Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt

Zur Auskunftspflicht des Ehegatten des nicht unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt gemäß § 117 SGB XII

vom 1. Juni 2016

Wirksam kann ein Auskunftsbegehren gemäß § 117 SGB Abs. 1 XII auch gegenüber dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes geltend gemacht werden. Das Auskunftsbegehren gegenüber dem Ehegatten des ggf. elternunterhaltspflichtigen Kindes stellt sich als Verwaltungsakt dar. Das Auskunftsbegehren muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.

Zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII wird vertreten, dass in dem Fragebogen Angaben jedenfalls dann nicht getroffen werden müssen, wenn der Sozialhilfeträger das Auskunftsersuchen nur an das unterhaltspflichtige Kind selbst adressiert. Auch die Adressierung „an die Eheleute“ dürfte kein wirksames verwaltungsrechtliches Auskunftsbegehren darstellen, da ein Auskunftsanspruch bzw. eine Verpflichtung zur Auskunft nur hinsichtlich des einzelnen Ehegatten besteht. Demzufolge muss auch die Rechtsmittelbelehrung zu dem Auskunftsersuchen für jeden der beiden Ehegatten separat erfolgen.

Im Ergebnis muss der Fragebogen also nicht ausgefüllt werden, solange der Sozialhilfeträger ein „unspezifisches Auskunftsbegehren“ nur an das unterhaltspflichtige Kind selbst gerichtet hat. Allerdings kann dann der Sozialhilfeträger das Auskunftsbegehren auch nachträglich durch ein formell korrektes Auskunftsbegehren gegenüber dem nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten nachholen. Eine Verweigerung der Auskünfte dürfte sich im Ergebnis also als bloße „Spiegelfechterei“ darstellen. Eine Weigerung dürfte zumeist den Sozialhilfeträger nur unnötig „aufschrecken“.

Elternunterhalt-und-Sozialhilfe

Der Auskunftsstreit über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten kann einen Elternunterhaltsrechtsstreit sehr erschweren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Sozialhilfeträger bei einer Verzögerung durch Weigerung der Auskunft Gefahr läuft, dass Unterhaltsansprüche verwirkt werden, wenn er nicht unmissverständlich auf seine Forderungen auf Unterhalt auch für vergangene Zeiträume hinweist.


 
 

mehr zum Thema:


  • Elternunterhalt in Stichworten
    Übersicht - "Elternunterhalt"

    ... Auflistung der Beiträge mit Fra­ge­stel­lung­en zum Eltern­unter­halt ... | mehr

  • rechner
    Vermögenseinsatz des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

    Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag hinausgehendes Vermögen zur Bestreitung des Elternunterhalts einzusetzen. Die … | mehr

  • bundesgerichtshof
    Zur Höhe der vom unterhaltsverpflichteten Kind zu tragenden Heimkosten

    Oft sind beim Streit um den Elternunterhalt hohe Heimkosten die Grundlage für Streitigkeiten zwischen dem … | mehr

  • maennchen-sitzend-fragezeic
    Elternunterhalt – Kapitalisierung des Altersvorsorgeschonvermögens

    Grundsätzlich ist das Altersvorsorgeschonvermögen erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen und zusammen mit dem übrigen … | mehr

  • ...

 

1 Frage/Antwort

  1. Hugo  

    16. Juni 2017

    Schwiegermutter.
    Ich wurde vom Amt angeschrieben Auskünfte über mein Einkommen zu machen. Mein Mann hatte das schon vorweg über sein Einkommen erledigt.

    Nun will das Amt sogar Auskünfte über das Einkommen meiner Söhne haben, obwohl die nicht Blutsverwandt sind.

    Dürfen die das?

    Die Kinder habe noch nie etwas bekommen, zudem wurde ich eh schon abgelehnt da ich zwei Kinder mit in die Ehe brachte.

    Gibt es einen Weg meine Kinder da herauszuhalten?

    Ein Sohn lebt noch bei uns im Haushalt, und ist erst vor ein paar Wochen zur Bundeswehr gegangen und will nun auch etwas Geld auf die Seite bringen.

    Wir wollen so lange er bei uns lebt kein Geld von ihm. Das soll er sparen um sich eine eigene Existenz aufzubauen.

    Kann nun das Amt meinen Sohn mit einberechnen?

    antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Nutzen Sie einen "Spitznamen", wenn Ihr Name nicht genannt werden soll. Erforderliche Felder sind mit * markiert.
 
Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Verschaffen Sie sich bitte durch das Stichwortverzeichnis oder durch die Übersichtsseiten einen Überblick, ob die Frage bereits in einem anderen Beitrag angesprochen wird.

Elternunterhalt in Stichworten
 
 
… Auf­listung der Bei­träge mit Fra­ge­­stel­­lung­­en zum Eltern­unter­halt …
 
 
| mehr
 
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
ZUR SITEMAP
Linkliste:
  • - Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid
  • - Rechtsanwalt und Mietrecht
  • - Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht
▲
Diese Seite nutzt "Cookies". Wenn Sie die Webseiten weiter nutzen, stimmen Sie dadurch der Verwendung von Cookies zu. Möglichkeiten dies zu verhindern finden Sie hier: Datenschutzerklärung