Studenten sind in der Regel krankenversicherungspflichtig.
Zusätzliche Einnahmen werden nur ausnahmsweise „verbeitragt“, wenn Einkünfte von mehr als 450,00 € erzielt werden und wöchentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet wird.
Studenten sind in der Regel familienversichert, pflichtversichert, freiwillig versichert oder privat versichert.
1. Familienversicherung
Studenten sind zumeist als Kinder oder als Ehegatten von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Hier entstehen für den Studenten keine Kosten.
a) Kinder
Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, § 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 10 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB V.
Mögliche Unterbrechungen und/oder Verlängerungsmöglichkeiten werden ebenfalls in § 10 Abs. 2 Nr. 3 2. und 3. Halbsatz SGB V benannt:
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.
b) Ehegatten
Mitversichert sind die Studenten ggf. auch über gesetzlich versicherte berufstätige Ehepartner ohne eine Altersgrenze.
2. Studentische Krankenversicherung (gesetzlich)
Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, weil Sie z. B. die Einkommensgrenze überschreiten oder älter als 25 sind, können sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz selbst gesetzlich versichern. Allerdings gilt dies nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, § 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.
In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 am Ende SGB V:
– notwendiges Aufbaustudium im Anschluss an ein Erststudium
– unter bestimmten Voraussetzungen bei Erlangung der schulischen Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
– Pflege von kranken oder behinderten Familienangehörigen
– eigene Krankheit über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
– eigene Behinderung (max. Verlängerung: 7 Semester)
– Geburt eines Kindes und anschließende Kindesbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
– freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
– Wehr- oder Zivildienst
– Mitarbeit in Hochschulgremien
3. Freiwillige Versicherung
Ab dem 30. Lebensjahr und nach dem 14. Fachsemester kann sich dann der Student freiwillig versichern. Es gibt zumeist einen günstigen „Examenstarif“ für max. 6 Monate.
Wer weder in der studentischen Krankenversicherung versichert werden kann noch den gerade besprochenen Übergangstarif in Anspruch nehmen kann, für den bleibt nur die „normale“ freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung. Es gilt dann in der Regel der Mindestbetrag für freiwillige Versicherte der jeweiligen Krankenkasse. Dazu kommt dann ggf. noch der Betrag für die Pflegeversicherung.
Dr. Paul Girbig says
TK informiert im Arbeitgeber Beratungsblatt
Wann ist ein Zwischenpraktikum versicherungsfrei?
„Für durch die Prüfungsordnung vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen nach dem TK-Beratungsblatt dabei keine Rolle.“
Dagegen werden Studenten von TK informiert
Ich mache ein vorgeschriebenes Praktikum während meines Studiums. Wie bin ich versichert?
bzw. aufgefordert eine Krankenversicherung bei der TK abzuschließen, wenn Sie ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum durchführen. Hier gilt dann nach TK, wenn man als Student vorher familienversichert war, darf das regelmäßige monatliches Gesamteinkommen im Jahr 2019 nicht mehr als 445 Euro monatlich betragen.
Im konkreten Fall lag die Beihilfe/Entgelt für den Studenten in Summe für 3 Monate bei 2910€ , bzw je Monat über den 450 € . En bloc über das Jahr 2019 gerechnet ist das monatliche Entgelt (2910€/12) also kleiner 450 €. Es findet keine weitere durch ein Entgelt bezahlte Tätigkeit in 2019 statt. TK beseht auf Zahlung einer Krankenversicherung für Studenten für die drei Monate obwohl durch Universität vorgeschriebenes Pflichtpraktikum.
Es nicht nachvollziehbar, dass zwar nach TK bei einem vorgeschriebenen Pflichtpraktikum der Arbeitgeber von einer Beteiligung an den Krankenkassenkosten ausgeschlossen ist und der Student im vorgeschriebenem Pflichtpraktikum nun alleinig für den vollen Studenten-Krankenkassenbeitrag aufzukommen hat . Im Vor und Nachpraktikum wären angeblich die Arbeitgeber beteiliget. Somit wäre der Student im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum im Nachteil.
Im konkreten Fall hat TK den Studenten auch aus der Familienversicherung herausgenommen. Nach dem Praktikum wurde er wieder von den Eltern für die Familienversicherung angemeldet (Feedback TK steht noch aus). Glücklicherweise war während der Praktikumszeit keine medizinischen Behandlung erforderlich. Der Student befindet sich inzwischen wieder im Studium. Muss er noch der Forderung der TK nachkommen, um für die Zeit des Zwischenpraktikums eine Studentenversicherung abschließen und bezahlen oder gilt jetzt der Satz aus der TK info für Studenten: Wenn Sie ein Zwischenpraktikum machen, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht keine Versicherungspflicht. Dann hat man eben 3 Monate, keine Krankenversicherung gehabt. Das Prozedere der TK ist das leider nicht eindeutig, da der Student in den zugestellten Unterlagen wie ein geringfügig Beschäftigter behandelt wird, aber nicht wie ein Student, der ein vorgeschriebenes Praktikum durchgeführt hat.
Für einen Hinweis zur Klärung des Sachverhaltes für Studenten wie oben beschrieben, wäre ich sehr verbunden.
Herzlichen Dank
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hall Herr Dr. Girbig,
so richtig verstehe ich die Frage nicht – hat die TK möglicherweise die von Ihnen zitierten Texte geändert?
In dem Arbeitgeber-Beratungsblatt ist abgedruckt:
Die Information für Studenten lautet:
Nach beiden Informationen besteht also Versicherungsfreiheit (solange das Gesamteinkommen im Jahr nicht mehr als 12 x 445 € beträgt). Problempunkt scheint hier die Annahme zu sein, dass seitens der TK keine kurzfristige Beschäftigung mehr angenommen wird bei Tätigkeiten, die mehr als 2 Monate am Stück oder 50 Tage im Jahr andauern.
Schreibt die Studienordnung denn tatsächlich ein dreimonatiges Praktikum vor (oder lässt die Studienordnung dies zu)? Dann könnte ich mir vorstellen, dass das Praktikum tatsächlich beitragsfrei bleibt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Dr. Paul Girbig says
Lieber Hr. Nippel,
TK hat auf Einspruch reagiert und Berechnung von pro rata auf en bloc korrigiert, wie auch vom Verband der Krankenkassen GKV empfohlen. Thema ist somit erledigt.
Zu Ihrer Frage, es handelt sich definitiv um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum der Hochschule.
Interessant bleibt, dass zwar der Arbeitgeber eines Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum von Sozialleistungen wie auch für der KV-Anteil befreit ist, aber der Student bei überschreiten der monatlichen Beihilfe über die 445 € Grenze nach Berücksichtigung des Steuerfreibetrags 1000 € (Berechnung en bloc) sich selbst KV muss, da er nicht mehr den Vorgaben zur Familienversicherung genügt.
Fazit: Es bestehen widersprüchliche gesetzliche Regelungen, die einerseits für den Arbeitgeber bei Zwischenpraktika eine Befreiung von Sozialleistungen festgelegt wird, andererseits für den Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum aber dann einen Verbleib in der KV-Familienversicherung ausgeschlossen wird, sobald die Beihilfe des Arbeitgebers (für Unterkunft ect des Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum) die 455 € Grenze der Familienversicherung überschreitet. Ob bei einer Tätigkeit von 3 Monaten und wenigen Tagen (hier in Summe 68 Tage im Jahr) der Begriff regelmäßiges Einkommen, wie in der Familienversicherung genannt, zieht ist, ist Auslegung. Die Überschreitung der 3 Monate war durch Feiertage gegeben, da für das Zwischenpraktikum eine gewisse Anzahl an Arbeitstagen geleistet werden musste.
Grüsse PG