 17,16 €, Hausrat 7,60 € und Rechtschutz 24,60 € im Monat hinzu kommt noch Internet und Telefon 39,90 und Handy 34,90 € eine Insolvenz-Rate von 15 € fürs Gericht (Regelinsolvenz).

    Laut dem Amt würden mir nur 359 € zustehen und 320 € miete mehre nicht das würde bedeuten das ich mich nicht trennen darf denn das langt nicht für meine Grundausgaben die ich nicht ändern kann!

    Wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir helfen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Anonym

    • Genau betrachtet sind die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht vollständig deckungsgleich.

      In Ihrem Fall sieht das SGB XII – anders als das SGB II (soweit ich dies überblicke) – aber z. B. auch einen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes vor, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).

      Ob sich an Ihrer finanziellen Situation dadurch Grundlegendes ändert, vermag ich allerdings nicht abzuschätzen.

      • anonym

        Hallo Herr Sönke Nippel,
        vielen Dank für die Antwort. Was bedeutet denn dies wenn ich mich trennen würde. nach SGB XII was würde mir da am Ende zu stehen und arbeiten Sie auch mit dem Rechtschutz zusammen? Und wenn ich verheiratet bleibe steht mir da kein Lebensunterhalt zu? Könnten Sie da evtl. für mich tätig werden?

        Vielen DAnk im Voraus
        anonym

        • Hallo anonym,

          natürlich würde ich auch gerne für Sie tätig werden -

          berücksichtigen Sie allerdings, dass zumeist die Rechtsschutzversicherungen erst ab einem gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz gewähren.

          Zuvor bestünde evtl. die Möglichkeit Beratungshilfe zu erhalten.

          Grüße
          Sönke Nippel

  3. Cynthia

    Hallo!
    Habe eine Frage, und zwar wie genau sieht der Schutz bei Wohnungskündigung aus, ich habe einen GdB 50.
    Vielen Dank im Voraus.

    • Hallo Cynthia,

      soweit ich dies überblicken kann, gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz im Mietrecht.

      Im Hinblick auf zu gewährende Miete hat z. B. das bayerische LSG mit Beschluss vom 14.09.2010 (L 11 AS 359/10 B ER) entschieden:

      Leitsatz

      1. Unter Berücksichtigung des Urteils des BSG (vgl BSG vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145) ist für die Bemessung der Kosten der Unterkunft eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche für Menschen mit Behinderung möglich.

      Also … eine Hilfeempfänger kann also evtl. einen größeren Wohnraum beanspruchen … dies besagt allerdings nichts im Hinblick auf einen Kündigungsschutz im Mietrecht …

      Grüße
      Sönke Nippel

  4. Ticonn

    Hallo ich habe eine Frage,
    Aufgrund Erkrankung, HIV, Hebatitis B, beziehe ich EU-Rente von 280€ und ALG II ( Grundsicherung ) da ja das Geld vorn und hinten nicht reicht möchte ich nun Mehrbedarf beantragen,.
    Nun zu meiner Frage , muss ich bzw. der Arzt bei dem Antrag angeben das ich HIV erkrankt bin, bzw. die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden ???!!!!!!!!!

    Vielen Dank für die Antwort

    • Hallo Ticonn,

      falls es “nur” um den “Nachteilausgleich” gemäß dem Schwerbehindertenrecht gehen sollte, so werden in der Versorgungsmedizin-Verordnung für AIDS folgende Bewertungen zu Einzelgraden genannt:


      Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
      HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik …10
      HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik geringe
      Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei Lymphadenopathiesyndrom
      [LAS]) … 30 – 40
      stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z.B. bei AIDS-related complex
      [ARC]) …50 – 80
      schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild) …100

      Da würde ich mir schon überlegen, ob ich AIDS auch bei dem Antrag angebe.

      Aber … falls die Frage gar nicht zu dem Artikel “Grad der Behinderung” gestellt sein sollte, so müsste zunächst geklärt werden, ob ALG II oder Sozialhilfe zu gewähren ist, ob also grundsätzlich “Erwerbsfähigkeit” besteht.

      Mehrbedarfe werden bei ALG II gemäß § 21 SGB II gewährt – hier dürften die Absätze 4 bis 6 in Frage kommen:

      § 21 SGB II

      (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
      (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
      (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

      Besteht durch die Krankheit bzw. die Behinderung Erwerbsminderung (falls das mit “EU-Rente” gemeint sein sollte), so sind die Mehrbedarfe gemäß dem SGB XII zu bestimmen (diese Regelungen sind nicht mit denen bei ALG II identisch – aber dennoch zumindest “ähnlich”). Hier enthält nach einer ersten Einschätzung § 30 SGB XII die einschlägigen Regelungen.

      Also:
      Wo sollen Nachteile liegen, Angaben zur Krankheit zu machen (o.k., dies ist “idealtypisch” …)?
      M. E. kann ein Nachteilsausgleich bzw. ein Mehrbedarf erst festgestellt werden, wenn die Krankheit bzw. Behinderung “nachgewiesen” ist. Zum Nachweis der Erkrankung bzw. der Behinderung dürfte widerum die Erklärung über die Erkrankung so eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich sein.

      Im Ergebnis gehe ich aber nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass Angaben zu einer Krankheit nicht gemacht werden müssen. Allerdings wird dann auch kein Nachteilsausgleich bzw. die Gewährung eines Mehrbedarfes erfolgen.

      Grüße
      Sönke Nippel

  5. Peter

    Hallo………….
    Ich hatte schon seit 2 Jahren einen GdB von 50 und das unbefristet.Nach einem Schlaganfall diesen Jahres und einem Antrag auf verschlimmerung wurde mir nun ein GdB von 70 mit einem G zuerkannt.Das allerdings befristet für 2 Jahre.Nun meine Frage:
    Kann bei einer Prüfung in 2 Jahren mein GdB unter 50 festgestellt werden??
    Vielen Dank für eure Mühe im voraus.
    Frohes Fest
    Peter

    • Hallo Peter,

      ja – § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX sieht vor, dass die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden soll.

      Nur wenn eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet erteilt werden.

      Hinsichtlich der ehemaligen Feststellung des GdB von 50 wird also die Vermutung naheliegen, dass diesbezüglich eine Besserung nicht zu erwarten ist. Allerdings sollten doch hoffentlich die Folgen des Schlaganfalls in den nächsten Jahren weitgehend ausheilen – eventuell kann dann der GdB nicht mehr mit 70 festgestellt werden. Möglicherweise fallen dann auch die Vergünstigungen des Merkzeichens G weg.

      Grüße
      Sönke Nippel



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