§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (alte Fassung)
§ 12 SGB II regelt, in welchem Umfang Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II zu berücksichtigen und wie dessen Wert zu ermitteln ist.
Das Bürgergeld hat Hartz 4 abgelöst.
Die Bundesregierung beabsichtigte zunächst, innerhalb einer Karenzzeit von zwei Jahren ab Erstbezug von Bürgergeld bzw. Hartz 4 einen wesentlich höheren Vermögensfreibetrag einzuführen. Die Rede war von einem Schonbetrag in Höhe von 60.000 € bzw. in Höhe von 30.000 € für jede weitere Person (vgl. § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (Entwurf)
...
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von zwei Jahren ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. ...
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 60 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie ...
(Link: zum Text des Entwurfs hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 3 und 4 SGB II neue Fassung, Seite 15).
Darüber hinaus sollte gemäß dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (Entwurf)
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(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. ...
(Link: zum Text des Entwurfs hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 2 S. 1 SGB II neue Fassung ab 2023 nach Ablauf der Karenzzeit für jede Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 € gelten. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sollten in der Bedarfsgemeinschaft übertragbar sein, § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen (Entwurf)
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(2) ... . Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(Link: zum Text des Entwurfs hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 2 S. 2 SGB II neue Fassung.
In der Neufassung des SGB II nach Einschaltung des Vermittlungsausschusses wurden schließlich Schonbeträge in Höhe von 40 000 Euro und 15 000 Euro beschlossen. Die Karenzzeit wurde auf ein Jahr reduziert.
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
- (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
- (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
- 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
- 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
- 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
- 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
- 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Bei Personen, die
- 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
- 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
- 3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
nicht übersteigen.
- (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
- 1. angemessener Hausrat,
- 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
- 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
- 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
- (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
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Erläuternd führt der Gesetzentwurf vom 5. September 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1516) zu § 12 auf Seite 53 aus:
Zu § 12 (Zu berücksichtigendes Vermögen)
Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Vermögen im Wesentlichen wie das bisherige Recht der Arbeitslosenhilfe. Neben dem altersabhängigen Grundfreibetrag, mindestens aber 4 100 Euro für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner, wird nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen („Riester-Anlageformen“) eigenständig und ohne Obergrenze privilegiert. Das Altersvorsorgevermögen wird nicht auf den Grundfreibetrag angerechnet. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Der Freibetrag korrespondiert mit der Konzeption der Regelleistung, die künftig alle pauschalierbaren Leistungen im Rahmen der von der Regelleistung zu deckenden Bedarfe umfasst. Da davon ausgegangen wird, dass der Leistungsberechtigte aus dieser Regelleistung Ansparungen für größere Anschaffungen, wie z. B. für Haushaltsgeräte oder den Wintermantel, erbringt, müssen diese Ansparungen konsequenterweise bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleiben. Nicht als Vermögen sind zu berücksichtigen angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft, ein …
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 12 SGB II angesprochen:
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