§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Angemessenheitsgrenzen fallen beim Bürgergeld erst nach einer Karenzzeit von einem Jahr weg, § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Im Ergebnis kann ein Bedürftiger so statt bisher ein halbes auch ein Jahr in einer bisher als zu groß und/oder zu teuer geltenden Wohnung bleiben, ohne fürchten zu müssen, dass er die Miete nicht mehr zahlen kann.
- (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
- (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
- (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
- (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
- (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
- (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
- (7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
- (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
- (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
- (10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
- (1a) (weggefallen)
- (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
- (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
- (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
- (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
- (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
- (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
- (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
- (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
- (10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Kosten der Unterkunft sind überwiegend von den kommunalen Trägern und dem Bund sowie den Ländern zu finanzieren, § 46 SGB II.
Unterkunft sind bei tatsächlicher Nutzung alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die tatsächlich geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ein Mindestmaß an Privatheit einschließlich der Möglichkeiten sicherzustellen, persönliche Gegenstände zu verwahren. Son kann auch ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB 2 sein. (vgl. www.rechtsprechung-im-internet.deBSG vom 17. Juni 2010, B 14 AS 79/09 R).
- [1] Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen zunächst die Miete und die Betriebskosten. Auch einmalige Aufwendungen sind Bedarfe für die Unterkunft. So sind auch Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Zu den zu ersetzenden Kosten gehören auch Nachzahlungsaufforderungen aus Nebenkostenabrechnungen. Aber auch die Kosten einer Eigentumswohnung sind auszugleichen. Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten, aber auch die Schuldzinsen. Nur in Ausnahmefällen werden Finanzierungskosten gewährt.
Bei mehreren Personen in einer Unterkunft sind die Kosten aufzuteilen. Regelungen von Untermietverhältnissen können maßgeblich sein. In der Regel werden die Kosten aber nach der „Kopfzahl“ der Bewohner aufgeteilt. - [2] Innerhalb einer mit Einführung des Bürgergeldes neu geregelten Karenzeit von einem Jahr werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt. Die Karenzzeit verlngert sich um Monate ohne Leistungsbezug, Abs. 1 S. 4. Eine neue Karenzzeit beginnt nach 2 Jahren ohne Leistungsbezug.
Die Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden nur im Rahmen der Angemessenheit ersetzt, § 22 Abs. 1 S. 1 und 7 SGB II. Den Leistungsempfänger trifft eine Kostensenkungsobliegenheit bei unangemessenen Aufwendungen. Dann kann und muss das Jobcenter wohl auch nach neuem Recht eine Kostensenkungsaufforderung nach Ablauf der Karenzzeit ausfertigen. Dies dürfte sich nach wie vor aus § 22 Abs. 1 S. 6 und dem Abs. 1 Satz 10 SGB II ergeben (... muss nicht gefordert werden, wenn ...). Nach Ablauf einer Karenzzeit von einem Jahr und der fruchtlosen Kostensenkungsaufforderung muss dann das Jobcenter nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Kosten übernehmen. - [3] Auch beim Umzug gilt eine Angemessenheitsgrenze.
Einer Ausschöpfung der jeweils angemessenen Kostengrenzen soll entgegengewirkt werden. Leistungen sind dann nur in Höhe der bis zum Umzug zu tragenden Aufwendungen zu erbringen. Dies gilt nicht bei einem erforderlichen Umzug. Ein Umzug während des Leistungsbezuges erfordert die Zusicherung des Leistungsträgers. Die bei einem Wohnungswechsel entstehenden Kosten hat der Leistungsträger jedenfalls nach einer erfolgten Zusicherung zu ersetzen.
Für den Umzug während des Leistungsbezuges enthält § 22 Abs. 4 SGB II Regelungen. Den Leistungsberechtigten trifft eine Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung. Bei nicht notwendigem Umzug werden Kosten in der Regel nur in Höhe des bisher bewilligten Bedarfs übernommen. - [4] Auch die Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Auch hier sind unangemessene Kosten in tatsächlicher Höhe zu ersetzen, wenn der Einzelne die Unangemessenheit nicht erkennen konnte.
- [5] Rückzahlungen und Guthaben werden als Einkommen leistungsmindernd behandelt, § 22 Abs. 3 SGB II.
