Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 3. Krankenversicherung

Arzneimittelregress bei Verordnung von Kombinationspräparaten

Beitrag vom 12.06.2017, aktualisiert am 30.10.2025

VG Wort - ZählpixelKombinationspräparate mit Hustenmitteln werden in der vertragsärztlichen Praxis häufig verordnet – etwa Mischungen aus Antitussiva und Expektoranzien.
Doch solche Kombinationen sind grundsätzlich nicht verordnungsfähig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nur in streng begrenzten Ausnahmefällen mit dokumentierter medizinischer Begründung ist eine Verordnung erlaubt.
Fehlt diese Begründung, droht dem Arzt ein Arzneimittelregress.

  • 1. Verordnungsfähigkeit von Kombinationspräparaten
  • 2. Medizinisch begründeter Einzelfall und Dokumentationspflicht
  • 3. Regress und wirtschaftlicher Schaden
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Verordnungsfähigkeit von Kombinationspräparaten

Ein Kombinationsarzneimittel mit Hustenmitteln ist zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nach Anlage III Nr. 31 der Arzneimittel-Richtlinie nicht verordnungsfähig, weil Monopräparate regelmäßig wirtschaftlicher sind.

Das Bundessozialgericht entschied im Urteil BSG, 14. Dezember 2011 – B 6 KA 29/10 R dass fixe Kombinationen aus hustenlösenden und hustenhemmenden Wirkstoffen medizinisch problematisch sind.

Nur in medizinisch begründeten Einzelfällen dürfen solche Präparate mit Begründung gemäß § 31 Abs. 1 S. 4 SGB V verordnet werden.

2. Medizinisch begründeter Einzelfall und Dokumentationspflicht

Ein „medizinisch begründeter Einzelfall“ muss nicht nur objektiv bestehen, sondern auch dokumentiert werden.

Nach BSG, 2. Juli 2014 – B 6 KA 26/13 genügt es nicht, die Begründung nachträglich zu liefern. Fehlt die Dokumentation, ist die Verordnung unzulässig.

„Ein medizinisch begründeter Einzelfall muss nicht nur objektiv gegeben sein, sondern auch dokumentiert sein.“ (BSG, Rdnr. 25)

§ 16 Abs. 5 S. 2 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) wiederholt diese Pflicht ausdrücklich.

Nur ausnahmsweise darf die Dokumentation „nachgeschoben“ werden, vgl. SG Dresden, 25. November 2015 – S 18 KA 210/11.

3. Regress und wirtschaftlicher Schaden

Selbst wenn ein medizinisch begründeter Einzelfall vorliegt, kann ein Arzt bei fehlerhafter Dokumentation regresspflichtig werden.

Das BSG, 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 entschied, dass die Krankenkasse die Kosten einer unzulässigen Verordnung nicht übernehmen muss – auch dann nicht, wenn bei einer rechtmäßigen Verordnung dieselben oder höhere Kosten entstanden wären.

„Der eingetretene Schaden wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Krankenkasse bei rechtmäßigem Verhalten dieselben oder höhere Kosten entstanden wären.“

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Leistungen der Krankenkassen, Kostenerstattung und Behandlungsfehlern:

  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen

    Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Ausland

    Kostenübernahme für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Ausland ... | nur ausnahmsweise kann ein Versicherter die Erstattung geltend machen ... | mehr

  • Arzneimittelregress bei Verordnung von Kombinationspräparaten 1

    Kostenerstattung bei verspäteter Krankenkassenentscheidung – Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V

    Wenn die Krankenkasse nicht fristgerecht über einen Leistungsantrag entscheidet, gilt dieser als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Erfahren Sie, wann die Genehmigungsfiktion greift – z. B. beim Antrag auf einen Elektrorollstuhl – und was Urteile von LSG Niedersachsen-Bremen und BSG dazu sagen. | mehr

  • Lupe vor rotem Paragrafen

    Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

    ... gemäß § 66 SGB V können die Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen ... | Aufwand und Erfolgsaussichten sollen abgeschätzt werden ... | mehr

  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen

    Leistungen der Direktlebensversicherung

    Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ... | mehr

  • Mann neben leerer Tafel

    Krankenversicherung – Ruhen bei Auslandsaufenthalt

    Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Auslandsaufenthalt gemäß den §§ 16 und 13 SGB V ... | mehr

Siehe auch:
§ 31 SGB V · § 92 SGB V · Arzneimittelrichtlinie · Arzneimittelregress

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Arzneimittelregress bei Verordnung von Kombinationspräparaten

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG