Insbesondere § 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.
„M“ ist …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 19 WoGG enthält die maßgeblichen Vorschriften zur Berechnung des Wohngeldes. Das Wohngeld bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen.
Allerdings ist die in § 19 Abs. 1 WoGG enthaltene Wohngeldformel zunächst kaum verständlich und erschließt sich auch bei näherer Betrachtung kaum. Deshalb empfiehlt es sich, einfach einen Wohngeldrechner (z. B. den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) zu nutzen. Das Bundesministerium des Innern stellt in seinem Internetauftritt auch Wohngeldtabellen für verschiedene Haushaltsgrößen bereit, aus denen die Werte für das Wohngeld entsprechend der Miethöhe und dem jeweiligen Gesamteinkommen abgelesen werden können.
Wenn Sie das Wohngeld selbst berechnen wollen, müssen Sie die Werte in der Formel aus § 19 Abs. 1 WoGG entsprechend dem unten aufgezeigten Beispiel und die dort genannten Formeln entsprechend den unten auszugsweise abgedruckten Anlagen zum WoGG einsetzen und „abarbeiten“:
Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro
Weitere Haushaltsmitglieder und zusätzliches Einkommen erschweren die Berechnung zusätzlich.
Nicht verständlich ist für mich allerdings, warum beim Wohngeld ein grundsätzlich von den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und XII abweichendes Berechnungssystem gewählt wird.
1. Einkommen und Vermögen
Wie bei anderen Sozialleistungen muss erzieltes Einkommen auch bei der Berechnung des Wohngeldes anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Die im Hinblick auf das erzielte Einkommen maßgeblichen Vorschriften zur Berücksichtigung des Einkommens enthalten die §§ 15 ff. WoGG. Zunächst ist das Jahreseinkommen gemäß § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 WoGG zu ermitteln. Davon können dann die Abzugsbeträge und Freibeträge gemäß §§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
1. …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 16, § 17 Freibeträge
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte …
a)…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)17 und § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
1. bis zu 3 000 Euro jährlich für …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)18 WoGG abgezogen werden.
Anders als zum Beispiel bei Leistung zum Bürgergeld oder auch zur Grundsicherung im Alter gemäß dem SGB XII ist bei der Berechnung des Wohngeldes nur erhebliches Vermögen gemäß § 21 Sonstige Gründe
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
…
3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 21 Nr. 3 WoGG zu berücksichtigen.
In der Regel wird für einen Einpersonenhaushalt zumindest ein Freibetrag in Höhe von zumindest 60.000 € berücksichtigt. Für einen Zweipersonenhaushalt werden zumindest 90.000 € berücksichtigt. Im Zuge der erheblichen Erhöhungen der Vermögensschongrenzen im SGB II und XII Anfang 2023 dürften aber auch Erhöhungen der hier genannten Grenzen beim Wohngeld zu erwarten sein.
2. Plausibilitätsprüfung
Anders als im Bereich des SGB II und des SGB XII kann der wohngeldbeziehende Hilfeempfänger eines Einpersonenhaushalts durchaus über ein nennenswertes Vermögen in Höhe von bis zu 60.000 € und darüber hinaus verfügen (siehe oben zu 1. am Ende). Das Vermögen darf nur nicht erheblich sein, s. o., § 21 Nr. 3 WoGG.
Vorhandenes Vermögen unter der „Erheblichkeitsschwelle“ kann im Rahmen der sogenannten „Plausibilitätsprüfung“ für den Antragsteller interessant sein und von dem Antragsteller genutzt werden, der tatsächlich nur ein geringes Einkommen erzielt, der seinen Lebensunterhalt aber durch den Einsatz der Ersparnisse (seines Vermögens) und des geringen Einkommens selbst bestreiten kann. Dieser Antragsteller muss nämlich nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt auf Dauer selbst bestreiten kann. Ansonsten würde er von der Wohngeldstelle auf Leistungen zum Bürgergeld bzw. zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verwiesen. Dort bekäme der Antragsteller aber „Probleme“, da das zulässige Schonvermögen niedriger liegt. Dieser Antragsteller würde darauf verwiesen, erst sein Vermögen oberhalb des Schonvermögens einzusetzen, bevor er Leistungen gemäß dem SGB II und XII beziehen kann.
