Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (alte Fassung)

(10 Beiträge)

 
1. Gesetzestext2. Kommentierung3. Beitragsliste

§ 12 SGB II regelt, in welchem Umfang Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II zu berücksichtigen und wie dessen Wert zu ermitteln ist.

aktuell - Bürgergeld:

Das Bürgergeld hat Hartz 4 abgelöst.

Die Bundesregierung beabsichtigte zunächst, innerhalb einer Karenzzeit von zwei Jahren ab Erstbezug von Bürgergeld bzw. Hartz 4 einen wesentlich höheren Vermögensfreibetrag einzuführen. Die Rede war von einem Schonbetrag in Höhe von 60.000 € bzw. in Höhe von 30.000 € für jede weitere Person (vgl. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (Entwurf)
 
...
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von zwei Jahren ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. ...
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 60 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie ...
 
(Link: zum Text des Entwurfs hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 3 und 4 SGB II neue Fassung
, Seite 15).

Darüber hinaus sollte gemäß dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (Entwurf)
 
...
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. ...
 
(Link: zum Text des Entwurfs hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II neue Fassung
ab 2023 nach Ablauf der Karenzzeit für jede Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 € gelten. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sollten in der Bedarfsgemeinschaft übertragbar sein, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (Entwurf)
 
...
(2) ... . Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
 
(Link: zum Text des Entwurfs hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 2 S. 2 SGB II neue Fassung
.

In der Neufassung des SGB II nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses wurden schließlich Schonbeträge in Höhe von 40 000 Euro und 15 000 Euro beschlossen. Die Karenzzeit wurde auf ein Jahr reduziert.

Gesetzestext (Stand: 25.01.2022)

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

  • (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
  • (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
    • 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    • 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
    • 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    • 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    • 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

          Bei Personen, die

    • 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
    • 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
    • 3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
      nicht übersteigen.
  • (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
    • 1. angemessener Hausrat,
    • 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
    • 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    • 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    • 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    • 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
      Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
  • (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

zur Übersicht SGB II

 

Kommentierung

Erläuternd führt der Gesetzentwurf vom 5. September 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1516) zu § 12 auf Seite 53 aus:

Zu § 12 (Zu berücksichtigendes Vermögen)

Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie das bisherige Recht der Arbeitslosenhilfe. Neben dem altersabhängigen Grundfreibetrag, mindestens aber 4 100 Euro für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner, wird nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen („Riester-Anlageformen“) eigenständig und ohne Obergrenze privilegiert. Das Altersvorsorgevermögen wird nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Der Freibetrag korrespondiert mit der Konzeption der Regelleistung, die künftig alle pauschalierbaren Leistungen im Rahmen der von der Regelleistung zu deckenden Bedarfe umfasst. Da davon ausgegangen wird, dass der Leistungsberechtigte aus dieser Regelleistung Ansparungen für größere Anschaffungen, wie z. B. für Haushaltsgeräte oder den Wintermantel, erbringt, müssen diese Ansparungen konsequenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleiben. Nicht als Vermögen sind zu berücksichtigen angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft, ein …

…

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 12 SGB II angesprochen:



  • Gesetzesvorhaben Bürgergeld

    ... ein höherer Regelbedarf soll eingeführt werden ... zweijährige Karenzzeiten für vorhandenes Vermögen und die vorhandene Wohnung sollen gelten ...
    ... | mehr
  • Bürgergeld richtig berechnen - mit Erläuterungen und Beispielen 1
    Bürgergeld richtig berechnen – mit Erläuterungen und Beispielen

    ... die Berechnung des Bürgergeldes ist kein Hexenwerk – erst wird der Gesamtbedarf ermittelt, dann Einkommen abgesetzt – Vermögen ist einzusetzen ...
    ... | mehr
  • Auto und Taschenrechner auf 100 Euro-Schein
    Das angemessene Auto beim Bürgergeld

    ... der Wert des Kraftfahrzeuges sollte 7.500,00 € nicht übersteigen, kann allerdings höher liegen, solange die Gesamtfreibeträge nicht ausgeschöpft werden ...
    ... | mehr
  • bunte Paragrafen
    Altersvorsorge beim Hartz IV

    ... pro Lebensjahr 150 € ... darüber hinaus kann ggf. ein besonderes Schonvermögen von 750,00 € pro Lebensjahr für die Altersvorsorge geltend gemacht werden ...
    ... | mehr
  • Glühbirne mit Zahnrändern
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    ... zahlreiche Fragestellungen ranken um die zentralen Begriffe Einkommen und Vermögen ... | I. Einkommen ... 1. Einkommensbegriff ... 2. ... | II. Vermögen ...
    ... | mehr
  • Kugel Hartz 4, SGB II, ...
    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen – zur Berechnung des Hartz IV

    .. zur Berechnung des zu berücksichtigen Vermögens beim Hartz IV ... | ... Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen – Rechtsprechung des BSG und der LSGe
    ... | mehr
  • Übertragung von ungenutzten Grundfreibeträgen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II auf die Eltern 2
    Übertragung von ungenutzten Grundfreibeträgen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II auf die Eltern

    ... gemäß § 12 Abs. 2 SGB II können ungenutzte Grundfreibeträge z. B. beim Sparvermögen nicht auf die Eltern übertragen werden ...
    ... | mehr
  • Schenkung einer Eigentumswohnung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II 3
    Schenkung einer Eigentumswohnung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II

    Schenkung einer Eigentumswohnung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II... | ... mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ...
    ... | mehr
  • Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und Angemessenheit der Kosten 4
    Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und Angemessenheit der Kosten

    Rechtsprechung und Vorschriften zur Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und zur Angemessenheit der Kosten gemäß § 12 SGB II und § 22 SGB II ...
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  • Paragraf im Bühnenlicht
    Anrechenbares Vermögen bei der Berechnung des ALG II – Verwertbarkeit, Absetzbeträge, Schonvermögen

    ... bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigendes Vermögen ... | 1. Verwertbarkeit ... | 2. Absetzbeträge ... | 3. Schonvermögen ...
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Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitsuchende


§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel … (1)
§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung (1)
§ 6 d SGB II – Jobcenter (1)
§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte (9)
§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (1)
§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit (5)
§ 11 SGB II – zu berücksichtigendes Einkommen (14)
§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes … (4)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (9)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (neue Fassung)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (9)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (neue Fassung)
§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen (1)
§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern (1)
§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung (2)
§ 19 SGB II – Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe … (1)
§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des … (2)
§ 21 SGB II – Mehrbedarfe (2)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (19)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (neue Fassung)
§ 22 a SGB II – Satzungsermächtigung (1)
§ 22 b SGB II – Inhalt der Satzung (1)
§ 22 c SGB II – Datenerhebung (1)
§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (1)
§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von … (2)
§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (1)
§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende (2)
§ 30 SGB II – berechtigte Selbsthilfe (1)
§ 31 SGB II – Leistungsminderungen (2)
§ 31 a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)
§ 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung (1)
§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse (1)
§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen (2)
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit (1)
§ 37 SGB II – Antragserfordernis (1)
§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1)
§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit (4)
§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften (2)
§ 41 SGB II – Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1)
§ 42 SGB II – Fälligkeit, Auszahlung und … (1)
§ 43 SGB II – Aufrechnung (1)
§ 44 b SGB II – gemeinsame Einrichtung (1)
§ 51 b SGB II – Datenerhebung und -verarbeitung … (1)
§ 52 SGB II – automatisierter Datenabgleich (3)
§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung … (1)
§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit(1)
§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern (1)
§ 60 SGB II – Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter (1)
§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren … (1)
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