Gemäß § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (einen Link zu einem Erstantrag/Änderungsantrag finden Sie online in dem Internetauftritt der Bezirksregierung Münster).
Sind Sie mit der Entscheidung des zuständigen Versorgungsamtes (in Nordrhein-Westfalen) bzw. der zuständigen Behörde nicht einverstanden, so müssen Sie zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Zu den Anträgen, zum Widerspruch und zu einem Musterschriftsatz zum Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes vergleiche den Beitrag:
Sind Sie auch danach nicht mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde einverstanden, so muss Klage erhoben werden.
Für den Antrag nach § 152 SGB IX sind in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörden die Versorgungsämter bestimmter Städte und Kreise. In anderen Bundesländern sind dies in der Regel Landesämter bzw. Außenstellen von Landesämtern. Nordrhein-Westfalen hat von der Regelung des § 152 Abs. 1 S. 7 SGB IX durch Art. 1, Abschnitt I, §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 Gebrauch gemacht. Gemäß § 152 Abs. 1 S. 7 SGB IX (S. 7 eingefügt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch Gesetz vom 23. April 2004, BGBl I S. 606) kann die Zuständigkeit durch Landesrecht abweichend vom BVG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt werden. Demzufolge ist in Nordrhein-Westfalen nicht das Land Nordrhein-Westfalen richtiger Klagegegner, sondern die jeweils im dem oben genannten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur benannten Städte bzw. Kreise.
Die Verpflichtung der Versorgungsbehörde besteht darin, durch feststellenden Verwaltungsakt eine Statusfeststellung zu treffen, die die Grundlage für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bildet (vergleiche § 152 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX). Richtige Klageart ist daher nicht die Feststellungsklage, sondern die Verpflichtungsklage.
Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Der angegriffene Ausgangsbescheid des Versorgungsamtes sowie der einschlägige Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sollten der Klageschrift in Kopie beigefügt werden.
Für die Verwaltungs- und Gerichtspraxis sind bedeutsam die vom Bundesministerium für Arbeit und soziale Ordnung herausgegebenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. In dem Beitrag „Zum Grad der Behinderung (GdB und GdS) – Einleitung
Der GdB kann – ebenso wie der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) – zwischen 20 und 100 variieren. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt. Oft wird der GdB irrtümlich in Prozent angegeben.
Eine Behinderung ab einem GdB von 50 …
Zum Grad der Behinderung (GdS und GdB)“ habe ich zur Festsetzung des Grades der Behinderung näher Stellung genommen und einen in neuem Tab öffnen – Link zu den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ benannt. Insbesondere in den Erläuterungen zu der GdS-Tabelle können Sie erste Anhaltspunkte zur Einordnung Ihrer Behinderung finden.
An das
Sozialgericht
…
des M. Mustermann, wohnhaft …
Stadt (Kreis) …, vertreten durch das Versorgungsamt, …
wegen: Schwerbehindertenrechtsangelegenheit
Ich beantrage,
den Bescheid des Beklagten vom … (Aktenzeichen: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom … (Aktenzeichen: …) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Grad der Behinderung mit mindestens… zu bemessen und dem Kläger einen entsprechenden Ausweis auszustellen.
Begründung:
In den Bescheiden ist der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt.
Für die Feststellung hätten alle meine aufgeführten Beschwerden berücksichtigt werden müssen. … Der angefochtene Bescheid hat die Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend gewürdigt. …
Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang in nachfolgend geschilderter Weise:
(möglichst umfassende Darstellung des persönlichen Betroffenseins)
Unterschrift
Statistische Daten zum Thema Schwerbehinderung sowie Statistiken zu der Zahl der Anträge bei den Versorgungsämtern, der Zahl der anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren und zur Dauer der Verfahren bei den Sozialgerichten habe in dem folgenden Beitrag grafisch aufbereitet und besprochen.
Jutta Schroer says
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mir wurde vom Versorgungsamt Cottbus am 17. 10. 2006 ein GdB von 60 % zugesprochen.
Ist es wirklich möglich, dass meine Behinderungen nach 6 weiteren Jahren, mehreren Stürzen, die operativ behandelt werden mussten, auf 30% heruntergestuft werden können? Die Begründung lautete, mit einer Hüftprothese müsste es mir ja besser gehen!
Ich bin Jahrgang 1940!
Ich erwarte Ihre Antwort mit Spannung.
Mit freundlichen Grüßen,
Jutta Schroer
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Schroer,
wiederholt habe ich erlebt, dass ein bisher festgestellter Grad der Behinderung mit folgender Begründung aufgehoben wurde:
„Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Entscheidung über eine Behinderung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 des SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.“
Die Angelegenheit müsste ich mir dann genau anschauen, um feststellen zu können, ob tatsächlich eine „Herunterstufung“ rechtmäßig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass mir eine „Ferndiagnose“ ohne Kenntnis der genauen Umstände des Einzelfalles nicht möglich ist.
Grüße
Sönke Nippel
Ilona Blome says
Hallo,
ich leide unter eine schwere Lungenerkrankung, heißt Alpha 1 Antitrypsinmangel und COPD. Bin in ständiger Infusionstherapie. Habe bereits Folgererkrankungen, u.a. körperliche Einbußen, nehme Morphin um Laufen zu können.
Schwerbehindertenausweis habe ich gestellt. Beim 1. Antwortschreiben hieß es, 20-30 grad der Behinderung – Widerspruch eingelegt, heute kam der Bescheid, 30 Prozent der Behinderung wegen körperlicher dauerhaften Einbuße. Nichts von der Lungenerkrankung. Wie mach ich ein Klageschreiben fertig??
Sollte ich mit dem Lungenfacharzt erneut sprechen, dass er sich dahinter klemmt?? Bin arg luftnötig, wenn ich Treppensteigen muss oder kurze Strecken laufen muss. Oder kann ich von dieser Seite mir etwas runter laden?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
also … ggf. sollten Sie überlegen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Grüße
Sönke Nippel
Securitylady says
Hallo,
ich leide seit 2004 an einer schweren Fibromyalgie nach einem schweren Reitunfall ( Fraktur des 12.BW). Mir hat das Versorgungsamt Ol´denburg einen Gesamt GdB von 40% zuerkannt. Ich habe schon zwei Verschlimmerungsanträge gestellt. Aber ich bleibe auf 40%. Ich kann keinen Schritt mehr schmerzfrei laufen und muss Opiate schlucken wegen den Schmerzen. Neben der Fibromyalgie leide ich noch unter Panikattacken, Depressionen, Asthma und einer schweren chronischen Bronchitis. Habe ich denn gar keine Chance mindestens 80% zu bekommen und die Merkzeichen G, B und H? Mit freundlichen Grüßen
Andrea
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Securitylady,
Chancen sehe ich da durchaus.
Dann sollten Sie allerdings gegen die Ablehnung der Verschlimmerungsanträge Widerspruch und ggf. Klage erheben.
Grüße
Sönke Nippel
Beate Mansi says
Hallo Andrea,
ich leide auch unter Fibromyalgie. Diese ist aber nur mit Antidepressiva behandelbar , da es sich nach neuester Erkenntnis um eine Schädigung der kurzen Nerven handelt. Also ich könnte vor allem nachts kaum geradeaus laufen. Die Treppe bin ich runtergegangen, als wäre ich 90 Jahre alt und gebrechlich. Seit ich die Amitryptelin (Antidepressivum) nehme – so wenig wie möglich. Spr. 1 bis 2 Tabletten vorm Schlafengehen – kann ich normal im Wechselschritt und fast schmerzfrei die Treppe runtergehen. Vor Beginn mit dieser Therapie sah es eher so aus , wie der „Neandertaler lernte laufen“. Lass dich nicht mit Opiaten vollpumpen, die Media können dich abhängig machen. Habe ich auch genommen, weil der Zahnarzt mir mal durch eine dünne Fissur im Wurzelkanal das Natriumhydrochlorid in den Kiefer gespritzt hat. Da habe ich die Tropfen mit Opium drin genommen. Aber er hat mich extrem gewarnt, ob ich die wirklich nehmen will. Aber ich wäre in dem Moment auch mit „Kopf ab“ zufrieden gewesen, so extrem waren die Schmerzen.
Gute Besserung, Beate
Tante says
Hallo, gibt es eine zeitlich befristete Genehmigung eines behinderten Parkplatzes und wenn ja, was muss da vorliegen? Ich bin z.Zt. mit 70% und „G“ eingestuft.
Mit freundlichen Grüßen Sabine
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tante,
gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX (alte Fassung – neu: § 152 SGB IX) soll die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden.
Dies gilt dann auch für die auf der Rückseite einzutragenden Merkzeichen.
Für Parkerleichterungen nach dem StVG gilt eigentlich, dass das Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung – zu gewähren ist (vgl. dazu die folgenden Ausführungen in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung):
Allerdings gibt es z. B. in Nordrhein-Westfalen auch einen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, wonach in Einzelfällen auch eine Parkerleichterung gewährt werden kann, wenn das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt wurde (insbesondere wenn der „Aktionsradius“ auf 100 Meter beschränkt ist).
Vergleiche aber auch die Ausführungen hier in meinem Internetauftritt unter „Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG„.
Julia R says
Sehr geehrter Anwalt,
mich beschäftigt seit einigen Tagen der Fall meiner Schwerbehinderung, den ich gewonnen glaubte!
Vor dem Sozialgericht wurden mir durch Anerkenntnis ein GdB 60 und das Merkzeichen G zuerkannt. Vorausgegangen waren zwei ärztliche Gutachten, die das Gericht beauftragte und beide zu diesem Ergebnis kamen.
Nun kommt der Bescheid:
GdB 60 „G“ – allerdings mit Nachuntersuchung in 2 Jahren und Befristung
Hiervon war nie die Rede, auch in dem Anerkenntnis nicht – UND beide Gutachter sprechen von dauernder Beeinträchtigung.
Kann man also Widerspruch einlegen, weil das Urteil nicht ordentlich umgesetzt wurde?
Klar weiß ich, dass immer geprüft werden kann, aber so kämpfe ich in 2 Jahren erneut…..!!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Julia,
ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts will ich mich hier nicht zu weit „aus dem Fenster lehnen“.
Klar ist, dass gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX (alt – neu: § 152 SGB IX) jedenfalls der Schwerbehindertenausweis befristet erteilt werden soll. Die Bescheide selbst sind in der Regel nicht befristet.
Jedenfalls wenn in dem im Klageverfahren angegriffenen Bescheid keine Befristung enthalten war, spricht hier einiges dagegen, dass eine Befristung schon nach zwei Jahren Inhalt des Vergleichs geworden sein soll.
Allerdings ist zu erwarten, dass Ihnen die Behörde Schwierigkeiten macht. Auch ohne eine Regelung zur Befristung kann ein Bescheid nach den allgemeinen Regelungen aufgehoben werden.
Grüße
S. T. says
Hallo Herr Nippel,
darf bei einem selbst erstellten Verschlimmerungsantrag die bisher (auf Dauer) festgestellte GdS unterschritten werden? Zumal es sich um chronische Krankheiten, die immer noch, mindestens, in gleicher Intensität/Schwere Grad vorhanden sind?? Der erste Bescheid wurde 2004 befristet und seit 2007 unbefristet erteilt. Der Änderungsantrag wurde 2014 wegen NEU aufgetretenen Erkrankungen eingereicht.
… (der Link wurde inzwischen aus dem Internet entfernt)
MfG
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo S. T.,
eine „Verböserung“ kommt bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nach meiner ersten Einschätzung kaum in Betracht. Der zweite Bescheid wurde unbefristet erteilt.
Die Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungs-/Aufhebungsbescheides nach den §§ 44 ff. SGB X dürften kaum vorliegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
S. T. says
Hallo Herr Nippel,
herzlichen Dank für die prompte Antwort. Sie haben meine „laienhafte“ Vermutung bestätigt.
Herzliche Grüße
S. T.
Gisela Zschippang says
Ich habe einen GDB von 30 festgestellt bekommen. Meiner Auffassung nach ist der nicht korrekt. Ich habe Widerspruch eingelegt.
Was mich aber vorerst interessiert sind die Nachteilsausgleiche. Bei GdB 30 betrifft das die Gleichstellung und der damit verbundene Kündigungsschutz und überdies der Steuerfreibetrag. Ist es im Ermessen des Sozialamtes diese Nachteilsausgleiche zu verneinen? In meinem Bescheid wurde der Steuerfreibetrag abgelehnt….
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
MfG
Reiner Keller says
Hallo Herr Rechtsanwalt Nippel,
ich habe heute meinen Widerspruchsbescheid von der Bezirksregierung Münster erhalten. Den Bescheid selbst hat der Landrat des Kreises Recklinghausen erlassen.
Muss ich nun den Kreis Recklinghausen verklagen?
Im Bescheid steht dazu gar nichts.
Müsste die Behörde (Münster) nicht angeben, wer verklagt werden muss?
Freundliche Grüße
Reiner Keller
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Keller,
richtiger Beklagter ist der Kreis Recklinghausen.
Die Klage richtet sich gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. In der Rechtsmittelbelehrung muss der richtige Beklagte nicht angegeben werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Ulli H. says
Hallo,
ich habe einen Grad der Behinderung von 20 % für Arthrose im rechten Knie und 10 % für Migräne, vorab keine Prozentangaben für Gallensteine und akute Pankreatitis, weil der Krankheitsverlauf noch nicht abgeschlossen ist. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, da das linke Knie, meine Ellenbogen und auch die Fingergelenke von Arthrose betroffen sind. Dennoch habe ich keinen höheren Grad der Behinderung anerkannt bekommen. Nun klage ich vor dem Sozialgericht und habe jetzt wieder eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung und bin seit Mitte April 2017 in AU, weil sich keine wesentliche Besserung bei mir bemerkbar macht. Kann ich während des Klageverfahrens einen „Verschlimmerungsantrag“ stellen oder muss ich erst das Verfahren abschießen?
Ich bin 60 Jahre alt, arbeite seit 2 Jahren nur noch 3/4 und habe einen Anfahrtsweg zur Arbeit von 60 km pro Strecke, was meiner Arthrose im Knie auch nicht gerade gut tut.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Ulli H.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr H.,
ein Widerspruch bzw. die Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf der einen Seite und der Verschlimmerungsantrag auf der anderen Seite sind meines Erachtens – „streng dogmatisch gesehen“ – an verschiedene Voraussetzungen gebunden bzw. auf verschiedene Ziele gerichtet:
Der Widerspruch bzw. die Verpflichtungsklage gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes richten sich auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines bestimmten Grades der Behinderung bereits ab dem Zeitpunkt der dem Ausgangsbescheid zugrunde liegenden Antragstellung bis zur letzten Behörden- bzw. bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Bis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretene Änderungen sind zu beachten. Eine „Verschlimmerung“ kann und muss also grundsätzlich in das Verfahren eingeführt werden.
Der Verschlimmerungsantrag richtet sich hingegen auf eine Feststellung von Umständen (erst) nach dem bestandskräftigen Erlass des Ausgangsbescheides bis zum Zeitpunkt der Antragstellung des Verschlimmerungsantrages bzw. darüber hinaus.
Eine Ausnahme ist bei einer eine bereits bestehende Entscheidung des Versorgungsamtes ganz oder teilweise aufhebenden Entscheidung gemäß § 48 SGB X zu beachten (insbesondere bei der Heilungsbewährung). Ändern sich hier die Umstände, so ist ein „Nachschieben“ von nachträglich eingetretenen Umständen nicht zulässig. Die Behörde bzw. das Gericht sind dann bei dem vorliegenden Anfechtungswiderspruch bzw. bei der Anfechtungsklage gehalten, nur über Umstände zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der aufhebenden Behördenentscheidung vorlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Christopher Epping says
Hallo,
da meine Patientenunterlagen über zig Ärzte verteilt sind und die Diagnose (um die es bei meinem Verschlechterungsantrag in der Hauptsache geht) stets in Krankenhäusern gestellt wurde und meine niedergelassenen Ärzte dazu also nicht fachgerecht Stellung nehmen können, bitte ich das LSG Berlin immer wieder um Begutachtung durch einen Amtsarzt was bisher immer damit abgewiegelt wurde, dass man dies nur in besonderen Ausnahmefällen veranlasst.
Habe ich einen Rechtsanspruch darauf dass dies durchgeführt wird wenn ich der Meinung bin dass nur so eine antragsgerechte Beurteilung durchgeführt werden kann und wie kann ich dies durchsetzen? Da ich massiv eingeschränkt bin möchte ich eine etwaige Verzögerung durch eine Klage vor dem Sozialgericht unbedingt vermeiden.
Mit freundlichen und verzweifelten Grüßen
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Epping,
Sie können einen Antrag auf Anhörung stellen und so im Ergebnis eine weitere Begutachtung erzwingen (vgl. Sie dazu den Beitrag „Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG„).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Adebar Silke says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Nach Auftreten eines Rezidivs stellte ich im September 2017 einen Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt. Bewilligt im Februar 2018 von 50 auf 80 GdB, war damit zufrieden. Aber die Begründung „Teilerkrankung der Brust“, dabei war es eine Totalentfernung der Brust… ich war verwirrt. Auf Nachfrage beim Versorgungsamt … die Begründung bzw. damit der Bescheid sei falsch. Ich wollte keinen Widerspruch, nur die Abänderung der Begründung. Dafür muss ich einen Widerspruch schreiben, dann kann der Bescheid überarbeitet werden.
Nach dem Widerspruch kam der Bescheid geändert zurück … von Teil- auf Totalentfernung der Brust und von 80 auf 50. War total entsetzt, fassungslos. Fühle mich falsch vom Amt beraten und betrogen. Diagnose schlimmer …. GdB runter.
Was jetzt? Klagen vorm Sozialgericht oder stillhalten, akzeptieren und zum späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag stellen. Wo sind meine Chancen besser?
LG Silke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Adebar,
Sie genießen hinsichtlich der ursprünglichen Entscheidung, die mit dem Widerspruch nicht angegriffen wurde, grundsätzlich Vertrauensschutz.
Eine Veränderung der mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren zu Ihren Ungunsten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme des Verwaltungsakts vorliegen. Dies wäre nach meiner ersten Einschätzung im Gerichtsverfahren zu prüfen. allerdings frage ich mich, ob hier gemäß Ihren Angaben überhaupt ein Widerspruchsbescheid („Bescheid kam geändert zurück …“) erlassen wurde.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Horst H. says
Hallo Herr Nippel,
ich habe mit mehreren Beeinträchtigungen, die sich verstärken – die mit jeweils GdB 20 beschieden wurden – insgesamt einen GdB von 30. Äußerst unbefriedigend.
Drei Fragen. Ich wäre für eine kurze Einschätzung dankbar.
1. Ich bin seit 2019 in psychotherapeutischer Behandlung (ambulant, nie stationär) wegen Depressionen. GdB wurde mit 20 angesetzt. Gibt es die Möglichkeit, auch in dieser Situation dafür GdB 30 oder 40 zu erreichen, wenn ja, welche Schlüsselbegriffe müsste mein Therapeut im Befund verwenden?
2. Wie erreicht man, dass mehrere Befunde nicht mit Max+10 sondern mit Max+10+10+10 o.ä. bewertet werden? Ich hatte klar dargestellt, wie sich die verschiedenen Diagnosen verstärken (deren Auswirkungen) – aber das wurde komplett ignoriert. 20+20+20 = 30 (1 vierte Diagnose wurde komplett ignoriert). Gibt’s da Schlüsselbegriffe, die helfen, über die +10-Mathematik hinauszukommen?
3. Die ignorierte Diagnose war „essentieller Tremor“ – der mich stark beeinträchtigt, aber in der VersMedV nicht existiert. Haben Sie einen Tipp dazu?
Ich wäre sehr dankbar für einige Tipps zu o.g. Punkten. Wäre sehr sehr nett. Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen, Horst H.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Horst H.,
in der Versorgungsmedizin-Verordnung werden Depressionen in Teil B. 3.7 behandelt. Im Einzelnen wird dort aufgeführt, welcher Einzelgrad festzusetzen ist.
„Schlüsselbegriffe“ gibt es da nicht. Vielleicht helfen Ihnen aber meine Ausführungen in den Beiträgen „Zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades …“ sowie „Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB“ weiter.
Zum „Tremor“ fällt mir nichts ein. Dem Tremor muss aber doch eine Behinderung oder eine Krankheit (heilbar?) zugrunde liegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt