Die Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich auf die frühere Praxis des
Elternunterhalts. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und der Einführung von
§ 94 Abs. 1a SGB XII werden Kinder und Eltern in der Sozialhilfe
grundsätzlich nur noch bei einem jährlichen Gesamteinkommen von über
100.000 Euro in Anspruch genommen.
Die hier dargestellten Grundsätze zur Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII sind
rechtlich weiterhin bedeutsam – insbesondere für Altfälle, laufende Verfahren
sowie für die Prüfung von Einkommens- und Vermögensangaben im Rahmen der
Grundsicherung im Alter und der Hilfe zur Pflege. Bitte beachten Sie, dass
im Bereich des Bürgergeldes andere Rechtsgrundlagen gelten (z. B. § 60 SGB I).
Wirksam kann ein Auskunftsbegehren gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII auch gegenüber dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes geltend gemacht werden. Das Auskunftsbegehren gegenüber dem Ehegatten des ggf. elternunterhaltspflichtigen Kindes stellt sich als Verwaltungsakt dar. Das Auskunftsbegehren muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
Zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII wird vertreten, dass in dem Fragebogen Angaben jedenfalls dann nicht getroffen werden müssen, wenn der Sozialhilfeträger das Auskunftsersuchen nur an das unterhaltspflichtige Kind selbst adressiert. Auch die Adressierung „an die Eheleute“ dürfte kein wirksames verwaltungsrechtliches Auskunftsbegehren darstellen, da ein Auskunftsanspruch bzw. eine Verpflichtung zur Auskunft nur hinsichtlich des einzelnen Ehegatten besteht. Demzufolge muss auch die Rechtsmittelbelehrung zu dem Auskunftsersuchen für jeden der beiden Ehegatten separat erfolgen.
Im Ergebnis muss der Fragebogen also nicht ausgefüllt werden, solange der Sozialhilfeträger ein „unspezifisches Auskunftsbegehren“ nur an das unterhaltspflichtige Kind selbst gerichtet hat. Allerdings kann dann der Sozialhilfeträger das Auskunftsbegehren auch nachträglich durch ein formell korrektes Auskunftsbegehren gegenüber dem nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten nachholen. Eine Verweigerung der Auskünfte dürfte sich im Ergebnis also als bloße „Spiegelfechterei“ darstellen. Eine Weigerung dürfte zumeist den Sozialhilfeträger nur unnötig „aufschrecken“.
Der Auskunftsstreit über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht
unterhaltspflichtigen Ehegatten kann einen Elternunterhaltsrechtsstreit sehr
erschweren. Zugleich zeigt er, wie weitreichend die Auskunftspflichten nach § 117 SGB XII
im Sozialhilferecht sein können, wenn es um die Prüfung von Leistungsfähigkeit und Einsatz von Einkommen geht.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Elternunterhalt, Auskunftspflichten und Grundsicherung im Alter:



Hugo says
Schwiegermutter.
Ich wurde vom Amt angeschrieben Auskünfte über mein Einkommen zu machen. Mein Mann hatte das schon vorweg über sein Einkommen erledigt.
Nun will das Amt sogar Auskünfte über das Einkommen meiner Söhne haben, obwohl die nicht Blutsverwandt sind.
Dürfen die das?
Die Kinder habe noch nie etwas bekommen, zudem wurde ich eh schon abgelehnt da ich zwei Kinder mit in die Ehe brachte.
Gibt es einen Weg meine Kinder da herauszuhalten?
Ein Sohn lebt noch bei uns im Haushalt, und ist erst vor ein paar Wochen zur Bundeswehr gegangen und will nun auch etwas Geld auf die Seite bringen.
Wir wollen so lange er bei uns lebt kein Geld von ihm. Das soll er sparen um sich eine eigene Existenz aufzubauen.
Kann nun das Amt meinen Sohn mit einberechnen?