Der folgende Beitrag erläutert die verfahrensrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Er ergänzt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Einkommen, Vermögen, Bedarf), wie sie auf der Einführungsseite zur Sozialhilfe dargestellt werden.
Leistungen der Sozialhilfe werden nicht von Amts wegen erbracht, sondern setzen grundsätzlich einen Antrag voraus. Die Antragstellung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
des Sozialrechts, insbesondere nach § 16 SGB I.
Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist von jeder Sozialleistungsbehörde entgegenzunehmen, auch wenn diese nicht zuständig ist. Für den Beginn des Leistungsanspruchs ist entscheidend, dass der Sozialhilfeträger vom Bedarf Kenntnis erlangt (§ 18 SGB XII). Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist nur in eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen möglich.
Antragstellung
Ausreichend ist jede Erklärung, aus der erkennbar wird, dass Leistungen der Sozialhilfe begehrt werden. Der Antrag sollte jedoch stets nachweisbar gestellt werden, etwa schriftlich oder persönlich gegen Empfangsbestätigung.
Mitwirkungspflichten
Personen, die Sozialhilfe beantragen oder beziehen, sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den §§ 60 ff. SGB I.
Darüber hinaus wird die Mitwirkung im Sozialhilferecht durch den Nachrang der Sozialhilfe konkretisiert. Nach § 2 SGB XII sind Leistungsberechtigte verpflichtet, ihre eigene Arbeitskraft, ihr Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen sowie vorrangige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, Anträge auf vorrangige Leistungen zu stellen, wenn dadurch die Sozialhilfebedürftigkeit vermieden oder beendet werden kann.
Kommt eine leistungsberechtigte Person diesen Obliegenheiten trotz Aufforderung nicht nach, kann das Sozialamt Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Dabei sind jedoch stets die Zumutbarkeitsgrenzen des § 65 SGB I zu beachten.
Entscheidung des Sozialamts
Über den Antrag entscheidet das Sozialamt durch Bescheid. Dieser stellt einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X dar und regelt insbesondere Beginn, Höhe und Dauer der bewilligten Leistungen.
In der Praxis treten häufig Fehler auf, etwa bei der Anrechnung von Einkommen, der Berücksichtigung von Vermögen oder der Bewertung der Unterkunftskosten. Der Bescheid sollte daher sorgfältig geprüft werden.
Rechtsbehelfe
Gegen einen belastenden oder fehlerhaften Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, steht der Rechtsweg über die Klage zu den Sozialgerichten offen. Die gesetzlichen Fristen sind zwingend zu beachten.
Häufige Fragen
Ab wann erhalte ich Sozialhilfe?
Grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem der Sozialhilfeträger vom Bedarf Kenntnis erlangt. In der Praxis ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Antragstellung.
Muss ich alle Unterlagen sofort einreichen?
Nein. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert und nachgereicht werden.
Was passiert bei fehlender Mitwirkung?
Bei fehlender Mitwirkung kann das Sozialamt Leistungen versagen oder entziehen, jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 60 ff. SGB I und unter Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen des § 65 SGB I.
Weiterführende Beiträge
Vertiefend zur Mitwirkung und zum Widerspruch:

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