In einer Entscheidung vom 24. April 2002 nahm das Bundessozialgericht umfangreich zu der Berechnung des „fiktiven“ Einkommens eines erwerbslosen Versicherten Stellung. Der Versicherte war mit einem privat Versicherten verheiratet. Im Ergebnis beanstandete das Gericht nicht, dass gemäß der Satzung der Krankenversicherung das Einkommen des privat versicherten Ehegatten mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze als Einkommen des erwerbslosen freiwillig Versicherten fingiert wurde. Hier die Leitsätze des Urteils (BSG, B 7/1 A 1/00 R):
1. Auch unter Geltung des § 240 SGB V können die Krankenkassen – wie nach bisheriger Rechtsentwicklung – Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für ihre freiwilligen Mitglieder heranziehen, wenn diese nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind und keine oder nur geringere eigene Einnahmen haben.
2. § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichtet die Krankenkasse nicht, Ehegatten-Einkommen stets bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Vielmehr ist eine Satzungsregelung, die Ehegatten-Einkommen nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze heranzieht, mit höherrangigen Recht vereinbar, wenn die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen nur bei denjenigen Mitgliedern erfolgt, deren Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
3. Bei der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen darf die Satzung Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder auch dann vorsehen, wenn für diese Kinder eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.
In einer weiteren Entscheidung vom 28. September 2011 führte das BSG noch einmal aus (www.sozialgerichtsbarkeit.deB 12 KR 9/10 R):
[17] Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs 1 S. 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Allerdings bedarf es insoweit einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage, die hier jedoch – wie dargestellt – vorliegt.
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