Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht (… - Einführung » 3. SGG

Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?

Beitrag vom 04.02.2013, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelAnders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Sozialgerichts (Berufungsverfahren, Berufungszulassungsverfahren, Beschwerdeverfahren) kein Anwaltszwang bzw. kein Vertretungserfordernis. Die §§ 144 – Zulassung der Berufung
 
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 144
ff., § 73 – Bevollmächtigte und Beistände
 
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen….
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
73 SGG
enthalten keine den §§ 124
 
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 124
ff., § 67
 
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen….
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 67
Abs. 4 VwGO vergleichbaren Regelungen hinsichtlich des Anwaltszwangs.

§ 67 VwGO
  • …
  • (4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. …

 

§ 73 Abs. 1 SGG bestimmt ausdrücklich, dass sich die Beteiligten vor dem Landessozialgericht selbst vertreten können.

Anderes gilt aber für Prozessvertreter. § 73 Abs. 2 SGG enthält eine abschließende Aufzählung der Personen, die als Prozessvertreter im Sozialgerichtsverfahren erster und zweiter Instanz auftreten können. Grundsätzlich gilt, dass auch eine unentgeltliche Prozessvertretung mit Ausnahme der Familienangehörigen und der besonders ausgewiesenen Berufsgruppen nur noch Personen erlaubt ist, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, selbst wenn freundschaftliche oder nachbarschaftliche Beziehungen bestehen.

Familienangehörige sind die einzigen Personen, die auch ohne Befähigung zum Richteramt unentgeltlich als Prozessvertreter auftreten dürfen, § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG.

Besonders zugelassene Personen sind die Rentenberater, Steuerberater, Arbeitnehmervereinigungen, berufsständige Vereinigungen der Landwirte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Nrn. 3-7 SGG.

§ 73 SGG – Bevollmächtigte und Beistände
  • (1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. …
  • (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
    • 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
    • 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
    • 3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit S. 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
    • 4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
    • 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
    • 6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
    • 7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
    • 8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
    • 9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
    • …

         Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

  • …

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