Soweit Rückzahlungen aus vom Jobcenter gezahlten Beträgen für Unterkunft und Heizung resultieren, gilt der Grundsatz, dass sie den Bedarf ab dem Folgemonat der Gutschrift mindern, sind also wieder für die Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung einzusetzen. Soweit Rückzahlungen nicht auf vom Jobcenters gezahlten Beträgen beruhen, sondern auf eigenen Zahlungen des Leistungsberechtigten, schmälern sie den Bedarf für den Folgemonat nicht. - [6] Junge Leistungsberechtigte sollen bis zum vollendeten 25. Lebenjahr regelmäßig in der elterlichen Wohnung verbleiben, § 22 Abs. 5 SGB II. Ausnahmen sind nur in den ausdrücklich genannten Fällen denkbar.
- [7] Leistungen können auf Antrag des Mieters oder aber auch des Vermieters direkt vom Jobcenter an den Vermieter gezahlt werden, § 22 Abs. 7 SGB II.
- [8] Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden, § 22 Abs. 8 SGB II.
- [9] § 22 Abs. 9 SGB II enthält Regelungen bei Eingang einer Räumungsklage bei dem Gericht. Das Gericht soll dem Leistungsträger im Einzelnen benannte Mitteilungen machen, § 22 Abs. 9 S. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB II.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 22 SGB II angesprochen:
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Der Remscheider Mietspiegel bildet den Wohnungsmarkt gemäß einem Urteil der 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2019 nicht vollständig ab!
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Die Kostensenkungsaufforderung ist regelmäßig nicht selbständig anfechtbar - die Kostensenkungsaufforderung muss den angemessenen Mietpreis konkret benennen ...
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Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen?
Kann eine Mietminderung zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen? ... | ... die Rechtsprechung neigt dazu, einen Erstattungsanspruch anzunehmen ...
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umzugsbedingt anfallende Doppelmieten – ersatzfähige Überschneidungskosten
... umzugsbedingt anfallende Doppelmieten können ggf. als ersatzfähige Überschneidungskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ersetzt werden ... – LSG Brandenburg
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angemessene Unterkunftskosten im Sinne des SGB II/XII – unzulässige Praxis
... zu den angemessene Unterkunftskosten im Sinne des SGB II und XII ... | ... zur Anerkennung angemessener Unterkunftskosten durch das Jobcenter/Sozialamt ...
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Laufende Schönheitsreparaturen als (zusätzlich) anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung
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angemessene Heizkosten im SGB II
1. Angemessene Heizkosten ... | 2. Weiterzahlung der unangemessenen Kosten ... | 3. Kostensenkungsobliegenheit, Kostensenkungsaufforderung ...
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Anspruch eines unter 25-jährigen Hartz IV-Hilfebedürftigen auf Zustimmung zum Umzug
... zum Anspruch auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ... | ... insbesondere zu den schwerwiegenden sozialen Gründen zum Umzug ...
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Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II anhand von Mietspiegeln
zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II ... | Rechtsprechung des BSG zu Mietspiegeln ... | Urteil vom 19. Oktober 2010 ...
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Angemessene Größe eines Ein-Personen-Haushaltes beim ALG II – 50 qm
... die angemessene Größe eines Ein-Personen-Haushaltes wird beim ALG II mit 50 qm bemessen ... | ... Link zur Entscheidung des BSG vom 16. Mai 2012 ...
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Rückzahlungen und Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 3 SGB II, Zuflussprinzip und Begrenzung auf den Folgemonat ...
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Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und Angemessenheit der Kosten
Rechtsprechung und Vorschriften zur Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung und zur Angemessenheit der Kosten gemäß § 12 SGB II und § 22 SGB II ...
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Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten, insbesondere zur Wohnungsgröße
... zur Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II ... | ... für eine alleinstehende Person gilt eine Wohnfläche von 50 qm als angemessen, ...
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Kosten der Unterkunft – Finanzierung der Eigentumswohnung
... Tilgungsleistungen für eine Eigentumswohnung müssen ggf. bis zur Höhe angemessener Kosten ersetzt werden - sogar eine "Balkonumlage" kann ersetzt werden ...
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