Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Bürgergeld - Übersicht  5. Einkommen und Vermögen

Altersvorsorge beim Hartz IV

16.08.2017, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDem Hartz IV-Empfänger steht pro Lebensjahr ein „allgemeines Schonvermögen“ in Höhe von 150,00 € zu. Ein 60-jähriger kann also zumindest über ein Barvermögen in Höhe von 9.000,00 € verfügen, ohne dass Leistungen des Jobcenters vom Verbrauch dieses Vermögens abhängig gemacht werden dürfen.

Darüber hinaus kann der Leistungsempfänger zusätzlich zu der allgemeinen Altersvorsorge eine nach Bundesrecht geförderte Altersvorsorge und/oder ein „besonderes Altersvorsorgeschonvermögen“ in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr geltend machen. Leistungen des Jobcenters dürfen nicht vom Verbrauch dieses Altersvorsorgeschonvermögens abhängig gemacht werden. Zusätzlich zu dem Barvermögen kann also ein 60-jähriger – erfüllt er auch noch weitere Voraussetzungen – über Schonvermögen in Höhe von 45.000,00 € z. B. aus einer Lebensversicherung verfügen.

1. Freibetrag für vom Bundesrecht geförderte Altersvorsorge2. Freibetrag auf sonstiges Altersvorsorgevermögen

1. Freibetrag für vom Bundesrecht geförderte Altersvorsorge

Gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) …
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
…
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich …
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II
ist Altersvorsorgevermögen in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (§§ 83 bis 85 EStG) von der Vermögensberücksichtigung freigestellt. Es muss zumindest eine nach § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
 
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
erfasster Altersvorsorgevertrag vorliegen.
 
Riester-Anlageformen werden von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II erfasst.
 
Nicht unter Nr. 2 fallen die sogenannte Rürup- oder Basisrente, die dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge dienen.

2. Freibetrag auf sonstiges Altersvorsorgevermögen

§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II bestimmt, dass auch weitere der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche – z. B. Ansprüche aus einer Lebensversicherung – als Freibetrag vom Vermögen abgesetzt werden können. Dies ist allerdings vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig. Der Freibetrag wird lediglich berücksichtigt, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Verwertung bis zum Eintritt in den Ruhestand ausdrücklich vertraglich und unwiderruflich ausgeschlossen wird. Das Altersvorsorgevermögen ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II auf höchstens 48.750,00 € (für von dem 1. Januar 1958 Geborene) bzw. 49.500,00 € (für nach dem 31. Dezember 1957 Geborene) bzw. 50.250,00 € (für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene) begrenzt.

Um bei drohender Arbeitslosigkeit den Verwertungsausschluss auch noch nachträglich vereinbaren zu können, wurde im Versicherungsvertragsgesetz § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
 
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 168 Abs. 3 VVG
bzw. § 165 Abs. 3 VVG alter Fassung eingefügt.

Hinweis:

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Altersvorsorgevermögens in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr ist ein vertraglich vereinbarter unwiderruflicher Ausschluss der vorzeitigen Verwertung. Der Ausschluss der vorzeitigen Verwertung sollte möglichst vor Antragstellung erfolgen. Der vertragliche Ausschluss der vorzeitigen Verwertung ist auch nach Antragstellung möglich. Ein vertraglicher Ausschluss der vorzeitigen Verwertung wirkt allerdings nicht auf die Zeit bis zur Antragstellung zurück.

Im Hinblick auf § 168 Abs. 3 VVG ist gemäß dem obigen Hinweis zu beachten, dass der vertragliche Ausschluss der vorzeitigen Verwertung nur für die Zukunft beachtlich ist (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 31. Oktober 2007, B 14/11 b AS 63/06 R):

Urteil des BSG vom 31. Oktober 2007, B 14/11 b AS 63/06 R, Rdnr. 12

[12] … Auch wenn der Verwertungsausschluss rückwirkend zum 1. Januar 2005 wirksam geworden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass diese Rechtsfolge erst am 29. August 2005 – also zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum – eingetreten ist. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist jeweils aktuell für den Zeitraum zu beurteilen, für den Leistungen beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab 23. Mai 2005 war ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG (heute: § 168 Abs. 3 VVG) gerade nicht vereinbart. Bei der hier maßgebenden aktuellen Betrachtungsweise kann eine zeitlich später erfolgte vertragliche Vereinbarung keine Wirksamkeit für vergangene Zeiträume entfalten.
…

Das Jobcenter ist zwar im Rahmen der Beratungs- und Auskunftspflicht gehalten, den Leistungsempfänger gemäß dem oben Ausgeführten zu beraten – dem Leistungsempfänger also anzuraten, möglichst frühzeitig wirksam einen Verwertungsausschluss z. B. mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren –. Kommt das Jobcenter dieser Beratungs- und Auskunftspflicht allerdings nicht nach, so hat der Leistungsempfänger das Nachsehen … (vgl. dazu oben BSG, Rdnr. 13):

s. o., Urteil des BSG vom 31. Oktober 2007, Rdnr. 13

[13] Die Kläger können auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so gestellt werden, als sei diese Vereinbarung gemäß § 165 Abs. 3 VVG (heute: § 168 VVG) früher als am 29. August 2005 geschlossen worden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht (a), insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I)), verletzt hat (b). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang (c) besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (d). Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (e) (vgl. Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. April 2003 – Lohnsteuerklassenwechsel – BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Senat stimmt dem LSG insoweit zu, dass die Beklagte hier ihre Beratungs- und Auskunftspflichten gemäß §§ 14, 15 SGB I verletzt hat (sogleich a). Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen bereits ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Letzteres kann dahinstehen, weil die Korrektur des Beratungsfehlers hier nicht durch eine zulässige Amtshandlung möglich ist (vgl. sogleich unter b).
…

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7 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kraft meint

    03.09.2018

    … hier eine Frage.

    ich bin im Jahr 1967 geboren und seit 2002 aus gesundheitlichen Gründen Hartz IV-Empfänger. Zum Moment der Antragstellung hatte ich eine private Rentenversicherung bei der SV Sparkassenversicherung, die bereits zwei Jahre lief, angesparte Summe ca. 2000€.

    Der Antrag auf ALG II wurde bewilligt und ich habe weiterhin von dem Arbeitslosengeld II, 75€ monatlich gespart und in meine Rentenversicherung eingezahlt. Mittlerweile ist die angesparte Summe bei meiner Rentenversicherung ca. 18500€. Das Jobcenter verlangt jetzt von mir den über dem Freibetrag liegende Summe von der Sparkasse auszahlen lassen und verbrauchen. Meine Frage: Kann das Jobcenter so vorgehen? Ich mein da ich die Versicherungsbeiträge monatlich vom Arbeitslosengeld gespart und eingezahlt habe. Und die weitere Frage: Kann ich das Geld jetzt (die komplette Summe, also den Rückkaufswert) auszahlen lassen? Der Freibetrag ist doch geschützt, oder nicht?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10.09.2018

      Hallo Kraft,

      hier würde ich mich an Ihrer Stelle beraten lassen – alle Unterlagen sollten vorgelegt werden.

      Grundsätzlich gilt das oben in dem Beitrag Ausgeführte. Bei Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses haben Sie eventuell eine Chance, dass Ihr Vermögen unberücksichtigt bleibt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Ally meint

    23.10.2018

    Gute Tag Herr Nippel,

    ich bin die Versicherte einer Kaptiallebensversicherung von 1998. Versicherungsnehmer ist mein Vater.

    Seit ca. 8 Jahren zahle ich aber die Versicherungsbeiträge selbst. Die Laufzeit sind 36 Jahre, ich wäre bei der Auszahlung 55 (dennoch ist das Geld als Altervorsorge gedacht). Ich stehe gerade vor der Entscheidung ALG II zu beantragen. Nun stellt sich die Frage, ob diese Versicherung als Vermögen „gefährdet“ ist, ich gezwungen wäre sie zurückzukaufen, obwohl ja rechtlich weiterhin mein Vater der Versicherungsnehmer ist.

    Muss ich diese LV überhaupt angeben? Spätestens bei Konteneinsicht fallen ja die Beitragszahlungen auf. Ich möchte sicherstellen, hier nichts zu übersehen bevor ich den Weg des Verwertungsausschusses gehe (wobei hier noch nicht klar ist, ob dies möglich wäre. Dies muss mein Vater erst noch bei der Versicherung erfragen, da ich selbst keine Auskunft bekomme. Ich glaube die Versicherungssumme von derzeit etwa 58,000€ ist zu hoch aber ich bin nicht sicher. Der Rückkaufwert 2019 liegt bei ca. 17.650 €).

    Über einen kurzen Hinweis würde ich mich freuen.

    Ally

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      29.10.2018

      Hallo Ally,

      ist vereinbart, dass Sie für den Fall des Todes Ihres Vaters die Versicherungssumme erhalten? Dann erhalten Sie das Vermögen doch erst, wenn Ihr Vater verstirbt … Haben Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Bastian Kunkel meint

    23.06.2020

    Vielen Dank für den Artikel. Eine Frage ist für mich offen geblieben:

    Wenn ein Verwertungssauschluss vereinbart wurde und das Kapital in Summe aber die 50.250,00 € (für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene) übersteigt, wird dann dennoch das gesamte Kapital „angerechnet“ oder nur der Teil, der die 50.250,00 € übersteigt?

    Vielen Dank Ihnen vorab!

    antworten
  4. Klaus meint

    27.08.2020

    Guten Tag Herr Nippel,

    ich habe mir ein Vermögen von 15.000€ auf meinem Konto für die Rente angespart. Ich bin 59 Jahre jung und meine Frau ist 44 Jahre jung. Wir sind seit 5 Jahren verheiratet. führen ein gemeinsames Konto und dieses Vermögen sparen wir seit über 5 Jahren an. Nun ist das Jobcenter auf die Idee gekommen (trotz fast monatlicher Vorlage meiner Kontoauszüge) ggf. Geld zurück zu verlangen, da ich vermögend bin.
    Meine Fragen: Was ist meine/unsere Freigrenze und wird das Alter/die Jahre meine Frau mit angerechnet? Ab wann werden die Jahre meiner Frau mit angerechnet?

    Lieben Dank schonmal im Voraus und einen Schönen Tag.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      03.09.2020

      Hallo Klaus,

      schauen Sie sich doch insbesondere den Beitrag „Anrechenbares Vermögen gemäß § 12 SGB II – Verwertbarkeit, Absetzbeträge, Schonvermögen“ an. Dort müssten Sie jedenfalls erste Anregungen zur Beantwortung Ihrer Fragen erhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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