Die Berechnung des Elternunterhalts wirft keine großen Schwierigkeiten auf.
1. Ermittlung des Einkommens
Zunächst wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet.
Nettoerwerbseinkommen:
Mieteinnahmen:
Kapitaleinkünfte
Renten (netto):
Wohnvorteil:
Summe der Einkünfte =
2. Abzugsbeträge
Von dem Einkommen werden sodann Abzüge vorgenommen.
– vermögenswirksame Leistungen:
– private Kranken- und Pflegeversicherung:
– berufsbedingte Aufwendungen:
– Immobilienverbindlichkeiten:
– Verbraucherdarlehen:
– sonstige Schulden:
– Haftpflichtversicherung:
– PKW-Versicherung:
– Unterhaltsansprüche (Kinder / Ehegatten:
– Altersversorgung / Lebensversicherung:
– Sonstiges:
Summe der Abzüge =
Von der oben ermittelten Summe der Einkünfte werden die Abzugsbeträge abgezogen und so das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt.
– Abzugsbeträge:
bereinigtes Nettoeinkommen =
3. Abzug des Selbstbehaltes
Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird dann der Selbstbehalt abgezogen. Die Hälfte des ermittelten Differenzbetrages (bereinigtes Nettoeinkommen – angemessener Selbstbehalt) wird als Elternunterhalt geschuldet.
Die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019) regelt unter D I. S. 1 – Elternunterhalt u. a. den „angemessenen Selbstbehalt“ im Hinblick auf das oben errechnete bereinigte Nettoeinkommen:
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete – Stand 2019) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens (ab 1. Januar 2013: 1.600,00 € einschließlich 450,00 € Warmmiete).
4. verheirateter Unterhaltspflichtiger
Schwieriger wird es erst, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst verheiratet ist (Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019) zu D I. S. 2).
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete)(Stand: 2019).
Zu der Berechnung der Unterhaltspflicht des verheirateten Unterhaltspflichtigen soll der Artikel künftig noch erweitert werden (vgl. jetzt „Zur Berechnung des Elternunterhalts beim verheirateten unterhaltspflichtigen Kind„).
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zum Elternunterhalt, Wohnvorteil & Kosten:



Shanti says
Guten Tag, ich wurde für meine Mutter, die im Heim liegt, zur Unterhaltszahlung herangezogen. Mein Mann und ich sind beide frühpensioniert mit geringster Pension und kommen lt. eigener Recherche wahrscheinlich nicht für eine Unterhaltszahlung in Frage. Wir haben jedoch unser Haus verkauft und das Geld für einen neuen geplanten Hauskauf auf dem Konto. Wird dieses Vermögen zum Unterhaltsanspruch gebraucht ? Vielen Dank im voraus für eine Antwort.