3. Beispiel
2 Haushaltsmitglieder haben ein Haushaltseinkommen in Höhe von 900,00 €. Die Miete beträgt 480,00 €. Das Mietniveau der Region liegt in Mietenstufe 3 gemäß § 12 WoGG.
Eine Bereinigung der Kosten der Unterkunft gemäß Anlage 1 ist nicht erforderlich, da der Höchstmietpreis gemäß Anlage 1 in Mietstufe 3 bei zwei Haushaltsmitgliedern 516 Euro beträgt und nicht überschritten wird.
Aus Anlage 2 zum WoGG ergeben sich folgende Tabellenwerte (alte Werte vor 2023):
A = 3,000 E-2, also a = 0,03
B = 4,050 E-4, also b = 0,0004050
C = 8,800 E-5, also c = 0,000088
E-2, E-4 und E-5 bedeuten: geteilt durch 100, 10 000 und 100 000
Aus Anlage 3 ergeben sich die folgenden Rechenschritte:
Ein „Ersetzen“ der Mietkosten oder des Gesamteinkommens gemäß Anlage 3 zu 1. ist nicht erforderlich, da sowohl die Mietkosten M als auch das Einkommen Y nicht die zu 1. genannten Werte (64 und 357 für zwei Haushaltsmitglieder) unterschreiten. Die Miete M beträgt 480 €. Das Gesamteinkommen Y beträgt 900 €.
Berechnung der Dezimalzahlen gemäß Anlage 3 zu 2.:
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
z1 = a + b · M + c · Y
z1 = 0,03 + 0,000405 · 480 + 0,000088 · 900 = 0,03 + 0,1944 + 0,0792
z1 = 0,3036
z2 = z1 · Y
z2 = 2,0532 · 900 = 273,24
z3 = M – z2 = 480 – 273,24
z3 = 206,76
z4 = 1,15 · z3 = 1,15 · 206,76 = 237,77
z4 = 238
Der Wohngeldanspruch beträgt also 238 € (Aufrundung gemäß Anlage 3 zu 3.).
Die Wohngeldformel stellt eine Beziehung zwischen der Miete bzw. den Lasten des Wohneigentums (M), dem monatlichen Gesamteinkommen (Y) und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (a, b + c) her.
Die Werte für a, b und c ergeben sich aus der nachfolgend auszugsweise abgedruckten Tabelle in Anlage 2 des WoGG. In Anlage 3 werden die Rechenschritte zur Berechnung der Höhe des Wohngeldes genau beschrieben.
4. Anlage 1 zum Wohngeldgesetz (WoGG)
Anlage 1 zum Wohngeldgesetz nennt die Mietenstufen mit den höchzulässigen Mieten bzw. Lasten M.
5. Anlage 2 zum Wohngeldgesetz (WoGG)
Anlage 2 nennt die Rechengrößen zur Differenzierung zwischen Haushalten mit verschiedener Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10 000,
E-5 geteilt durch 100 000.
6. Anlage 3 zum Wohngeldgesetz (WoGG)
Anlage 3 bezeichnet die einzuleitenden Rechenschritte:
Rechenschritte und Rundungen
- Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
- Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. - Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
Max Mustermahn meint
Sehr geehrter Herr RA Nippel,
vielen herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung zur Berechnungsweise des Wohngeldes.
Ein kurzer Hinweis:
Die weiterführenden Links im ersten Absatz, zum „Wohngeldrechner des Bundesministeriums des Innern“ und zu den „Wohngeldtabellen“, scheinen nicht mehr aktuell zu sein.
Freundliche Grüße.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Mustermann,
danke für den Hinweis …
… was lange währt, wird endlich gut … ich habe jetzt die Neuerungen eingearbeitet …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt