Der § 9 BerHG regelt die Kostenerstattung im Rahmen der Beratungshilfe. Danach hat der Gegner die Kosten der Beratungsperson zu tragen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen. Dieser Anspruch geht nach Satz 2 auf den Rechtsanwalt über.
Damit stellt sich die Frage, ob der Anwalt selbst anspruchsberechtigt („aktivlegitimiert“) ist, wenn die Behörde den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X ablehnt.
1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 9 S. 1 BerHG hat der Gegner für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Nach § 9 S. 2 BerHG geht dieser Anspruch kraft Gesetzes auf den Rechtsanwalt über.
Im sozialrechtlichen Kontext kann das insbesondere bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren relevant werden. Wird der Widerspruch erfolgreich, bestimmt sich die Kostenerstattung nach § 63 SGB X.
2. Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen
Das LSG Niedersachsen-Bremen, 29. Juli 2014 – L 15 AS 281/10 verneinte die sogenannte Aktivlegitimation des Rechtsanwalts. Nach seiner Auffassung entstehe der Kostenerstattungsanspruch erst, wenn die Behörde durch Verwaltungsakt positiv über die Kostenerstattung entschieden habe.
„Eine anspruchsbegründende Verpflichtung zur Kostenerstattung entsteht nicht allein dadurch, dass die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfüllt sind. Erforderlich ist vielmehr ein konstitutiver Verwaltungsakt über die Kostenerstattung. Fehlt es daran, besteht kein übergangsfähiger Anspruch nach § 9 S. 2 BerHG.“
Damit war der klagende Rechtsanwalt nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt, selbst gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde vorzugehen.
3. Bewertung und Kritik
Die Entscheidung ist umstritten. Wortlaut, Systematik und Zweck des § 9 S. 2 BerHG sprechen gegen das Erfordernis eines positiven Verwaltungsakts:
Der Anspruch geht kraft Gesetzes über – nicht erst durch Verwaltungsentscheidung.
Der Sinn der Norm ist, dem Rechtsanwalt die eigenständige Geltendmachung zu ermöglichen.
Eine zusätzliche behördliche Bestätigung würde den Anspruch faktisch leerlaufen lassen.
Gerade in Fällen, in denen die Behörde den Kostenerstattungsanspruch verneint, wäre es widersinnig, dem Anwalt die Klagebefugnis zu versagen. Andernfalls könnte der Kostenerstattungsanspruch praktisch nicht durchgesetzt werden – obwohl der Widerspruch erfolgreich war.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
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