Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Bürgergeld - Übersicht  3. Kosten der Unterkunft

Angemessene Größe eines Ein-Personen-Haushaltes beim ALG II – 50 qm

11.09.2012, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - Zählpixel50 qm beträgt die angemessene Wohnungsgröße in Nordrhein-Westfalen für einen Ein-Personen-Haushalt ab dem 1. Januar 2010. Dies entschied das Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht am 16. Mai 2012 (B 4 AS 109/11 R) bei der Überprüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 22 SGB II
:

Urteil des BSG vom 16. Mai 2012, B 4 AS 109/11 R, vgl. Rdnr 17 f.

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen ist. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist – entsprechend der vom LSG vorgenommenen Auslegung des Landesrechts – in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2010 auf die in Nr 8.2 der WNB (MBl NRW 2010, 1) festgesetzten Werte zurückzugreifen. Diese sehen für einen Ein-Personen-Haushalt anstelle von bisher 45 qm eine Wohnfläche von 50 qm vor.

…

Betroffene, denen Leistungen gemäß § 22 SGB II für Wohnungen über 45 bzw. 47 Quadratmeter hinaus in der Vergangenheit nicht gewährt wurden, sollten ggf. einen Nachprüfungsantrag gemäß § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
 
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 44 SGB X
stellen. Nennenswerte Nachzahlungen können sich ergeben. Ggf. besteht auf die Nachzahlung ein Rechtsanspruch.

Hinweis:

Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet auf der Ebene der konkreten Angemessenheit auch die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs. So kann zum Beispiel der Aufenthaltsraum für eine Betreuungsperson zu berücksichtigen sein.

Dies gilt auch für den Raumbedarf eines Kindes, welches sich regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien bei den Eltern auffällt. Die Angemessenheitsgrenze kann sich auch bei einem umgangsberechtigten Elternteil wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind erhöhen. Diese Kosten bilden dann einen zusätzlichen Bedarf dieses Elternteils und sind nicht dem Wohnbedarf des Kindes zuzurechnen.

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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. bruns meint

    08.11.2013

    Wohne seit Juni 2013 alleine, bekomme Arbeitslosengeld 2, seit einiger Zeit werde ich ständieg von der ARGE kontroliert, weil andere Leute beim Amt anonym geschrieben haben, ich würde da gar nicht wohnen. Nun habe ich über einen Anwalt Akteneinsicht beantragt. Es rüht sich nichts. Was kann man da denn noch machen?

    Ich verzweifel langsam an unserem Rechtsstaat. Es wurden ständig meine Schränke und Kühlschrank dursucht. Als wenn das nicht schon genug wäre, dass mann von der ARGE leben muss. Ich finde Ihre Seite sehr gut und Info
    ok.

    Mit freundlichem Gruß verena bruns

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13.11.2013

      Hallo Frau Bruns,

      dem Ermittlungsdienst der Ordnungsbehörde, der evtl. auch bei Ihnen für das Jobcenter arbeitet, müssen Sie nach meiner ersten Einschätzung nur im Ausnahmefall Zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren.

      Grüße

      antworten
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