Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Bürgergeld online berechnen

Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld

Beitrag vom 14.05.2021, aktualisiert am 26.09.2025

VG Wort - ZählpixelKurz erklärt: Lebt ein Leistungsberechtigter des Bürgergelds in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten/Verschwägerten, wird vermutet, dass er von ihnen Leistungen erhält (§ 9 Abs. 5 SGB II). Dann gilt eine Spezialformel: Vom bereinigten Einkommen des Angehörigen bleibt ein Freibetrag in Höhe von 2× Regelbedarf Stufe 1 plus anteilige KdU unberücksichtigt; der Überhang wird zu 50 % bedarfsmindernd angesetzt (§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V). Die Vermutung ist widerlegbar (Nachweis: keine Unterstützung).

  • 1. Haushaltsgemeinschaft & Vermutung
  • 2. Rechenlogik nach Bürgergeld-V
  • 3. Beispielrechnung (neutral & übertragbar)
  • 4. Besonderheiten & Stolpersteine
  • 5. Abgrenzung: Haushaltsgemeinschaft im SGB XII
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Haushaltsgemeinschaft & Vermutung

Bei Zusammenleben mit Verwandten oder Verschwägerten wird vermutet, dass sie den Leistungsberechtigten unterstützen (§ 9 Abs. 5 SGB II). Diese Vermutung kann widerlegt werden (z. B. durch eidesstattliche Erklärung, getrennte Wirtschaftsführung, Konto-/Kostenaufstellung).

Praxis
  • Bedarfsgemeinschaft ≠ Haushaltsgemeinschaft: Bei HG wird fremdes Einkommen nur über die Spezialformel einbezogen – keine volle Einkommensanrechnung wie in der BG.
  • Nachweise sammeln: getrennte Einkäufe, getrennte Geldflüsse, Miet-/Nebenkostenaufteilung, ggf. Untermietvertrag.

2. Rechenlogik nach Bürgergeld-V

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Bürgergeld-V i. V. m. § 11b SGB II (Absetzbeträge) und § 20 SGB II (Regelbedarf).

  1. Bereinigtes Einkommen des Angehörigen: Netto-Einkommen minus Absetzbeträge nach § 11b SGB II (u. a. Grundfreibetrag, Erwerbstätigenfreibeträge, Pauschalen).
  2. Freibetrag = 2 × Regelbedarf Stufe 1 (aktueller Wert) + anteilige KdU der HG-Person.
  3. Überhang = bereinigtes Einkommen minus Freibetrag. Davon werden 50 % beim Leistungsberechtigten bedarfsmindernd angesetzt.

3. Beispielrechnung (neutral & übertragbar)

Beispiel (Stand: 2025)

Der Leistungsberechtigte L lebt mit seinem Verwandten oder Verschwägerten V zusammen. V hat ein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.000,00 €.

Die angemessenen Wohnkosten betragen insgesamt 600,00 €.

Regelbedarf für L (RBS 1) 563,00 €
anteilige Kosten der Unterkunft 300,00 €
Gesamtbedarf L 863,00 €
Einkommen V 2.000,00 €
– Absetzbeträge (§ 11b SGB II) – 348,00 €
– doppelter Regelbedarf – 1.126,00 €
– ½ Kosten der Unterkunft – 300,00 €
= Einkommensüberhang V = 226,00 €
davon 50 % – 113,00 €
Gesamtbedarf L 863,00 €
Leistungsanspruch L 750,00 €

4. Besonderheiten & Stolpersteine

  • Mehrere Angehörige: Formel wird je unterstützender Person separat angewandt.
  • Kein Erwerbseinkommen (z. B. Rente): Es gelten die Absetzungen des § 11b SGB II (ohne Erwerbstätigenfreibeträge).
  • KdU-Aufteilung: Regelmäßig Kopfteilprinzip; bei Untermiete oder abweichenden Vereinbarungen ist die vertragliche Last maßgeblich.
  • Widerlegung der Vermutung (§ 9 Abs. 5 SGB II): Möglich durch Belege zur getrennten Haushaltsführung. Dann findet die HG-Formel keine Anwendung.
Kritische Anmerkung
Die Formel führt dazu, dass sorgende Angehörige faktisch mitfinanzieren. Gerade im Eltern-Kind-Verhältnis kollidiert das mit neueren Leitbildern (Angehörigen-Entlastung); Anpassungsbedarf wurde verschiedentlich diskutiert.

5. Abgrenzung: Haushaltsgemeinschaft im SGB XII

§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V gilt nicht im SGB XII. Dort richtet sich die Berücksichtigung fremden Einkommens nach § 39 SGB XII (anderer Personenkreis, andere Systematik).

Siehe Vertiefung:

  • Glühbirne mit Zahnrändern

    Berücksichtigung von Einkommen in der Haushaltsgemeinschaft

    I. Konsequenzen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger ... | II. Kritik des Deutschen Vereins von 2019 ... | mehr

6. Häufige Fragen

Was zählt als Haushaltsgemeinschaft?

Zusammenleben mit Verwandten/Verschwägerten mit gemeinsamer Wirtschaftsführung. Folge: Vermutung des Unterstützens (§ 9 Abs. 5 SGB II).

Kann ich die Vermutung widerlegen?

Ja. Belege für getrennte Haushaltsführung (getrennte Konten, Einkaufs-/Kostenbelege, Untermietvertrag). Dann keine HG-Anrechnung.

Wie hoch ist der Freibetrag des Angehörigen?

2 × Regelbedarf Stufe 1 (aktueller Betrag) + anteilige KdU. Nur vom darüber hinausgehenden bereinigten Einkommen werden 50 % angerechnet (§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V).

Gilt das auch in der Sozialhilfe?

Nein, die Bürgergeld-Vorschrift gilt dort nicht. Im SGB XII greift § 39 SGB XII; siehe den gesonderten Beitrag unten.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Direkt weiterrechnen & vertiefen:

  • Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld 1

    Bürgergeld - Gesamtbedarf online berechnen

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  • Berechnung der Leistungen in der Haushaltsgemeinschaft beim Bürgergeld 3

    Die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII

    ... die Haushaltsgemeinschaft bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter gemäß dem SGB XII | Hilfebedürftigkeit und Bedarfsdeckung ... | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 9 Abs. 5 SGB II · § 1 Abs. 2 Bürgergeld-V · § 11b SGB II · § 20 SGB II · § 39 SGB XII

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