Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Bürgergeld (SGB II)  5. Einkommen und Vermögen

Altersvorsorge beim Hartz IV und beim Bürgergeld

16.08.2017, aktualisiert am 05.07.2023

VG Wort - Zählpixel

Bürgergeld hat Hartz IV am 1. Januar 2023 abgelöst.

Die größten Änderungen bringt das Bürgergeld im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vermögen. Dies gilt insbesondere für für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsbeiträge:

Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) … Nicht zu berücksichtigen sind
…
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II
.

Darüber hinaus gelten für Selbständige weitere Vermögensfreibeträge gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) … Nicht zu berücksichtigen sind
…
4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem …
5.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II
für jedes angefangene Jahr, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung oder andere Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Diese Freibeträge werden nicht nur ausdrücklich für der Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge gewährt.

Dem Hartz IV-Empfänger stand pro Lebensjahr ein „allgemeines Schonvermögen“ in Höhe von 150,00 € zu. Ein 60-jähriger konnte also zumindest über ein Barvermögen in Höhe von 9.000,00 € verfügen, ohne dass Leistungen des Jobcenters vom Verbrauch dieses Vermögens abhängig gemacht werden dürfen. Für einen 30-Jährigen galt ein Freibetrag in Höhe von 4.500,00 € (30 Lebensjahre x 150,00 €).

Darüber hinaus galt beim Hartz IV – im Ausnahmefall – ein weiteres Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II alter Fassung. Für einen 60-Jährigen bedeutete das ein Altersforsorgeschonvermögen in Höhe von 45.000,00 €, für einen 30-Jährigen in Höhe von 22.500,00 € (30 Lebensjahre x 750,00 €).

1. Freibetrag für vom Bundesrecht geförderte Altersvorsorge2. Freibetrag auf sonstiges Altersvorsorgevermögen

1. Freibetrag für vom Bundesrecht geförderte Altersvorsorge

Gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) … Nicht zu berücksichtigen sind
…
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB II
(sowie auch § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) …
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
…
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich …
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II
alter Fassung) sind insbesondere nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen von der Vermögensberücksichtigung freigestellt.

Bis zum 31. Dezember 2022 musste zumindest eine nach § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
 
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
erfasster Altersvorsorgevertrag vorliegen. Insbesondere Riester-Anlageformen wurden von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II erfasst. Nicht unter Nr. 2 fielen die sogenannte Rürup- oder Basisrente, die dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge dienen.

2. Freibetrag auf sonstiges Altersvorsorgevermögen

§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II alter Fassung bestimmte, dass auch weitere der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche – z. B. Ansprüche aus einer Lebensversicherung – als Freibetrag vom Vermögen abgesetzt werden konnten. Dies galt damals aber nur, wenn der Antragstseller nicht „an das Geld herankam“, eine „Versilberung“ der Altersvorsorge also nicht in Frage kam. Eine derartige Regelung ist heute nicht mehr nötig.

Um bei drohender Arbeitslosigkeit den Verwertungsausschluss auch noch nachträglich vereinbaren zu können, wurde im Versicherungsvertragsgesetz § 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
 
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 168 Abs. 3 VVG
bzw. § 165 Abs. 3 VVG alter Fassung eingefügt.

Hinweis:

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Altersvorsorgevermögens in Höhe von 750,00 € pro Lebensjahr war ein vertraglich vereinbarter unwiderruflicher Ausschluss der vorzeitigen Verwertung. Der Ausschluss der vorzeitigen Verwertung sollte möglichst vor Antragstellung erfolgen. Der vertragliche Ausschluss der vorzeitigen Verwertung war auch nach Antragstellung möglich. Ein vertraglicher Ausschluss der vorzeitigen Verwertung wirkte allerdings nicht auf die Zeit bis zur Antragstellung zurück.

Im Hinblick auf § 168 Abs. 3 VVG war gemäß dem obigen Hinweis zu beachten, dass der vertragliche Ausschluss der vorzeitigen Verwertung nur für die Zukunft beachtlich ist (vgl. dazu Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 31. Oktober 2007, B 14/11 b AS 63/06 R):

Urteil des BSG vom 31. Oktober 2007, B 14/11 b AS 63/06 R, Rdnr. 12

[12] … Auch wenn der Verwertungsausschluss rückwirkend zum 1. Januar 2005 wirksam geworden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass diese Rechtsfolge erst am 29. August 2005 – also zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum – eingetreten ist. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist jeweils aktuell für den Zeitraum zu beurteilen, für den Leistungen beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab 23. Mai 2005 war ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG (heute: § 168 Abs. 3 VVG) gerade nicht vereinbart. Bei der hier maßgebenden aktuellen Betrachtungsweise kann eine zeitlich später erfolgte vertragliche Vereinbarung keine Wirksamkeit für vergangene Zeiträume entfalten.
…

Da für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge jetzt beim Bürgergeld gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 SGB II in unbegrenzter Höhe und unabhängig von der Frage eines Verwertungsausschlusses nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind, entfällt der Grund für die bisherige Regelung in § 168 Absatz 3 Satz 1 VVG alter Fassung, die daher gestrichen wurde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürgergeld, Seite 123).

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7 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kraft meint

    03.09.2018

    … hier eine Frage.

    ich bin im Jahr 1967 geboren und seit 2002 aus gesundheitlichen Gründen Hartz IV-Empfänger. Zum Moment der Antragstellung hatte ich eine private Rentenversicherung bei der SV Sparkassenversicherung, die bereits zwei Jahre lief, angesparte Summe ca. 2000€.

    Der Antrag auf ALG II wurde bewilligt und ich habe weiterhin von dem Arbeitslosengeld II, 75€ monatlich gespart und in meine Rentenversicherung eingezahlt. Mittlerweile ist die angesparte Summe bei meiner Rentenversicherung ca. 18500€. Das Jobcenter verlangt jetzt von mir den über dem Freibetrag liegende Summe von der Sparkasse auszahlen lassen und verbrauchen. Meine Frage: Kann das Jobcenter so vorgehen? Ich mein da ich die Versicherungsbeiträge monatlich vom Arbeitslosengeld gespart und eingezahlt habe. Und die weitere Frage: Kann ich das Geld jetzt (die komplette Summe, also den Rückkaufswert) auszahlen lassen? Der Freibetrag ist doch geschützt, oder nicht?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      10.09.2018

      Hallo Kraft,

      hier würde ich mich an Ihrer Stelle beraten lassen – alle Unterlagen sollten vorgelegt werden.

      Grundsätzlich gilt das oben in dem Beitrag Ausgeführte. Bei Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses haben Sie eventuell eine Chance, dass Ihr Vermögen unberücksichtigt bleibt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Ally meint

    23.10.2018

    Gute Tag Herr Nippel,

    ich bin die Versicherte einer Kaptiallebensversicherung von 1998. Versicherungsnehmer ist mein Vater.

    Seit ca. 8 Jahren zahle ich aber die Versicherungsbeiträge selbst. Die Laufzeit sind 36 Jahre, ich wäre bei der Auszahlung 55 (dennoch ist das Geld als Altervorsorge gedacht). Ich stehe gerade vor der Entscheidung ALG II zu beantragen. Nun stellt sich die Frage, ob diese Versicherung als Vermögen „gefährdet“ ist, ich gezwungen wäre sie zurückzukaufen, obwohl ja rechtlich weiterhin mein Vater der Versicherungsnehmer ist.

    Muss ich diese LV überhaupt angeben? Spätestens bei Konteneinsicht fallen ja die Beitragszahlungen auf. Ich möchte sicherstellen, hier nichts zu übersehen bevor ich den Weg des Verwertungsausschusses gehe (wobei hier noch nicht klar ist, ob dies möglich wäre. Dies muss mein Vater erst noch bei der Versicherung erfragen, da ich selbst keine Auskunft bekomme. Ich glaube die Versicherungssumme von derzeit etwa 58,000€ ist zu hoch aber ich bin nicht sicher. Der Rückkaufwert 2019 liegt bei ca. 17.650 €).

    Über einen kurzen Hinweis würde ich mich freuen.

    Ally

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      29.10.2018

      Hallo Ally,

      ist vereinbart, dass Sie für den Fall des Todes Ihres Vaters die Versicherungssumme erhalten? Dann erhalten Sie das Vermögen doch erst, wenn Ihr Vater verstirbt … Haben Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Bastian Kunkel meint

    23.06.2020

    Vielen Dank für den Artikel. Eine Frage ist für mich offen geblieben:

    Wenn ein Verwertungssauschluss vereinbart wurde und das Kapital in Summe aber die 50.250,00 € (für nach dem 31. Dezember 1963 Geborene) übersteigt, wird dann dennoch das gesamte Kapital „angerechnet“ oder nur der Teil, der die 50.250,00 € übersteigt?

    Vielen Dank Ihnen vorab!

    antworten
  4. Klaus meint

    27.08.2020

    Guten Tag Herr Nippel,

    ich habe mir ein Vermögen von 15.000€ auf meinem Konto für die Rente angespart. Ich bin 59 Jahre jung und meine Frau ist 44 Jahre jung. Wir sind seit 5 Jahren verheiratet. führen ein gemeinsames Konto und dieses Vermögen sparen wir seit über 5 Jahren an. Nun ist das Jobcenter auf die Idee gekommen (trotz fast monatlicher Vorlage meiner Kontoauszüge) ggf. Geld zurück zu verlangen, da ich vermögend bin.
    Meine Fragen: Was ist meine/unsere Freigrenze und wird das Alter/die Jahre meine Frau mit angerechnet? Ab wann werden die Jahre meiner Frau mit angerechnet?

    Lieben Dank schonmal im Voraus und einen Schönen Tag.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      03.09.2020

      Hallo Klaus,

      schauen Sie sich doch insbesondere den Beitrag „Anrechenbares Vermögen gemäß § 12 SGB II – Verwertbarkeit, Absetzbeträge, Schonvermögen“ an. Dort müssten Sie jedenfalls erste Anregungen zur Beantwortung Ihrer Fragen erhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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