Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden.
1. Grundsatz der Formfreiheit
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 SGB II werden nur auf Antrag erbracht.
Dieser Antrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Beim Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 SGB X.
Das bedeutet: Der Antrag kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder sogar formlos durch eine Erklärung des Betroffenen gestellt werden, aus der hervorgeht, dass Leistungen nach dem SGB II begehrt werden.
2. Rechtliche Grundlagen
Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung.
Soweit sich aus den sozialrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung (§§ 130 ff. BGB). Es genügt daher, dass der Antragsteller deutlich macht, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu begehren. Entscheidend ist der tatsächliche Wille des Antragstellers; bei der Auslegung ist dieser Wille zu erforschen, nicht allein die äußere Form des Antrags.
3. Rechtsprechung des BSG
Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen an eine wirksame Antragstellung näher erläutert (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 56/08 R).
[14] Der Kläger hat auch gemäß § 37 Abs. 1 SGB II einen wirksamen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt.
Dies haben auch die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat der Kläger am 9. Juni 2005 eine Sachbearbeiterin der Beklagten aufgesucht und dort erklärt, er erhalte Arbeitslosengeld nach dem SGB III und strebe eine Aufstockung durch Arbeitslosengeld II an.
Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin das Antragsformular ausgehändigt.
Zutreffend hat das LSG dieses Verhalten des Klägers als eine Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 SGB II rechtlich gewertet. Eine Auslegung des Verhaltens bzw. der Erklärung des Klägers musste ergeben, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehre. Der Kläger durfte auch – was das LSG ebenfalls zutreffend gewertet hat – davon ausgehen, dass die Beklagte sein Begehren verstanden hat.
4. Häufige Fragen
Muss der Antrag schriftlich gestellt werden?
Nein. Der Antrag ist formfrei. Er kann schriftlich, mündlich, elektronisch oder formlos gestellt werden. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, dass Leistungen nach dem SGB II begehrt werden (§ 37 SGB II, § 9 SGB X).
Ab wann wirkt der Antrag?
Grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Wie mache ich meinen Leistungswillen eindeutig?
Kurz und klar erklären, dass Bürgergeld-Leistungen beantragt werden, Datum festhalten und einen Nachweis sichern (z. B. Eingangsbestätigung, Fax-Sendebericht, qualifizierte elektronische Einreichung). Bei persönlicher Vorsprache Gesprächsnotiz/Bestätigung verlangen.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Antrag und Verfahren im SGB II:



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